Vierte Verordnung
zur Durchführung des Altsparergesetzes (4. ASpG-DV).

Vom 6. Mai 1957.

(BGBl. I, Nr. 18 vom 9. Mai 1957, S. 428)

Liste der Änderungen:
(I)Fünfte Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 2. August 1958 (BGBl. I S. 574)
(II)Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 22. Juli 1959 (BGBl. I S. 505)
(III)Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135)
(IV)Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 470)
(V)§ 7 der Verordnung zur Änderung der (…), der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes sowie der (…) vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 199, 202)
(VI)Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 25. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1105)
(VII)Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519)
Aufgehoben zum 1. Juli 2006 durch:

Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 4 Abs. 7, des § 9 Abs. 1, des § 17, des § 27 Abs. 2 und des § 31 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzblatt I S. 495) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

Erster Abschnitt

Sozialfonds

§ 1
Grundsatzregelung

(1) Körperschaften, Personenvereinigungen, Anstalten und Vermögensmassen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienten (Gläubiger), werden als Gläubiger aus Sparanlagen im Sinne des Altsparergesetzes natürlichen Personen nach näherer Maßgabe der folgenden Vorschriften gleichgestellt. Für die Anwendung des Satzes 1 sind die Begriffsbestimmungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes und der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592) maßgebend. Auf Körperschaften, die Versicherungsgeschäfte im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, sowie auf Träger der Sozialversicherung und auf Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Die Gleichstellung nach Absatz 1 beschränkt sich auf Altsparanlagen, die im Sinne der §§ 2 und 3 für Zwecke der Versorgung oder der Unterstützung natürlicher Personen (begünstigte Zwecke) gebunden waren. Als Versorgung gilt die Alters- und Invalidenversorgung für einen bestimmten Kreis natürlicher Personen einschließlich der Versorgung der Witwen und Waisen. § 2 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 bleiben unberührt. Als Unterstützung gilt die Sorge für bedürftige oder minderbemittelte Personen.

§ 2
Bindung der Altsparanlagen

(1) Als für die begünstigten Zwecke gebunden gilt das Vermögen des Gläubigers dann, wenn es im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nach der Satzung oder der Verfassung oder einer sonst getroffenen verbindlichen Regelung für diese Zwecke zu verwenden war.

(2) Zugunsten der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 8 der Gemeinnützigkeitsverordnung wird vermutet, daß ihr Vermögen in vollem Umfang für die begünstigten Zwecke gebunden war. Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Centralausschuß für die Innere Mission der Deutschen Evangelischen Kirche einschließlich des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland, Deutscher Caritasverband e. V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e. V., Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt Hauptausschuß e. V., Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.), der Verband Deutscher Wohltätigkeitsstiftungen, der Deutsche Blindenverband e. V. und der Bund der Kriegsblinden Deutschlands e. V., ihre Untergliederungen und angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten gelten als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des Satzes 1.

(3) Die Vermutung des Absatzes 2 wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß aus dem Vermögen der Unterhalt und die Versorgung der zur Durchführung der satzungsmäßigen oder verfassungsmäßigen Zwecke tätigen Personen zu bestreiten waren.

(4) Das Vermögen von Pfründenstiftungen und gleichartigen Einrichtungen gilt als für die begünstigten Zwecke gebunden. Entsprechendes gilt für das Vermögen von Stiftungen, Legaten und ähnlichen Vermögensmassen, sofern diese überwiegend dazu bestimmt waren, Hilfe in Fällen der Not zu ermöglichen.

(5) Kann die Bindung der Altsparanlage nicht für den Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nachgewiesen werden, wird hierdurch die Anerkennung des Entschädigungsanspruchs dann nicht ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Bindung vor und nach diesem Zeitpunkt bestanden hat und die Unterbrechung durch die Auswirkungen der nationalsozialistischen Staatsführung oder durch die besonderen Verhältnisse der Kriegs- und Nachkriegszeit begründet war.

§ 3
Abgrenzung bei verschiedener Zweckbindung des Vermögens

Diente das Vermögen des Gläubigers im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark nur teilweise den begünstigten Zwecken, gilt folgendes:

  1. Waren bestimmte Altsparanlagen des Gläubigers abgrenzbar für die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Zwecke festgelegt, gelten sie als für diese Zwecke gebunden.
  2. Waren aus dem Vermögen des Gläubigers neben der Durchführung anderer Aufgaben auch die Aufwendungen zur Versorgung eines bestimmten Personenkreises zu bestreiten, können zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Altsparanlagen auf Antrag bis zur Höhe einer nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermittelnden Rückstellung als für Zwecke der Versorgung natürlicher Personen gebunden anerkannt werden; der Berechnung der Rückstellung ist eine von der Vollendung des 65. Lebensjahres ab oder im Falle der Erwerbsunfähigkeit zu gewährende jährliche Rente im Betrag von 1800 Reichsmark zugunsten des nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark in die Versorgung einbezogenen Personenkreises zugrunde zu legen.
  3. Waren aus dem Vermögen des Gläubigers neben der Durchführung anderer Aufgaben auch die Aufwendungen zur Unterstützung natürlicher Personen zu bestreiten, können zu dem Vermögen gehörige, nicht im Sinne der Nummer 1 abgrenzbare Altsparanlagen auf Antrag bis zur Höhe des zwanzigfachen Jahresbetrags der in den Jahren 1937 bis 1939 oder, wenn hierüber Unterlagen nicht mehr zur Verfügung stehen, in den letzten fünf Jahren vor dem Währungsstichtag durchschnittlich für die Unterstützung natürlicher Personen aufgewendeten Beträge als für Zwecke der Unterstützung natürlicher Personen gebunden anerkannt werden.
§ 4
Verfahren in Fällen des § 4 Abs. 7 des Gesetzes

(1) Die Entschädigungsanträge in den Fällen des § 4 Abs. 7 des Gesetzes werden von den in § 14 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Instituten entgegengenommen. Über die Anträge entscheidet ausschließlich das vom Leiter des Landesausgleichsamts mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts bestimmte Ausgleichsamt. Hat der Antragsteller Niederlassungen in mehreren Ländern, ist für diese Regelung der Leiter des Landesausgleichsamts zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat.

(2) (…)

§ 5
Verfahren in Fällen des § 4 Abs. 6 des Gesetzes

Die Entschädigungsanträge der Versorgungskassen im Sinne des § 4 Abs. 6 des Gesetzes werden von den nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Instituten entgegengenommen und bearbeitet. Der Bescheid kann erst ergehen, wenn eine Stellungnahme des zuständigen Ausgleichsamts über die Entschädigungsberechtigung des Antragstellers vorliegt; das zuständige Ausgleichsamt wird mit Zustimmung des Präsidenten des Bundesausgleichsamts von dem Leiter des Landesausgleichsamts, in dessen Bereich sich der Sitz der Versorgungskasse befindet, bestimmt.

Zweiter Abschnitt

Sonstige Vorschriften

§ 6
Ergänzung der Anlage 2 des Gesetzes

(…)

§ 7
Ergänzung des Verzeichnisses der Umtauschemissionen

(…)

§ 8
Sondervorschriften für aus dem Vertreibungsgebiet verlagerte und für kriegsgeschädigte Geldinstitute

Kann der Nachweis, daß eine Spareinlage schon bei Beginn des 1. Januar 1940 bestanden hat, dem Grunde nach nicht mehr geführt werden, steht dies ihrer Anerkennung als Altsparanlage nicht entgegen, sofern die Spareinlage in der Zeit zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark begründet war

  1. bei einem Geldinstitut, das seinen Sitz in einem Vertreibungsgebiet hat und das auf Grund der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als verlagert anerkannt ist,
  2. bei einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstituts,
  3. bei einem der in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Geldinstitute.

Dritter Abschnitt

Schlußvorschriften

§ 9
Anwendung in Berlin (West)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparergesetzes auch in Berlin (West).

§ 10
Geltung im Saarland

Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bonn, den 6. Mai 1957.

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Blücher

Der Bundesminister der Finanzen
Schäffer