(BGBl. I, Nr. 30 vom 9. August 1958, S. 574)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 22. Juli 1959 (BGBl. I S. 505) |
(II) | Verordnung zur Einführung von Rechtsverordnungen zum Lastenausgleichsrecht im Saarland vom 28. Februar 1961 (BGBl. I S. 135) |
(III) | Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten, Zweiten, Vierten und Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 21. April 1961 (BGBl. I S. 470) |
(IV) | Art. 5 der Verordnung zur Änderung der (…) sowie der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 22. März 1962 (BGBl. I S. 195, 196) |
(V) | Verordnung zur Änderung der Fünften Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes vom 21. Februar 1963 (BGBl. I S. 136) |
(VI) | Bundeswertpapierverwaltungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) |
Auf Grund des § 2 Abs. 3, des § 2 a Abs. 2, des § 9 Abs. 2 Satz 2, der §§ 13, 17, 23 Abs. 6, des § 27 Abs. 2 und des § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes vom 14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495) in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 12. Juli 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 403) und des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 809) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes werden gleichgestellt
(1) Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes werden privatrechtliche Ansprüche, die der Kapitalanlage oder der Versorgung dienten, gleichgestellt, die
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist § 12 des Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Den Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. bis 6 des Gesetzes werden gleichgestellt
(1) In den Fällen des § 1 Nr. 2 bis 4, des § 2 Abs. 1 und des § 3 Nr. 2 wird Entschädigung nur auf Antrag gewährt.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 gilt ein vom Entschädigungsberechtigten gewähltes Geldinstitut, das seinen Sitz oder seine Niederlassung im Bereich des für den ständigen Aufenthalt des Entschädigungsberechtigten zuständigen Ausgleichsamts hat, als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes; hat der Entschädigungsberechtigte keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, gilt als zuständiges Ausgleichsamt im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 1 das für den Schuldner zuständige Ausgleichsamt, im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 das Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Schuldner im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz hatte. In den Fällen des § 3 gilt der Schuldner als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes; über Entschädigungsanträge auf Grund des § 3 Nr. 2 entscheidet das nach § 6 der 2. ASpG-DV vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzblatt 1954 I S. 190, 1957 I S. 428 und 660) zuständige Ausgleichsamt.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes nicht vor, kann eine Entschädigungsberechtigung anerkannt werden, wenn
(2) Die Anerkennung eines Entschädigungsanspruchs in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 5 setzt voraus, daß der Entschädigungsberechtigte den nach § 21 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vorgeschriebenen Nachweis über das Bestehen seines Eigentumsrechts bis zum Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark führt. Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Schuldverschreibung vor dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark eingelöst worden, genügt der Nachweis, daß die Schuldverschreibung dem Entschädigungsberechtigten bis zum Zeitpunkt der Einlösung zugestanden hat und ihm der Gegenwert erst nach dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark ausgezahlt oder gutgeschrieben worden ist.
Der aus einer Schuldverschreibung am 1. Januar 1945 berechtigte Gläubiger, dem dieses Wertpapier infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse im Inland abhanden gekommen ist, gilt als berechtigter Gläubiger im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark, auch wenn eine Lieferbarkeitsbescheinigung für die verlorengegangene Schuldverschreibung zugunsten eines Dritten ausgestellt worden ist.
(1) Zuständig für die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs ist, sofern nicht die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes besteht, in den Fällen des § 5 Abs. 1
Nr. 2 | das Kreditinstitut, das den Einlösungsbetrag aus der Schuldverschreibung für den Gläubiger eingezogen hat oder, wenn ein solches Institut nicht vorhanden ist, die Prüfstelle, |
Nr. 3 | die Prüfstelle. |
§ 4 Abs. 6 der 1. ASpG-DV vom 6. November 1953 (Bundesgesetzbl. 1953 I S. 1512, 1957 I S. 428) bleibt unberührt.
(2) In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des § 6 gilt, sofern nicht die Zuständigkeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes gegeben ist, ein vom Entschädigungsberechtigten gewähltes Kreditinstitut, das seinen Sitz oder seine Niederlassung im Bereich des für den ständigen Aufenthalt des Entschädigungsberechtigten zuständigen Ausgleichsamts hat, als Institut im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes; hat der Entschädigungsberechtigte keinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, gilt als zuständiges Ausgleichsamt das Ausgleichsamt, in dessen Bereich der Aussteller der Schuldverschreibung im Zeitpunkt der Antragstellung seinen Sitz hat.
(3) Über Entschädigungsansprüche in den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 entscheidet das Ausgleichsamt.
(1) Eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende, nach dem Beginn des 1. Januar 1940 begründete Sparanlage wird bei Anwendung des § 2 des Gesetzes als Fortsetzung einer früheren Sparanlage des im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers oder eines Rechtsvorgängers (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes) anerkannt, sofern sie binnen drei Monaten nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage begründet worden ist. Dies gilt nicht, soweit aus der früheren Sparanlage in Auswirkung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 des Gesetzes ein Entschädigungsanspruch entstanden ist. Konnte der Berechtigte über den Gegenwert der früheren Sparanlage erst zu einem nach der Beendigung der früheren Sparanlage liegenden Zeitpunkt verfügen, ist dieser Zeitpunkt maßgebend für den Beginn der Frist im Sinne des Satzes 1.
(2) Ist der Gläubiger der Sparanlage Vertriebener und war Schuldner der früheren Sparanlage ein Geldinstitut im Vertreibungsgebiet, beginnt die Frist des Absatzes 1 mit dem 1. Januar 1946; hat der Gläubiger nach dem 1. Januar 1946 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen, beginnt die Frist mit dem Tage der Aufenthaltnahme.
(3) Bestand im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark eine Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes, gilt im Sinne des Absatzes 1 als Zeitpunkt der Begründung der fortgesetzten Sparanlage der Zeitpunkt, in dem eine für den Erwerb des Grundpfandrechts oder der Schiffshypothek oder des Pfandrechts an einem eingetragenen oder im Bau befindlichen Schiff erforderliche Eintragung in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde bewilligt worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden nur Anwendung, wenn der Betrag der beendigten und der neubegründeten Sparanlage mindestens 50 Reichsmark beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn aus beiden Sparanlagen das gleiche Institut Schuldner oder verwahrende Stelle war.
(5) Die Absätze 1 bis 3 finden auf eine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark bestehende Sparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes nur insoweit Anwendung, als diese Sparanlage durch einmalige Einzahlung eines Betrages von mindestens 500 Reichsmark begründet worden ist.
(6) Die Absätze 1 bis 3 finden auf eine Sparanlage im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes nur insoweit Anwendung, als diese Sparanlage durch Einzahlung einer Einmalprämie begründet worden ist.
(1) Die in § 8 Abs. 1 bezeichnete Frist beträgt sechs Monate, soweit nach völliger oder teilweiser Beendigung der früheren Sparanlage der Gegenwert ununterbrochen bis zur Begründung der späteren Sparanlage als Guthaben bei einem Geldinstitut geführt worden ist.
(2) Die Fristen des § 8 Abs. 1 sowie des Absatzes 1 gelten als gewahrt, wenn der berechtigte Gläubiger innerhalb einer dieser Fristen den Schuldner verbindlich beauftragt hat, für ihn eine neue Sparanlage bestimmter Art zu begründen und wenn die spätere Sparanlage innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieses Auftrags begründet worden ist.
(3) Waren die frühere und die spätere Sparanlage Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes, wird die spätere Sparanlage auch dann als Fortsetzung der früheren Sparanlage anerkannt, wenn sie innerhalb von drei Monaten vor Beendigung der früheren Sparanlage bei dem gleichen Institut begründet worden ist.
(4) § 8 Abs. 1 und Absatz 1 sind auch dann anzuwenden, wenn die frühere Sparanlage in der Zeit vom 1. Oktober 1939 bis zum 31. Dezember 1939 beendet worden ist.
(1) Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage gleichgestellt
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 muß der veräußerte, enteignete, verlorene, zerstörte, beschädigte oder abgelieferte Vermögenswert am 1. Januar 1940 im Eigentum des Gläubigers aus der Sparanlage, im Falle des § 3 Abs. 2 des Gesetzes eines Rechtsvorgängers, gestanden haben. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 wird vermutet, daß dieser Vermögenswert dem berechtigten Gläubiger oder seinem Rechtsvorgänger am 1. Januar 1940 zugestanden hat.
Bei Anwendung der §§ 8 und 9 werden einer am 1. Januar 1940 bestehenden Sparanlage Kapitalbeträge gleichgestellt, die gezahlt worden sind auf Grund von Ansprüchen
Sind Schuldverschreibungen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren vom 4. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 171) und Schuldbuchforderungen, deren Aussteller ihren Sitz im Währungsgebiet der Reichsmark hatten, nach dem 1. Januar 1940 in Sparanlagen umgewandelt worden, gelten sie als Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes, auch wenn ihre Schuldner nicht in Anlage 1 oder 2 des Gesetzes aufgeführt sind.
(1) In den Fällen der §§ 8 bis 12 dieser Verordnung und des § 2 Nr. 2 der 1. ASpG-DV wird Entschädigung nur auf Antrag gewährt.
(2) Mit dem Antrag auf Entschädigung ermächtigt der Gläubiger die beteiligten Institute, alle für Zwecke der Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die frühere Sparanlage nach dem Stande bei Beginn des 1. Januar 1940 ist, sofern Schuldner dieser Sparanlage ein Institut war, durch eine für diesen Zweck gefertigte Bescheinigung des Instituts nachzuweisen; ist die frühere Sparanlage eine Schuldverschreibung, erteilt dasjenige Institut die Bescheinigung, welches die Schuldverschreibung bei Beginn des 1. Januar 1940 verwahrt hat. Die Bescheinigung darf nur dem nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zuständigen Institut und nur insoweit erteilt werden, als nicht bereits aus der früheren oder einer fortgesetzten Sparanlage ein Entschädigungsanspruch entstanden ist. Werden für mehrere fortgesetzte Sparanlagen Bescheinigungen beantragt, erteilt das Schuldnerinstitut die Bescheinigungen entsprechend der Reihenfolge des Eingangs dieser Anträge. Hat das Institut den Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes, kann der Nachweis über den Stand der früheren Sparanlage am 1. Januar 1940 in anderer Weise geführt werden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 der 4. ASpG-DV vom 6. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 128) genügt der Nachweis, daß die frühere Sparanlage bei einem Institut im Sinne dieser Vorschrift bestanden hat.
(4) Über Anträge auf Entschädigung in solchen Fällen, in denen am 1. Januar 1940 ein Institut im Sinne des Absatzes 3 nicht bestanden hat, sowie über Anträge auf Entschädigung in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie des § 11 dieser Verordnung, entscheidet das Ausgleichsamt. In den Fällen des § 8 Abs. 2 der 4. ASpG-DV ist ein Bescheid im Sinne des § 15 Abs. 1 des Gesetzes ausgeschlossen.
(1) Die Berechnung der Unkostenbeiträge richtet sich in den Fällen des § 3 Nr. 1 nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes und in den Fällen des § 3 Nr. 2 nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.
(2) Das Institut, das bei der Bearbeitung eines auf Grund des § 1 der 4. ASpG-DV sowie des § 3 Nr. 2, des § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und des § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie des § 11 dieser Verordnung geltend gemachten Entschädigungsanspruchs mitgewirkt hat, erhält 40 vom Hundert des Unkostenbeitrags, der bei Erteilung des Bescheids durch ein Institut zu leisten wäre.
(3) Hat ein Treuhänder im Sinne des § 9 der Fünfunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz, ohne ein Geldinstitut oder eine Altbank zu sein, bei der Bearbeitung von Entschädigungsansprüchen aus Sparanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes mitgewirkt, weil er zur Ausstellung von Lieferbarkeitsbescheinigungen berechtigt war, erhält er einen Unkostenbeitrag im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes. Reicht der Unkostenbeitrag zur Deckung der Kosten nicht aus, können die notwendigen Kosten erstattet werden.
(…)
(…)
(…)
(…)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparergesetzes, Artikel VI des Vierten und § 15 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes auch in Berlin (West).
Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 1958.
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Verkehr
Seebohm
Der Bundesminister der Finanzen
Etzel