(BGBl. I, Nr. 20 vom 14. Juli 1954, S. 190)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Vierte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 6. Mai 1957 (BGBl. I S. 428) |
(II) | Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 660) |
(III) | Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (BGBl. I S. 574) |
(IV) | Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 22. Juli 1959 (BGBl. I S. 505) |
(V) | Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) |
(VI) | Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 470) |
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 9 Abs. 1, der §§ 13, 14 Abs. 4, des § 15 Abs. 6, der §§ 17, 18 Abs. 7, des § 19 Abs. 4, sowie der §§ 27 und 31 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
(…)
(…)
(1) Eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende, nach dem Beginn des 1. Januar 1940 begründete Sparanlage wird bei Anwendung des § 2 des Gesetzes als Fortsetzung einer früheren Sparanlage des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers oder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) anerkannt, sofern sie binnen 3 Monaten nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage begründet worden ist. Dies gilt nicht, soweit aus der früheren Sparanlage in Auswirkung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes ein Entschädigungsanspruch entstanden ist.
(2) Ist der Gläubiger der Sparanlage Vertriebener und war Schuldner der früheren Sparanlage ein Geldinstitut im Vertreibungsgebiet, beginnt die Frist des Absatzes 1 mit dem Tage der Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes, spätestens jedoch mit dem 1. Oktober 1945.
(3) Bestand im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark eine Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, gilt im Sinne des Absatzes 1 als Zeitpunkt der Begründung der fortgesetzten Sparanlage der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Eintragung des Grundpfandrechts beim Grundbuchamt gestellt worden ist.
(4) Die in Absatz 1 bezeichnete Frist beträgt 6 Monate, soweit nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage der Gegenwert ununterbrochen bis zur Begründung der späteren Sparanlage als Guthaben bei einem Geldinstitut geführt worden ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden nur Anwendung, wenn der Betrag der beendigten und der neubegründeten Sparanlage mindestens 50 Reichsmark beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn aus beiden Sparanlagen dasselbe Institut Schuldner oder verwahrende Stelle war.
(6) Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes nur insoweit Anwendung, als diese Sparanlage durch einmalige Einzahlung eines Betrages von mindestens 500 Reichsmark begründet worden ist.
(7) Die Absätze 1 bis 4 finden auf eine Sparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes nur insoweit Anwendung, als diese Sparanlage durch Einzahlung einer Einmalprämie begründet worden ist.
(8) Als frühere Sparanlage im Sinne der Absätze 1 bis 7 gelten auch Vermögenswerte im Sinne des § 13 Satz 2 des Gesetzes.
(1) In den Fällen des § 3 dieser Verordnung und des § 2 Nr. 2 der 1. ASpG-DV wird Entschädigung nur auf Antrag gewährt.
(2) Mit dem Antrag auf Entschädigung ermächtigt der Gläubiger die beteiligten Institute, alle für Zwecke der Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die frühere Sparanlage nach dem Stande bei Beginn des 1. Januar 1940 ist, sofern Schuldner dieser Sparanlage ein Institut war, durch eine für diesen Zweck gefertigte Bescheinigung des Instituts nachzuweisen; ist die frühere Sparanlage eine Schuldverschreibung, erteilt dasjenige Institut die Bescheinigung, welches die Schuldverschreibung bei Beginn des 1. Januar 1940 verwahrt hat. Die Bescheinigung darf nur dem nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Institut und nur insoweit erteilt werden, als nicht bereits aus der früheren oder einer fortgesetzten Sparanlage ein Entschädigungsanspruch entstanden ist. Werden für mehrere fortgesetzte Sparanlagen Bescheinigungen beantragt, erteilt das Schuldnerinstitut die Bescheinigungen entsprechend der Reihenfolge des Eingangs dieser Anträge. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern das Institut den Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat; in diesen Fällen ist der Nachweis über den Stand der früheren Sparanlage bei Beginn des 1. Januar 1940 durch andere Urkunden zu führen.
(4) Über Anträge auf Entschädigung in solchen Fällen, in denen am 1. Januar 1940 ein Institut im Sinne des Absatzes 3 nicht bestanden hat, sowie über Anträge auf Entschädigung in den Fällen des § 13 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes entscheidet das Ausgleichsamt; eine Entscheidung des Instituts ist ausgeschlossen.
(1) Der Antrag auf Entschädigung nach dem Gesetz kann, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, gestellt werden
(2) Der Beginn der Antragsfrist bei Entschädigungsansprüchen, deren Bearbeitung der in Berlin (West) belegenen Niederlassung eines Geldinstituts obliegt, bleibt der Regelung durch besondere Rechtsverordnung vorbehalten; soweit die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs der in Berlin (West) belegenen Niederlassung eines anderen Instituts obliegt, verbleibt es bei der Regelung des Absatzes 1.
(3) Liegt der für eine Wertpapierart maßgebende Stichtag (§ 6 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes) nach dem 1. März 1954, kann der Antrag auf Entschädigung frühestens 10 Monate nach diesem Stichtag gestellt werden.
Die örtliche Zuständigkeit der Ausgleichsbehörden und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach § 15 Abs. 2 und 3 des Gesetzes bestimmt sich nach der Niederlassung des Instituts, welches die Entscheidung trifft oder den Antrag zur Entscheidung abgibt. Sachlich zuständig sind das Ausgleichsamt und der bei diesem bestellte Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds; in den Fällen des § 4 Abs. 6 und 7 des Gesetzes hat das Ausgleichsamt die Stellungnahme des Landesausgleichsamts einzuholen.
(1) Die Deckungsforderungen sind vom Ausgleichsfonds nach näherer Maßgabe des § 323 Abs. 6 des Lastenausgleichsgesetzes jährlich, in der Regel zum 31. Dezember, einzulösen. Soweit Barverzinsung erfolgt, sind die Zinsen nachträglich zum 1. Juli und zum 2. Januar zu entrichten; die Beträge sind den Instituten jeweils zum 15. des vorausgehenden Monats zur Verfügung zu stellen. Soweit das Institut aus wertpapierrechtlichen Ansprüchen (§§ 8 und 10 der 1. ASpG-DV) vor den in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkten zur Barverzinsung verpflichtet ist, gewährt der Ausgleichsfonds Abschlagszahlungen auf die zum 1. Juli und die zum 2. Januar fälligen Zinsbeträge. Der Ausgleichsfonds soll die zur Einlösung bereitzustellenden Beträge den Instituten so frühzeitig bekanntgeben, daß die fristgemäße Freigabe der Ansprüche aus den Entschädigungsgutschriften nicht gefährdet wird.
(2) Bei der Aufteilung der jeweils zur Verzinsung und Tilgung von Deckungsforderungen bereitgestellten Beträge auf die Institute ist von dem jeweiligen Anteil an der Gesamtheit der Deckungsforderungen auszugehen; bereits durch Tilgung erloschene Deckungsforderungen sind hierbei den noch bestehenden Deckungsforderungen zuzurechnen. Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann zur rechnerischen Vereinfachung von den Grundsätzen des Satzes 1 vorübergehend abweichen, sofern sichergestellt ist, daß diese Grundsätze mit Bezug auf einen längeren Zeitabschnitt gewahrt bleiben.
(3) Die bereitgestellten Beträge sind zu verrechnen
(4) Soweit Deckungsforderungen nach Absatz 3 Nr. 2 in bar zu verzinsen sind, bleibt die Entrichtung der auf das Jahr 1953 entfallenden Zinsen besonderer Regelung durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamts vorbehalten. § 12 Abs. 1 Satz 3 der 1. ASpG-DV bleibt unberührt.
(1) Die Reihenfolge der Freigabe der Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften bestimmt sich
(2) Der Präsident des Bundesausgleichsamts kann durch Rechtsverordnung Näheres über die Freigabe der Entschädigungsansprüche bestimmen.
(1) Den Berliner Altbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht zum Neugeschäft zugelassen sind, werden die bei der Durchführung des Gesetzes entstehenden notwendigen Kosten erstattet, soweit diese Kosten durch den Unkostenbeitrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und Abs. 5 des Gesetzes nicht gedeckt werden.
(2) Den in Berlin (West) zum Neugeschäft zugelassenen Instituten werden die bei der Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs aus Spareinlagen entstehenden notwendigen Kosten erstattet, soweit diese Kosten durch den Unkostenbeitrag nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und die verbleibenden Zinsen von 0,5 vom Hundert der Deckungsforderungen (§ 18 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) nicht gedeckt werden.
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) gilt diese Rechtsverordnung auch in Berlin (West).
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Juli 1954.
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer