Erste Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes
(1. ASpG-DV).

Vom 6. November 1953.

(BGBl. I, Nr. 69 vom 12. November 1953, S. 1512)

Liste der Änderungen:
(I)Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (BGBl. I S. 574)
(II)Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 22. Juli 1959 (BGBl. I S. 505)
(III)Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135)
(IV)Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 470)
(V)Art. 6 Abs. 61 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2412)
(VI)Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
Aufgehoben zum 1. Juli 2006 durch:

Auf Grund des § 9 Abs. 1, der §§ 13, 17, des § 18 Abs. 7, des § 19 Abs. 4, der §§ 26, 27 und 31 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Umtauschemissionen

Bei Anwendung des § 9 Abs. 1 des Gesetzes wird vermutet, daß die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen nach dem 31. Dezember 1939 aufgelegten Wertpapierarten dem Gläubiger im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940 ausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuldner ausgehändigt worden sind.

§ 2
Umwandlung einer Sparanlage in eine andere Sparanlage

Der Anerkennung einer im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehenden Sparanlage als Altsparanlage steht es nicht entgegen, wenn

  1. die Verbindlichkeit auf den im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark verpflichteten Schuldner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Verschmelzung, Bestandsübertragung, Umwandlung) von einem anderen Schuldner übergegangen war, der seinerseits bei Beginn des 1. Januar 1940 Schuldner aus der Sparanlage gewesen war und zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatte,
  2. das im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark verpflichtete Geldinstitut die Verbindlichkeit aus einer Spareinlage von einem anderen Geldinstitut übernommen hatte, das seinerseits bei Beginn des 1. Januar 1940 Schuldner aus der Spareinlage gewesen war und zu diesem Zeitpunkt seinen Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatte.

Die Anerkennung weiterer Sparanlagen als Altsparanlagen nach § 13 des Gesetzes bleibt vorbehalten.

§ 3
Ausschluß des Amtsverfahrens

Der Entschädigungsanspruch kann im Verfahren nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes (Amtsverfahren) nicht bearbeitet werden in den Fällen

  1. des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes,
  2. des § 4 Abs. 6 des Gesetzes,
  3. des § 4 Abs. 7 des Gesetzes.
§ 4
Zuständigkeit für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs

(1) Sind zwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark und dem 1. Juli 1953 die Verbindlichkeiten aus Altsparanlagen desjenigen Instituts, das im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Schuldner der Altsparanlage war, auf ein anderes Institut im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder im Zusammenhang mit der Abwicklung der Geschäfte des in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Instituts übergegangen oder sind in diesem Zeitraum Depotbestände eines solchen Instituts auf ein anderes Institut übertragen worden, ist das andere Institut für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs zuständig. Ist in diesem Zeitraum einem in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Geldinstitut die Eigenschaft als Kreditinstitut aberkannt worden, bestimmt die Bankaufsichtsbehörde das zuständige Institut.

(2) Ist eine Schuldverschreibung, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark festgeschrieben war, Gegenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens oder ist für eine solche Schuldverschreibung eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden, so ist für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs dasjenige Geldinstitut zuständig, welches im Wertpapierbereinigungsverfahren als Anmeldestelle tätig geworden ist oder die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Das Schuldnerinstitut soll in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes den Entschädigungsanspruch erst bearbeiten, wenn es sich vergewissert hat, daß die festgeschriebene Schuldverschreibung weder Gegenstand des Wertpapierbereinigungsverfahrens ist noch daß für sie eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt worden ist.

(3) Die Zuständigkeit desjenigen Geldinstituts, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig geworden ist, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß in den Fällen des § 48 des Wertpapierbereinigungsgesetzes eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt wird.

(4) Hat ein Geldinstitut eine Lieferbarkeitsbescheinigung im Auftrag eines anderen Geldinstituts, aber im eigenen Namen ausgestellt, wird der Entschädigungsanspruch von demjenigen Geldinstitut bearbeitet, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat; der Bescheid ergeht im Einvernehmen mit dem auftraggebenden Geldinstitut und auf Grund von dessen Unterlagen.

(5) Hat ein Geldinstitut in Berlin (West) eine Lieferbarkeitsbescheinigung im Auftrag und im Namen eines Geldinstituts mit Sitz im Bundesgebiet ausgestellt, wird der Entschädigungsanspruch von demjenigen Geldinstitut bearbeitet, das die Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat.

(6) Ist die Verbindlichkeit aus einer Schuldverschreibung vor dem 1. Juli 1953 auf Grund einer Bestätigung, daß die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung gegeben waren, getilgt worden, so ist für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs dasjenige Geldinstitut zuständig, das die Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen abgegeben hat; dieses Institut ist auf die Notwendigkeit der Prüfung des Entschädigungsanspruchs hinzuweisen.

(7) Ist der Anspruch aus einer Schuldverschreibung zwischen dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark und dem Zeitpunkt des Kraftloswerdens der Schuldverschreibung (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) übertragen worden, so ist für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs dasjenige Geldinstitut zuständig, das als Anmeldestelle im Wertpapierbereinigungsverfahren tätig geworden ist; das Recht gilt mit Rechtskraft des Bescheides im Wertpapierbereinigungsverfahren als im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes rechtskräftig zugunsten desjenigen anerkannt, der nach den Ergebnissen des Wertpapierbereinigungsverfahrens Gläubiger im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark war.

(8) Ist die Altsparanlage eine Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes und ist ein Institut nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes nicht vorhanden, so ist für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs dasjenige Institut zuständig, welches von dem Landesausgleichsamt, in dessen Bereich das belastete Grundstück belegen ist, bestimmt wird.

(9) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes oder nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 8 zuständige Institut kann bei der Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs sich der Mitwirkung eines anderen Instituts derart bedienen, daß dieses andere Institut im Auftrag und im Namen des zuständigen Instituts den Bescheid erteilt; die durch das Gesetz begründeten Verpflichtungen des zuständigen Instituts bleiben unberührt.

§ 5
Form des endgültigen Bescheids

Ein endgültiger Bescheid nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes wird in der Form erteilt, daß dem Entschädigungsberechtigten die Vornahme der Entschädigungsgutschrift bekanntgegeben wird.

§ 6
Form der Entschädigungsgutschrift bei Spareinlagen

(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes, wird die Entschädigungsgutschrift in der Form der Kontogutschrift erteilt. Der Anspruch aus der Kontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen wachsen dem Hauptanspruch zu. Zinseszinsen werden nicht geschuldet. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes gesperrt.

(2) Das Geldinstitut ist berechtigt, die Entschädigungsgutschrift in der Form zu erteilen, daß der Entschädigungsberechtigte eine Spareinlage im Sinne von § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen vom 25. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) oder, soweit die Altsparanlage ein Postsparguthaben ist, eine Postspareinlage erhält; dem Entschädigungsberechtigten ist eine Urkunde auszuhändigen, in der die Rechtsnatur des Anspruchs als Spareinlage im Sinne des Halbsatzes 1 kenntlich gemacht ist. Die Eintragung in eine bereits in Händen des Entschädigungsberechtigten befindliche entsprechende Urkunde genügt. Aus der Urkunde müssen die Bedingungen des Anspruchs (Absatz 1 Satz 2 bis 5) ersichtlich sein.

(3) Wird die Entschädigungsgutschrift nach Absatz 2 als Spareinlage gestaltet, gelten für diese Einlage vom Zeitpunkt der Freigabe des Anspruchs ab die Bedingungen für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist. Wird die Entschädigungsgutschrift nach Absatz 2 nicht als Spareinlage gestaltet, verwandelt sich der Anspruch mit der Freigabe in eine Spareinlage mit gesetzlicher Kündigungsfrist; die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt der Freigabe. Ist die Altsparanlage eine Postspareinlage, gelten die für Postspareinlagen maßgebenden Bestimmungen. Rückzahlungen aus den Spareinlagen nach den Sätzen 1 bis 3 werden ohne Beschränkung durch die in § 23 Abs. 3 des Gesetzes über das Kreditwesen oder die Postsparkassenordnung bestimmte Grenze geleistet.

§ 7
Form der Entschädigungsgutschrift bei Bausparguthaben

Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, gilt § 6 sinngemäß. Soweit der Schuldner zur Entgegennahme von Spareinlagen im Sinne von § 22 des Gesetzes über das Kreditwesen nicht berechtigt ist, findet § 6 Abs. 2 keine Anwendung; die Entschädigungsgutschrift ist vom Zeitpunkt der Freigabe ab keine Spareinlage, aber mit dem für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist geltenden Satz zu verzinsen.

§ 8
Form der Entschädigungsgutschrift bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen

(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes, wird die Entschädigungsgutschrift derart erteilt, daß der Entschädigungsberechtigte Schuldverschreibungen in Höhe des Nennbetrages der Entschädigungsgutschrift erhält, deren Schuldner der Schuldner aus der Altsparanlage ist.

(2) Ist die unverzügliche Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht möglich, wird die Entschädigungsgutschrift als Depotgutschrift derart erteilt, daß dem Entschädigungsberechtigten Miteigentum an einer vom Schuldnerinstitut auszustellenden Sammelurkunde verschafft wird; § 6 des Depotgesetzes gilt entsprechend.

(3) Als Schuldverschreibungen im Sinne des Absatzes 1 sind der Wertpapiergattung der Altsparanlage entsprechende Schuldverschreibungen auszugeben. Hat das Schuldnerinstitut in seinem Geschäftsbetrieb Schuldverschreibungen mehrerer Wertpapiergattungen ausgegeben, kann es die Ausgabe der Schuldverschreibungen auf eine Wertpapiergattung beschränken. Ein Anspruch des Entschädigungsberechtigten auf eine bestimmte Stückelung der Schuldverschreibungen besteht nicht.

(4) Soweit der Entschädigungsanspruch nicht 50 Deutsche Mark oder ein Vielfaches davon beträgt, hat der Entschädigungsberechtigte auch nach Ausgabe der Stücke keinen Anspruch auf Aushändigung von Stücken aus dem Sammelbestand. Es können jedoch Schuldverschreibungen im Betrage von 10, 20, 30 oder 40 Deutsche Mark (Kleinststücke) ausgegeben werden.

(5) Zum Zweck der Ausfertigung der Schuldverschreibungen oder der Sammelurkunde gilt die Deckungsforderung als entstanden, wenn die Durchschrift des Entschädigungsbescheides mit einer Bestätigung des Schuldnerinstituts vorliegt.

(6) Soweit der Entschädigungsanspruch nicht 10 Deutsche Mark oder ein Vielfaches davon beträgt, erteilt in Abweichung von den Absätzen 1 bis 4 das entscheidende Geldinstitut auf Veranlassung des Schuldnerinstituts die Entschädigungsgutschrift als Kontogutschrift.

§ 9
Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs bei Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen

(1) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes entscheidende Geldinstitut leitet vor Bekanntgabe der Erteilung der Entschädigungsgutschrift an den Entschädigungsberechtigten einen nach näherer Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts herzustellenden Formularsatz dem Schuldnerinstitut zu. Dieses übersendet dem entscheidenden Geldinstitut die zur Verbriefung der Entschädigungsgutschrift erforderlichen Schuldverschreibungen oder erteilt, gegebenenfalls über die Wertpapiersammelbank, eine Depotgutschrift zugunsten des entscheidenden Geldinstituts. Nach Eingang der Stücke oder der Depotgutschrift gibt das entscheidende Geldinstitut dem Entschädigungsberechtigten die Erteilung der Entschädigungsgutschrift (§ 8 Abs. 1 und 2) bekannt.

(2) Das Schuldnerinstitut soll das entscheidende Institut auf offensichtliche Bedenken gegen die vorgesehene Mitteilung hinweisen. Das entscheidende Geldinstitut hat solche Bedenken zu prüfen. Es obliegt seiner Verantwortung, ob es den vorgesehenen Bescheid auf Grund der Bedenken ändert oder vom Erlaß eines Bescheides im Verfahren nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes absieht. Das Schuldnerinstitut haftet weder für die Richtigkeit des Hinweises noch für die Unterlassung eines solchen.

(3) Ist der Schuldner aus der Altsparanlage ein Geldinstitut mit Sitz in Berlin (West) oder ein nach der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkanntes Geldinstitut, so ist ein Bescheid nach § 15 Abs. 7 des Gesetzes ausgeschlossen.

§ 10
Form der Entschädigungsgutschrift bei Industrieobligationen

(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes, gilt hinsichtlich der Form der Entschädigungsgutschrift § 8 mit der Maßgabe, daß der Entschädigungsberechtigte in Höhe des Nennbetrags der Entschädigungsgutschrift Schuldverschreibungen erhält, deren Schuldner die Industriekreditbank A. G., Düsseldorf, ist. Ist die unverzügliche Ausgabe von Schuldverschreibungen nicht möglich, wird die Entschädigungsgutschrift als Depotgutschrift derart erteilt, daß dem Entschädigungsberechtigten in Höhe der Entschädigungsgutschrift Miteigentum an einer von der Industriekreditbank A. G. auszustellenden Sammelurkunde verschafft wird; § 6 des Depotgesetzes gilt entsprechend.

(2) Reichsmarkschuldverschreibungen der Deutschen Industriebank, Berlin, gelten in Durchführung dieser Verordnung als Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes.

§ 11
Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs bei Industrieobligationen

(1) Das nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes entscheidende Geldinstitut leitet vor Bekanntgabe der Erteilung der Entschädigungsgutschrift an den Entschädigungsberechtigten einen nach näherer Weisung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts herzustellenden Formularsatz der Prüfstelle zu, die für die Wertpapierbereinigung derjenigen Wertpapierart zuständig ist, aus welcher der Entschädigungsanspruch hergeleitet wird. Die Prüfstelle leitet den Formularsatz an die Industriekreditbank A. G. weiter. Die zuständige Wertpapiersammelbank erteilt auf deren Veranlassung Depotgutschrift zu Lasten der Industriekreditbank A. G. und zugunsten des entscheidenden Geldinstituts. Nach Eingang der Depotgutschrift gibt das entscheidende Geldinstitut dem Entschädigungsberechtigten die Erteilung der Entschädigungsgutschrift (§ 10 Abs. 1) bekannt.

(2) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß die Verpflichtung, auf offensichtliche Bedenken hinzuweisen, nicht bei dem Schuldnerinstitut, sondern bei der Prüfstelle liegt.

§ 12
Ausstattung der Schuldverschreibungen nach §§ 8 und 10 dieser Verordnung

(1) Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert nachträglich jeweils zum 1. Juli und zum 2. Januar durch Barzahlung verzinst. Die Zinszahlung erfolgt durch Einlösung von Kupons. Satz 2 gilt nicht für die auf das Jahr 1953 entfallenden Zinsen; insoweit werden dem Entschädigungsberechtigten mit den Schuldverschreibungen Zinsscheine ohne Fälligkeitstermin ausgehändigt, über deren Gestaltung und Einlösung der Präsident des Bundesausgleichsamts das Nähere bestimmt. Depotgutschriften (§ 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Satz 2) werden entsprechend durch Barzahlung verzinst.

(2) Zinsen aus Kleinststücken (§ 8 Abs. 4) und aus entsprechenden Depotgutschriften werden in Abweichung von Absatz 1 erst bei Tilgung fällig und zahlbar. Kapital- und Zinsansprüche müssen nicht getrennt verbrieft werden. Für Kleinststücke wird eine besondere Sammelurkunde ausgestellt. Der Inhaber kann den Umtausch mehrerer Kleinststücke gegen andere Stücke mit insgesamt demselben Nennbetrag verlangen.

(3) Die Schuldverschreibungen werden nach Maßgabe der Einlösung der Deckungsforderungen des Schuldners gegenüber dem Ausgleichsfonds (§ 323 Abs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes) durch Auslosung bis spätestens 31. Dezember 1979 getilgt. Die bevorzugte Auslosung von Kleinststücken kann angeordnet werden. Der Ausgleichsfonds löst die den Leistungen nach Absatz 1 entsprechenden Verbindlichkeiten aus Deckungsforderungen jeweils nachträglich zum 15. Juni und zum 15. Dezember ein.

(4) Die Aussteller von Schuldverschreibungen nach §§ 8 und 10 sind verpflichtet, die Börsenzulassung dieser Schuldverschreibungen unverzüglich nach der Ausgabe an allen denjenigen deutschen Wertpapierbörsen zu beantragen, an denen die der Entschädigung zu Grunde liegenden Schuldverschreibungen zum amtlichen Handel und zur Notierung zugelassen sind. Der Bundesminister für Wirtschaft gibt im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen die für die Beurteilung der einzuführenden Schuldverschreibungen (§§ 8 und 10) wesentlichen Angaben bekannt; die Schuldverschreibungen gelten im Sinne des § 40 des Börsengesetzes als Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und Rückzahlung vom Bund gewährleistet sind. Die Industriekreditbank A. G. ist verpflichtet, die Zulassung der nach § 10 auszugebenden Schuldverschreibungen unverzüglich nach ihrer Ausgabe an allen deutschen Wertpapierbörsen zu beantragen.

(5) Die Ausgabe der Schuldverschreibungen (§§ 8 und 10) gilt als nach § 1 des Gesetzes über den Kapitalverkehr vom 15. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 801) und nach § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt.

§ 13
Form der Entschädigungsgutschrift bei Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen

(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes, wird die Entschädigungsgutschrift in der Form erteilt, daß dem Entschädigungsberechtigten Kontogutschrift erteilt wird. Der Anspruch aus der Kontogutschrift wird vom 1. Januar 1953 ab jährlich mit 4 vom Hundert verzinst. Die Zinsen wachsen dem Hauptanspruch zu. Zinseszinsen werden nicht geschuldet. Der Anspruch ist bis zur Freigabe nach § 18 Abs. 5 des Gesetzes gesperrt.

(2) Nach Freigabe des Anspruchs ist der Gegenwert der Kontogutschrift dem Entschädigungsberechtigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine Verzinsung des Anspruchs nach Freigabe findet, soweit und solange mit dem Entschädigungsberechtigten Abweichendes nicht vereinbart wird, nicht statt.

(3) Die Mitteilung über die Erteilung der Gutschrift ist dem Berechtigten zu übersenden. In dieser Mitteilung kann festgelegt werden, daß der Schuldner aus der Gutschrift berechtigt ist, Zahlungen aus der Gutschrift zugunsten desjenigen zu leisten, der ihm die Mitteilung vorlegt. Eine solche Berechtigung besteht auch dann, wenn derjenige, der nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes als entschädigungsberechtigt gelten würde, vor dem 1. Juli 1953 verstorben ist. Soweit hiernach Zahlungen an nicht oder nur mit einem Anteil Entschädigungsberechtigte geleistet werden, bleiben die Ansprüche Entschädigungsberechtigter gegen den Empfänger der Zahlung unberührt.

(4) Kommt die Mitteilung über die Erteilung der Entschädigungsgutschrift als unbestellbar an den Schuldner zurück, ist ein Bescheid und eine Entschädigungsgutschrift nicht erteilt. Bereits vollzogene Buchungen sind rückgängig zu machen. Der Zeitpunkt der Rückgängigmachung bleibt dem Schuldner überlassen; aus einer Verschiebung der Rückgängigmachung dürfen sich finanzielle Nachteile für den Ausgleichsfonds nicht ergeben.

§ 14
Form der Entschädigungsgutschrift bei durch Grundpfandrechte gesicherten privatrechtlichen Ansprüchen

(1) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, gilt § 1 entsprechend.

(2) Der Schuldner aus der Kontogutschrift kann mit dem Entschädigungsberechtigten vereinbaren, daß an Stelle der Kontogutschrift Schuldverschreibungen (§ 8) ausgegeben werden.

§ 15
Übernahme der Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift durch ein anderes Institut

(1) Die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift kann mit Zustimmung der Bank- oder Versicherungsaufsichtsbehörden von einem anderen Institut übernommen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt nicht die Änderung des Wohnsitzes des Entschädigungsberechtigten. Mit Zustimmung der Bank- oder Versicherungsaufsichtsbehörden kann schon vor Erteilung der Entschädigungsgutschrift vereinbart werden, daß die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift mit deren Entstehen auf ein anderes Institut übergehen wird.

(2) Ist die Altsparanlage eine Schuldverschreibung des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden, Berlin, so bleibt besondere Regelung darüber vorbehalten, welches Institut die Verbindlichkeit aus der Entschädigungsgutschrift übernimmt.

§ 16
Depotgutschrift in besonderen Fällen

(1) In den Fällen des § 4 Abs. 4 wird die Depotgutschrift durch das entscheidende Institut bei dem auftraggebenden Institut erteilt.

(2) Ist eine nicht zum Neugeschäft zugelassene Berliner Altbank im Wertpapierbereinigungsverfahren als Anmeldestelle tätig geworden und ist zugunsten des Anmelders über das anerkannte Recht eine Gutschrift bei einem anderen Geldinstitut erteilt worden, so wird die Entschädigungsgutschrift von dem nicht zum Neugeschäft zugelassenen Geldinstitut bei dem anderen Geldinstitut erteilt.

§ 17
Sondervorschriften für Berlin (West)

(1) War eine Spareinlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bei einem Geldinstitut in Berlin begründet und ist sie als Uraltguthaben nach den Vorschriften der Uraltkonten-Bestimmung vom 23. Dezember 1949 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 509) umgestellt worden oder wird sie nach den Vorschriften des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) umgewandelt, steht es der Anerkennung dieser Spareinlage als Altsparanlage nicht entgegen, wenn der Nachweis, daß die Spareinlage schon bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach nicht mehr geführt werden kann.

(2) Beruht der Entschädigungsanspruch auf einer Altsparanlage, die am Währungsstichtag bei einem Geldinstitut in Berlin verbucht war, ist dieses Geldinstitut für die Bearbeitung auch dann zuständig, wenn es nicht zum Neugeschäft zugelassen ist. Die Entschädigungsgutschrift erfolgt bei demjenigen Geldinstitut, das die Gutschrift in Deutscher Mark nach Ziffer 3 der Berliner Uraltkonten-Bestimmung oder nach der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz oder nach den Vorschriften des Umstellungsergänzungsgesetzes vorgenommen hat.

§ 18
Verpflichtung der Angestellten der Institute

(1) Nach § 26 des Gesetzes zu verpflichten sind diejenigen Bediensteten der Institute, welche nach den innerdienstlichen Vorschriften ermächtigt sind, in Durchführung des Gesetzes Willenserklärungen abzugeben, durch die Verbindlichkeiten des Ausgleichsfonds begründet werden. Eine Verpflichtung entfällt, soweit die Bediensteten in einem Beamtenverhältnis stehen oder nach § 52 des Wertpapierbereinigungsgesetzes verpflichtet sind.

(2) Die Verpflichtung wird von dem Leiter desjenigen Ausgleichsamts, das für die Niederlassung des Instituts örtlich zuständig ist, durch Handschlag vorgenommen. Bei der Verpflichtung sollen die zu verpflichtenden Bediensteten auf die Vorschriften der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) und auf ihre Obliegenheiten in Durchführung des Altsparergesetzes hingewiesen werden. Ober die Verpflichtung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.

§ 19
Verfahrenshilfe

Die in die Durchführung des Altsparergesetzes eingeschalteten Institute sind zu gegenseitiger Verfahrenshilfe verpflichtet.

§ 20
Anwendung im Land Berlin

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 6. November 1953.

Der Bundeskanzler
Adenauer

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer