Gesetz

zur Übernahme des Gesetzes zur Milderung von Härten der Währungsreform
(Altsparergesetz)

Vom 27. Juli 1953.

(GVBl. Bln., Nr. 51 vom 5. August 1953, S. 701)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz) vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 495) ― Anlage ― findet in Berlin Anwendung.

Artikel II

Der Wortlaut von Rechtsverordnungen, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, der Wortlaut von Verwaltungsvorschriften im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht.

Artikel III

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Dr. Reuter

Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz).

Vom 14. Juli 1953.

(BGBl. I, Nr. 34 vom 15. Juli 1953, S. 495)

Liste der Änderungen:
(I)Art. IV des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (BGBl. I S. 403, 416), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 3. August 1955 (GVBl. Bln. S. 631)
(III)Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes vom 3. Januar 1956 (BGBl. I S. 1), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung des Altsparergesetzes vom 14. Januar 1956 (GVBl. Bln. S. 61)
(IV)§ 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809, 833), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 5. September 1957 (GVBl. Bln. S. 1127)
(V)Zweites Gesetz zur Änderung des Altsparergesetzes vom 4. Februar 1959 (BGBl. I S. 29), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Altsparergesetzes vom 9. Februar 1959 (GVBl. Bln. S. 413)
(VI)§ 3 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 29. Juli 1960 (BGBl. I S. 613, 615), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 8. August 1960 (GVBl. Bln. S. 843)
(II)§ 3 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964 (BGBl. I S. 585, 590), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1964 (GVBl. Bln. S. 892)
(VII)Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 30. Juli 1960 (BGBl. I S. 637), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland vom 23. September 1960 (GVBl. Bln. S. 926)
(VIII)Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 15. April 1961 (BGBl. I S. 441), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland vom 26. April 1961 (GVBl. Bln. S. 601)
(IX)Art. 287 Nr. 36 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 633), im Land Berlin i. V. m.
Gesetz zur Übernahme von Gesetzen vom 25. April 1974 (GVBl. Bln. S. 873)
(X)Art. 65 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2941)
(XI)Art. 4 des LAG-Euro-Umstellungs- und Anpassungsgesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306, 2315)
(XII)Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
(XIII)Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373, 1389)
Aufgehoben zum 1. Juli 2006 durch:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

ERSTER ABSCHNITT

Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2) entstanden sind, wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar 1940 zugestanden haben und an denen Vertreibungsschäden entstanden sind, werden nach dem Fünften Abschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.

(3) Eine Entschädigung für Gläubigerverluste aus Reichsmarkansprüchen gegen die öffentliche Hand bleibt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, besonderer Gesetzgebung außerhalb des Lastenausgleichs vorbehalten.

§ 2
Altsparanlagen

(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Verhältnis 10:1 oder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Verhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt worden sind oder werden und soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubiger nach Maßgabe der folgenden Vorschriften schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden haben:

  1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und Postspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob der Anspruch bei der Umwandlung durch Anrechnung der Kopfbeträge oder Geschäftsbeträge verbraucht worden ist,
  2. Bausparguthaben,
  3. Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe sowie die in Anlage 1 dieses Gesetzes aufgeführten Kommunalschuldverschreibungen und verwandten Schuldverschreibungen, ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an die Stelle der Ausgabe einer Schuldverschreibung die Eintragung in ein Schuldbuch getreten ist,
  4. die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführten Industrieobligationen und verwandten Schuldverschreibungen,
  5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen, bei denen eine Prämienreserve zu bilden ist, es sei denn, daß es sich um Verträge handelt, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) anzuwenden ist,
  6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten und die bei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark durch Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden auf Grundstücken im Geltungsbereich dieses Gesetzes gesichert waren, sofern die Sicherung nicht im Wege der Höchstbetragshypothek erfolgt ist.

(2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sparanlage nicht, sofern und solange der Schuldner auf Grund der Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens wegen der Verbindlichkeit nicht in Anspruch genommen werden kann.

(3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1 und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.

§ 3
Rechtsnachfolge

(1) Ein Wechsel in der Person des Schuldners zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.

(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage nicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb

  1. von Todes wegen,
  2. durch Vereinbarung einer ehelichen Gütergemeinschaft oder durch Eintritt einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
  3. durch Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, einer ehelichen Gütergemeinschaft oder einer fortgesetzten Gütergemeinschaft,
  4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches Erbrecht,
  5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter Verwandten gerader Linie und unter Geschwistern,
  6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
  7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung aus einem Lebensversicherungsvertrag.
§ 4
Entschädigungsberechtigung

(1) Entschädigungsberechtigt nach diesem Gesetz ist eine natürliche Person oder eine Mehrheit solcher Personen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war. Eine Übertragung der Altsparanlage oder das Erlöschen des Anspruchs aus der Altsparanlage in dem Zeitraum zwischen der Einführung der Deutschen Mark und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läßt die Entschädigungsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Ist der Gläubiger der Altsparanlage in diesem Zeitraum verstorben, bestimmt sich die Person des Entschädigungsberechtigten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über den Erwerb von Todes wegen.

(2) Als entschädigungsberechtigt gilt bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige, welcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämienzahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungsverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erbracht worden ist, der Empfänger der Leistung.

(3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegsgefangener oder wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im Ausland oder in den deutschen unter polnischer oder sowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten interniert oder dort in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist er verschollen, sind folgende Angehörige berechtigt, den Entschädigungsanspruch für ihn geltend zu machen:

  1. der Ehegatte,
  2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, jeder Abkömmling,
  3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömmlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.

(4) Die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche von Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Absatz 3 den Entschädigungsanspruch geltend zu machen berechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht, wenn die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark für ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen eingetragen oder verbucht war oder, soweit es sich um ein Inhaberpapier handelt, für eigene Rechnung von einem solchen Unternehmen verwahrt worden ist.

(6) Natürlichen Personen werden Versorgungskassen gleichgestellt, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark den Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt haben. Versorgungskassen sind rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen gleichgestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kranken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen für Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 bis 3 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung vom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382) erfüllen.

(7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, natürlichen Personen insoweit gleichgestellt werden, als sie im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus Altsparanlagen waren, die für den Zweck der Versorgung oder Unterstützung natürlicher Personen gebunden waren.

§ 5
Entschädigungsanspruch

(1) Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maßgabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Entschädigung gegen den Ausgleichsfonds. Die Erfüllung dieses Anspruchs bestimmt sich nach § 18.

(2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt worden ist

im Verhältnis 100 zu 1010 vom Hundert der Altsparanlage,
im Verhältnis 100 zu 6,513,5 vom Hundert der Altsparanlage,
im Verhältnis 100 zu 515 vom Hundert der Altsparanlage.

(3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs werden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt; der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.

(4) Der Entschädigungsanspruch wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(5) Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.

(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.

§ 6
Verfügungsbeschränkungen

(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der umgestellten oder umgewandelten Altsparanlage bestanden haben oder bestehen, und Verfügungsbeschränkungen, denen der Inhaber insoweit unterworfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädigungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschränkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.

(2) Sparanlagen, die zum Zweck der Sicherung oder zu treuen Händen übertragen worden sind, werden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer oder Treugeber zugerechnet.

ZWEITER ABSCHNITT

Besondere Vorschriften für die einzelnen Sparanlagen

§ 7
Spareinlagen

(1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wird der Nennbetrag der Altsparanlage durch Vergleich der Spareinlage des Gläubigers bei demselben Schuldner bei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgestellt, wobei die durch Anrechnung von Kopf- oder Geschäftsbeträgen verbrauchten Reichsmarkbeträge hinzuzurechnen sind. Der niedrigere von beiden Beträgen ist zugrunde zu legen.

(2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach erbracht werden, kann von dem Stand der Spareinlage zu demjenigen dem 1. Januar 1940 nächstgelegenen späteren Zeitpunkt ausgegangen werden, für den die Höhe der Spareinlage nachgewiesen werden kann. Hierbei ist die Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der Tabelle nach Anlage 3 sich ergebenden Teilbetrag anzusetzen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Höhe der Spareinlage auf einen vor dem 9. Mai 1945 liegenden Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.

(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Abweichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark nicht erreicht, aber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.

§ 8
Bausparguthaben

Bei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

§ 9
Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen

(1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Altsparanlagen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 ausgegeben oder zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuldner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch Rechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die nach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und ausschließlich oder überwiegend für Umtauschzwecke verwandt worden sind, bestimmt werden, daß ein solcher Umtausch vermutet wird.

(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für welchen

  1. eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist oder
  2. das Recht im Wertpapierbereinigungsverfahren rechtskräftig anerkannt worden ist oder
  3. die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben war oder
  4. der in der Schuldverschreibung verbriefte Anspruch im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark in einem Schuldbuch eingetragen war.

(3) Hat eine Schuldverschreibung einem Gläubiger am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermutet, daß sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn für die über den Entschädigungsanspruch entscheidende Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschreibung dem Gläubiger bei Beginn des 1. Januar 1940 noch nicht zugestanden hat.

(4) Zugunsten desjenigen, für den eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird vermutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon am 1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die der über den Entschädigunganspruch entscheidenden Stelle zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zweifel an der Verfügungsberechtigung des Gläubigers am 1. Januar 1945 rechtfertigen.

§ 10
Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen

Auf Industrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet § 9 entsprechende Anwendung.

§ 11
Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen

(1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des 1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszugehen; als Prämienreserve gilt der aus der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Gesetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversicherungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger, aber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gleichgestellt.

(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch dann, wenn der Versicherungsvertrag von einem Arbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rahmen eines Gesamtvertrages zur Versorgung der Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die Prämien grundsätzlich der Lohnsteuer unterlagen; durch Rechtsverordnung kann über die Berechnung einer solchen Altsparanlage Näheres bestimmt werden.

§ 12
Sonstige durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche

(1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privatrechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 sind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 ein Rechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfandrecht vor dem 1. Januar 1940 erworben hatte. War eine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforderliche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 beantragt worden, gilt dieser Erwerb auch dann als vor diesem Zeitpunkt eingetreten, wenn die beantragte Eintragung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. War die Entstehung des Anspruchs von einer Leistung des Gläubigers abhängig, wird vermutet, daß die Leistung vor Stellung des Antrags auf Eintragung bewirkt worden ist. Im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs des Anspruchs gilt als Zeitpunkt des Erwerbs derjenige Zeitpunkt, zu welchem nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts das Grundpfandrecht auf den Erwerber übergegangen ist.

(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der Person des Schuldners eingetreten ist.

§ 13
Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage

Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen auch eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage (§ 2) als Altsparanlage anerkannt wird, die dadurch begründet worden ist, daß eine bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende andere Sparanlage umgewandelt worden ist. Hierbei sind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erforderlich ist, einer bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage folgende Vermögenswerte gleichzustellen:

  1. der Erlös aus der Veräußerung von Einheiten des Grundvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Betriebsvermögens, die am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers aus der Sparanlage, im Falle des § 3 Abs. 2 eines Rechtsvorgängers, gestanden haben und zwischen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark veräußert worden sind,
  2. Entschädigungszahlungen, die auf Grund der Kriegssachschädenverordnung vom 30. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) wegen der Zerstörung oder Beschädigung von Einheiten des Grundvermögens, des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder des Betriebsvermögens oder von Hausrat gewährt worden sind, sofern die Entschädigung 50 vom Hundert des nach der Kriegssachschädenverordnung anzuerkennenden Betrages überschritten hat,
  3. der Gegenwert von Devisen, die von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abgeliefert oder eingezahlt worden sind, welche ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Ausland im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges aufgeben mußten.

DRITTER ABSCHNITT

Verfahren

§ 14
Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs

(1) Die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs obliegt dem Institut. Institut ist

  1. bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen dasjenige Geldinstitut, welches das Reichsmarkkonto geführt hat, bei Postspareinlagen das von der Deutschen Bundespost bestimmte Postsparkassenamt,
  2. bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,
  3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 dasjenige Kreditinstitut, welches als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig geworden ist oder die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat, in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 das Schuldnerinstitut,
  4. bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen das Schuldnerinstitut,
  5. bei durch Grundpfandrechte gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen die nach den Durchführungsvorschriften zu § 139 des Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, diejenige Stelle, welche mit der Verwaltung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des Gesetzes zur Sicherung von Forderungen für den Lastenausgleich vom 2. September 1948 ― WiGBl. S. 87 ―) beauftragt war.

(2) Stellt das nach Absatz 1 zuständige Institut auf Grund ihm vorliegender Unterlagen fest, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung des Entschädigungsanspruchs nach Grund und Höhe gegeben sind, wird die Entschädigung ohne Antrag gewährt.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, wird die Entschädigung auf Antrag gewährt. Der Antrag ist von dem Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 zuständigen Institut zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist innerhalb eines Jahres nach demjenigen Zeitpunkt zu stellen, welcher für einzelne Gruppen von Altsparanlagen durch Rechtsverordnung bestimmt wird. Wer durch Naturereignisse oder durch unabwendbare Zufälle an der Wahrung der Frist gehindert worden ist, kann beim Ausgleichsamt Antrag auf Bewilligung einer Nachfrist stellen; § 341 des Lastenausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

§ 15
Bescheid

(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach Grund und Höhe zweifelsfrei, entscheidet das nach § 14 Abs. 1 zuständige Institut endgültig.

(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der Maßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Bescheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichsbehörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde anrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist die Entscheidung der Ausgleichsbehörde angerufen worden ist. Eine Abschrift des Bescheides ist, wenn nach § 18 Abs. 1 Satz 3 der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift sich gegen ein anderes Institut richtet, diesem zu übersenden; dieses Institut ist im weiteren Verfahren zur Stellungnahme berechtigt.

(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Bescheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Entscheidung an das Ausgleichsamt abgeben.

(4) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Entschädigungsberechtigten (§ 4).

(5) Der Bescheid kann auch Teile des geltend gemachten Anspruchs betreffen.

(6) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds und über die Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden bestimmt.

(7) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Altsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altsparanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren erteilt werden.

§ 16
Verfahren vor den Ausgleichsbehörden

Für das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden gelten die§§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

§ 17
Weitere Verfahrensvorschriften

Durch Rechtsverordnung können zur Beschleunigung und Vereinfachung der Bearbeitung der Entschädigungsansprüche, zur Regelung des Zusammenwirkens zwischen den Instituten und den Ausgleichsbehörden sowie zur Berücksichtigung der für die einzelnen Formen der Sparanlagen geltenden Besonderheiten zusätzliche Vorschriften über das Verfahren erlassen werden.

§ 18
Entschädigungsgutschrift

(1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgültigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 zuständige Institut erfüllungshalber eine Entschädigungsgutschrift erteilt. Durch die Entschädigungsgutschrift wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf Zahlung des gutgeschriebenen Betrages gegen dasjenige Institut begründet, das die Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 richtet sich der Anspruch gegen dasjenige Institut, welches im Wertpapierbereinigungsverfahren als Prüfstelle bestimmt ist. Der Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädigungsgutschrift durch den ersten Erwerber unterliegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn der Anspruch in einer Schuldverschreibung verbrieft wird.

(2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 letzter Satz wird die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis, den Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu machen, bezieht sich auch auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige, welcher berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch geltend zu machen, auch berechtigt, für den Entschädigungsberechtigten über die Entschädigungsgutschrift zu verfügen, es sei denn, daß ein entgegenstehender Wille des Entschädigungsberechtigten bekannt ist.

(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechtsverordnung nach Absatz 7 etwas anderes bestimmt wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinseszinsen nicht geschuldet werden.

(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften werden in dem Umfange zur Auszahlung freigegeben und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der Deckungsforderungen (§ 19) aus dem Ausgleichsfonds bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberechtigte kann die Auszahlung nicht vor Fälligkeit der Altsparanlage verlangen.

(6) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berechnung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen Mindestreserven außer Betracht.

(7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch die Entschädigungsgutschrift begründeten Anspruchs sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift von einem anderen Institut oder unmittelbar vom Sondervermögen Ausgleichsfonds übernommen werden kann; hierbei kann für Gruppen von Altsparanlagen die laufende Auszahlung der Zinsen vorgeschrieben werden.

§ 19
Deckungsforderungen

(1) Zugunsten derjenigen Institute, welche Schuldner aus den Entschädigungsgutschriften sind, entstehen in Höhe ihrer Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften mit deren Erteilung Deckungsforderungen gegen den Ausgleichsfonds. Die Deckungsforderungen werden vom 1. Januar 1953 an mit 4 vom Hundert, vom 1. Januar 1954 an mit 4½ vom Hundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht geschuldet.

(2) Die Deckungsforderungen erlöschen mit Wirkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als festgestellt wird, daß die Entschädigungsgutschriften auf Grund unrichtiger, auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der Bevollmächtigten der Institute beruhender Bescheide erteilt worden sind. Steht die Deckungsforderung nicht demjenigen Institut zu, das den Bescheid erteilt hat, findet Satz 1 keine Anwendung; das Institut, welches den Bescheid erteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 dem Ausgleichsfonds zum Schadenersatz verpflichtet. Die Deckungsforderungen erlöschen insoweit, als der Entschädigungsberechtigte auf den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift verzichtet, mit Wirkung vom Zeitpunkt des Verzichts.

(3) Werden Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften von einem anderen Institut übernommen, gehen die Deckungsforderungen insoweit auf das übernehmende Institut über.

(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über die Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungsforderungen sowie über die Bilanzierung der Deckungsforderungen und der Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestimmt.

§ 20
Haftungsvorschriften

(1) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsforderungen und die ihm auf Grund dieser Forderungen zufließenden Mittel in dem Umfange, in dem Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften bestehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser Verbindlichkeiten zu verwenden. Die Deckungsforderungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 insoweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.

(2) Wird über das Vermögen des Instituts das Konkursverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten die mit der Konkurseröffnung verbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Konkursverwalter hat die Deckungsforderungen zu verwalten und nach Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts auf ein anderes Institut zu übertragen, das zur Übernahme der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten bereit ist; mit der Übertragung gehen die Verbindlichkeiten auf dieses Institut über. Ist kein Institut zur Übernahme der Verbindlichkeiten bereit, hat das Sondervermögen Ausgleichsfonds die Verbindlichkeiten zu übernehmen; mit der Übernahmeerklärung gegenüber dem Konkursverwalter gehen die Verbindlichkeiten auf den Ausgleichsfonds über und erlöschen die Deckungsforderungen. Der Konkursverwalter hat den Schuldübergang nach den Sätzen 2 und 3 den Gläubigern mitzuteilen.

(3) Wird über das Vermögen des Instituts das Vergleichsverfahren eröffnet, sind die Gläubiger der durch die Entschädigungsgutschriften begründeten Verbindlichkeiten nicht Vergleichsgläubiger. Wird das Unternehmen vom Vergleichsschuldner nicht fortgeführt, so gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverwalters der Vergleichsschuldner tritt.

(4) Wird das Institut aus anderen Gründen aufgelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverwalters die Liquidatoren (Abwickler) treten.

(5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18 Abs. 7 vorgesehenen Rechtsverordnung über den Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift Schuldverschreibungen oder Schuldurkunden ausgegeben werden, für die nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften in anderen Gesetzen oder nach vertraglichen Vereinbarungen eine Deckung unterhalten werden muß, treten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die entsprechenden Vorschriften dieser Gesetze oder die vertraglichen Vereinbarungen; die Deckungsforderungen sind geeignet, zum Nennwert als Deckung verwandt zu werden.

§ 21
Überwachung der Institute

(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist berechtigt, den bei der Durchführung dieses Gesetzes beteiligten Instituten Weisungen zu erteilen und die Durchführung durch Beauftragte zu überwachen.

(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben ist nach Richtlinien, die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Benehmen mit den für die Institute jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine Prüfung des Jahresabschlusses für ein Institut vorgeschrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im Zusammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung des Jahresabschlusses nicht vorgeschrieben, bestimmt der Präsident des Bundesausgleichsamts den Prüfer.

VIERTER ABSCHNITT

Sonstige Vorschriften

§ 22
Gebühren und Kosten

(1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebührenfrei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Entschädigungsberechtigten, soweit nicht in § 23 etwas anderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die Kosten einer Vertretung trägt der Entschädigungsberechtigte.

(2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens vor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lastenausgleichsgesetzes.

§ 23
Verwaltungskosten

(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Gesetzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes entsprechend.

(2) Die Institute erhalten vom Bund einen Unkostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Bescheid. Der Unkostenbeitrag beträgt

1.bei Spareinlagen und Postspareinlagen
für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 10,75 Deutsche Mark
für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 21,25 Deutsche Mark
2.bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen und Bausparguthaben
für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 11,25 Deutsche Mark
für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 21,75 Deutsche Mark
3.bei Wertpapieren
für jeden Bescheid oder Teilbescheid nach § 15 Abs. 1 oder 21,00 Deutsche Mark;
bezieht sich ein Bescheid auf mehrere Wertpapierarten, fällt der Unkostenbeitrag für jede Wertpapierart an, der Beitrag beträgt jedoch höchstens 10 Deutsche Mark für einen Bescheid
4.bei privatrechtlichen, durch Grundpfandrechte gesicherten Ansprüchen für jeden Bescheid nach § 15 Abs. 1 oder 23,00 Deutsche Mark.

Der Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rechnungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.

(3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag nach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altsparanlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.

(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Institute erhalten vom Bund einen angemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchführung einer nach § 21 veranlaßten Prüfung entstandenen Kosten.

(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungsansprüche Schuldverschreibungen ausgegeben werden, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. 1) berechtigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden Unkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkostenbeitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der Schuldverschreibungen einzubehalten.

(6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt werden.

§ 24
Rückerstattungsfälle

(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände rechtskräftig entschieden oder durch einen einer rechtskräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich vereinbart, daß eine Altsparanlage einem Rückerstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädigungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstattungsberechtigten zu.

(2) Ist über einen geltend gemachten Rückerstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden, ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur Antragstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist ein solcher Antrag oder ein entsprechender Antrag nach § 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gestellt, wird die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rückerstattungsanspruch ausgesetzt.

(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über das Verfahren in Rückerstattungsfällen bestimmt werden.

§ 25
Ausschließung von den Entschädigungsleistungen

(1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder fremder Sache wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder zugelassen oder zum Zweck der Täuschung Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, die für die Entschädigung nach diesem Gesetz von Bedeutung waren.

(2) Über die Ausschließung von der Gewährung der Entschädigung entscheidet auf Antrag des Instituts oder des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Entscheidung ist zu begründen; sie kann von den Beteiligten nach §§ 338 ff des Lastenausgleichsgesetzes angefochten werden. Die Anfechtung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auch nach Zuerkennung oder Erfüllung des Entschädigungsanspruchs erfolgen. Gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten.

§ 26
Strafvorschrift

Für Angestellte der mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsverordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer die Verpflichtung vorzunehmen hat und in welcher Form die Verpflichtung erfolgt.

§ 27
Sondervorschriften für Berlin (West)

Soweit die in Berlin (West) geltenden Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens von den im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften abweichen, können für Berlin (West) die Vorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnitts und des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung entsprechend geändert oder ergänzt werden.

FÜNFTER ABSCHNITT

Änderung von Lastenausgleichsgesetzen

§ 28
Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

(…)

§ 29
Änderung des Gesetzes über einen Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

(…)

SECHSTER ABSCHNITT

Schlußvorschriften

§ 30
Änderung des Umstellungsgesetzes

(…)

§ 31
Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsverordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates.

(2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 18 Abs. 7 kann auf den Präsidenten des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiter übertragen werden.

§ 32
Anwendung des Gesetzes in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten in Berlin (West) nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.

§ 33
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in Kraft.


Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Schwallen/Post Seeg, den 14. Juli 1953.

Der Bundespräsident
Theodor Heuss

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer

Anlage 3
(zu § 7 Abs. 2)

Berechnung der Höhe der Altsparanlage bei nach dem 1. Januar 1940 nachgewiesenen Spareinlagen
bis 31. Dezember 194160 v. H.
bis 31. Dezember 194240 v. H.
bis 31. Dezember 194333v. H.
bis 31. Dezember 194425 v. H.
bis 8. Mai 1945 20 v. H.

Anlage 4
(zu § 11 Abs. 1)

Tabelle für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage aus Lebensversicherungsverträgen
  1. Als Prämienreserve zum 1. Januar 1940 gelten für je 100 RM Versicherungssumme im Zeitpunkt der Umstellung folgende Beträge:

I. Versicherungen, die bis zum Zeitpunkt der Umstellung prämienpflichtig waren

Kalenderjahr des
Versicherungsbeginns
Kalenderjahr des Ablaufs der vereinbarten Prämienzahlung
1948
bis
1949
1950
bis
1951
1952
bis
1953
1954
bis
1956
1957
bis
1959
1960
bis
1964
1965
bis
1972
1973
bis
1980
1981
bis
1988
1989
und
später
RMRMRMRMRMRMRMRMRMRM
1924 und früher66605448423732272320
1925 und 192660544843383328242017
1927 und 192854484338342925211715
1929 und 193048423834302522181513
1931 und 193242373430272219161311
1933 und 19343632292623191613119
1935312724211916131197
193625221917151311975
19371816141211109754
1938121098776533
19396554443322

II. Versicherungen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung prämienfrei geworden sind

Kalenderjahr des
Versicherungsbeginns
Kalenderjahr des Ablaufs der Versicherung, spätestens das Jahr, in dem der Versicherte das rechnungsmäßige 85. Lebensjahr vollendet
1948
bis
1949
1950
bis
1951
1952
bis
1953
1954
bis
1956
1957
bis
1959
1960
bis
1964
1965
bis
1972
1973
bis
1980
1981
bis
1988
1989
und
später
RMRMRMRMRMRMRMRMRMRM
1939 und früher66625854504642383430
    1. Bei der Bemessung der RM-Versicherungssumme bleiben Versicherungsleistungen und Zusatzleistungen auf Risikobasis, insbesondere Unfallzusatzversicherungen, Invaliditätszusatzversicherungen und Familienrentenzusatzversicherungen außer Betracht.

      Ist die Versicherungssumme im Erlebensfall höher als im Todesfall, ist die Tabelle auf die höhere Versicherungssumme anzuwenden.

      Bei Rentenversicherungen, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) nicht anzuwenden ist, ist die Versicherungsumme mit dem zehnfachen Betrag der im Zeitpunkt der Umstellung versicherten RM-Jahresrente anzusetzen.

    2. Der Versicherungsbeginn ist der Beginn des Zeitabschnitts, für den vereinbarungsgemäß die erste Prämie zu entrichten war. Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder eine Rückverlegung des technischen Beginns der Versicherung ist als Zeit der Prämienzahlung anzurechnen.
    3. War im Zeitpunkt der Umstellung ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag fällig, aber noch nicht ausgezahlt, ergibt sich die Höhe der Altsparanlage aus Tabelle I, wobei als Kalenderjahr des Ablaufs der Prämienzahlung die Jahre 1948/49 gelten.
    4. Bei noch nicht ausgezahlten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie ist Tabelle II anzuwenden.