GESETZ NR. 62

Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

(Emissionsgesetz)

GESETZ Nr. 62

Zweites Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens

(Emissionsgesetz)

VERORDNUNG Nr. 159

des Commandant en Chef Français en Allemagne über Neuordnung des Geldwesens
(Emissionsverordnung).

(MGG USAC, Ausgabe J, S. 18)

(MGG BZC, Nr. 25, S. 859)

(JO CCF, Nr. 176 vom 24. Juni 1948, S. 1531)


― Auszug ―

Liste der Änderungen:
(I)Gesetz Nr. 29 ― Änderung von Rechtsvorschriften über Banken und Währungsreform ― vom 29. Juni 1950 (ABl. AHK S. 470)
(II)Gesetz zur Änderung des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) vom 6. Februar 1953 (BGBl. I S. 13)
(III)Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens und über die Neufestsetzung des Nennkapitals von Geldinstituten in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127)
Aufgehoben zum 1. August 1957 durch:

Der Commandant en Chef Français en Allemagne erläßt unter Bezugnahme auf

das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch das Dekret vom 18. Oktober 1945,

die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen auf Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948,

die Verordnung Nr. 155a des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 16. Juni 1948 betreffend Ermächtigung für die Landeszentralbanken des französischen Besetzungsgebietes, der Bank der deutschen Länder beizutreten‚

folgende

VERORDNUNG:

§ 1Abschnitt 1
Notenausgaberecht der Bank Deutscher Länder
§ 1

(1) Der Bank Deutscher Länder wird hierdurch das ausschließliche Recht verliehen, im Währungsgebiet

(Gesetz Nr. 61 ― Währungsgesetz)(Gesetz Nr. 158) (Währungsgesetz)
Banknoten und Münzen auszugeben. Die Banknoten und Münzen lauten auf Deutsche Mark oder Pfennig.

§ 2

(2) Für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die Bank Deutscher Länder auch Noten ausgeben, die nicht ihren Namen tragen.

§ 3

(3) Die Bank Deutscher Länder hat die Stückelung und die Unterscheidungsmerkmale der von ihr ausgegebenen Noten und Münzen öffentlich bekanntzugeben.

§ 3Abschnitt 3
Aufruf von Noten
§ 6

(1) Die Bank Deutscher Länder kann die von ihr ausgegebenen Noten und Münzen jederzeit aufrufen. Mit Ablauf des Tages, zu dem die Geldzeichen aufgerufen werden, verlieren sie ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel.

§ 7

(2) Die aufgerufenen Noten und Münzen sind von der Bank Deutscher Länder innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgerufen sind, auf Verlangen gegen gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen. Der Aufruf und die Umtauschfrist sind öffentlich bekanntzumachen.

§ 8

(3) Mit Ablauf der Umtauschfrist erlischt der Anspruch gegen die Bank Deutscher Länder aus den aufgerufenen Noten und Münzen.

§ 9

(4) Die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Noten sind spätestens bis zum 31. Dezember 1952 aufzurufen.

§ 4Abschnitt 4
Aufruf von Kleingeld
§ 10

(1) Die Bank Deutscher Länder hat die gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 2 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens im Währungsgebiet noch umlaufenden Geldzeichen mit tunlichster Beschleunigung aus dem Verkehr zu ziehen und durch eigene Noten oder Münzen zu ersetzen.

§ 11

(2) Sie hat das Recht, jene Geldzeichen jeder Zeit aufzurufen. Aufgerufen werden müssen:

§ 12

(3) Für den Aufruf dieser Geldzeichen gelten die Vorschriften des § 3 entsprechend.

§ 8Abschnitt 8
Befugnisse der Alliierten Bankkommission
§ 22

(1) Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 23

(2) Die Bank Deutscher Länder hat eine Währungsabteilung zu errichten, deren Aufgabe es ist, unter Mitwirkung ständiger Vertreter aus Handel, Landwirtschaft und Gewerbe die Auswirkungen der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens zu beobachten und den Zentralbankrat der Bank Deutscher Länder bei der Vorbereitung von Ergänzungsanweisungen zu beraten, die zur Durchführung der Währungsreform erlassen werden müssen. Die Entwürfe solcher Anweisungen sind nach Zustimmung des Zentralbankrates der Alliierten Bankkommission vorzulegen.

Die Alliierte Bankkommission bestimmt, ob eine von ihr genehmigte Anweisung von der Bank oder von ihr selbst erlassen wird.

§ 9Abschnitt 9
Schlußvorschriften

(1) Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der amtliche Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Artikels II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung.

§ 24

Allein der deutsche Text ist amtlich. Die französische Übersetzung gilt nur als Information.

(2) Dieses Gesetz tritt in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden am 20. Juni 1948 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 20. Juni 1948 in Kraft.

§ 25

Diese Verordnung tritt am 20. Juni 1948 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und als Gesetz auszuführen.

IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG   

BADEN-BADEN, den 18. Juni 1948.

Le Général d'Armée KOENIG

Commandant en Chef Français en Allemagne

P. KOENIG