Gesetzzur Übernahme des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes.Vom 28. Dezember 1954.(GVBl. Bln., Nr. 1 vom 5. Januar 1955, S. 3) Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel IDas Gesetz zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes vom 10. Dezember 1954 (BGBl. I S.438) ― Anlage ― findet in Berlin Anwendung. Artikel IIDer Wortlaut von Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des in Artikel I genannten Gesetzes erlassen werden, wird im Amtsblatt für Berlin von dem zuständigen Mitglied des Senats veröffentlicht. Artikel IIIDieses Gesetz mit der Anlage tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 1954 in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Fischer |
(BGBl. I, Nr. 42 vom 23. Dezember 1954, S. 438)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes vom 18. Mai 1965 (BGBl. I S. 419), im Land Berlin i. V. m. Gesetz zur Übernahme des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu § 4 Absatz 4 des Altsparergesetzes vom 28. Mai 1965 (GVBl. Bln. S. 688) |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Entschädigungsberechtigte im Sinne des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495), die ihren ständigen Aufenthalt im Bereich eines Staates haben, dessen Regierung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Bundesrepublik anerkannt hat, werden denjenigen Entschädigungsberechtigten gleichgestellt, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Altsparergesetzes haben.
Entschädigungsberechtigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Saargebiet haben, werden denjenigen Entschädigungsberechtigten gleichgestellt, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Altsparergesetzes haben.
Spätestens im Zeitpunkt der Wiedervereinigung Deutschlands werden Entschädigungsberechtigte, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland außerhalb des derzeitigen Geltungsbereichs des Altsparergesetzes haben, denjenigen Entschädigungsberechtigten gleichgestellt werden, die ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Altsparergesetzes haben; § 2 bleibt unberührt.
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. Dezember 1954.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer