Dritte Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes (3. ASpG-DV).

Vom 24. Oktober 1955.

(BGBl. I, Nr. 38 vom 29. Oktober 1955, S. 690)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135)
Aufgehoben zum 1. Juli 2006 durch:

Auf Grund des § 18 Abs. 7, des § 19 Abs. 4 und des § 31 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1
Altsparanlagen beim Umschuldungsverband deutscher Gemeinden

Ist die Altsparanlage eine Schuldverschreibung des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden, Berlin, so ist Schuldner der nach § 8 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1512) auszugebenden Schuldverschreibungen der Umschuldungsverband deutscher Gemeinden. In diesen Schuldverschreibungen ist darauf hinzuweisen, daß im Falle der Beendigung der Tätigkeit des Umschuldungsverbandes deutscher Gemeinden die Verpflichtung zur Leistung mit befreiender Wirkung für den Umschuldungsverband deutscher Gemeinden auf ein anderes geeignetes Institut übergeht, das durch Rechtsverordnung bestimmt werden wird.

§ 2
Deckungsstockfähigkeit von Deckungsforderungen

Deckungsforderungen nach § 19 des Gesetzes sind im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit § 1807 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den verbrieften Forderungen gegen die Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.

§ 3
Anwendung in Berlin

Diese Rechtsverordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparergesetzes auch in Berlin (West).

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 24. Oktober 1955.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer