GESETZ NR. 65Viertes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens(Ergänzung zum Umstellungsgesetz) | GESETZ No. 65Viertes Gesetz zur Neuordnung des Geldwesens
| VERORDNUNG Nr. 175des Commandant en Chef Français en Allemagne, |
(JO CCF, Nr. 205 vom 1. Oktober 1948, S. 1679) |
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz über den Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet der Neuordnung des Geldwesens usw. vom 21. April 1953 (BGBl. I S. 127) |
Der das Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines die Verordnung Nr. 1 des die Verordnung Nr. 5 des die Verordnung Nr. 158 vom 18. Juni 1948 des die Verordnung Nr. 160 des die Verordnung Nr. 155a des die Verfügung Nr. 72 des die zwischen dem französischen, amerikanischen und britischen Oberbefehlshaber getroffenen Vereinbarungen auf Grund des Briefwechsels vom 18. Juni 1948, folgende VERORDNUNG: | ||
§ 1 | Artikel 1. |
Hinsichtlich der Beträge, die einem Festkonto in Deutscher Mark gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 63 der Militärregierung (Umstellungsgesetz) gutgeschrieben sind, wird folgende Regelung getroffen:
a. Sieben von je zehn Deutschen Mark werden mit Wirkung vom Tage der Gutschrift auf das Festkonto gestrichen.
b. Zwei von je zehn Deutschen Mark werden auf das entsprechende Freikonto in Deutscher Mark übertragen.
c. Der Restbetrag ist für Anlage in mittel-
und | oder |
§ 2 | Artikel 2. |
Die Alliierte Bankkommission wird ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung und Ergänzung dieses Gesetzes zu erlassen. Diese Verordnungen sollen die im Hinblick auf die Auswirkungen dieses Gesetzes notwendige oder angemessene Angleichung der auf Gesetz Nr. 63 der Militärregierung beruhenden Rechtsbeziehungen finanzieller Art bewirken.
§ 3 | Artikel 3. | |
Der deutsche Wortlaut dieses Gesetzes ist der maßgebende Wortlaut. Die Vorschriften der Militärregierungsverordnung Nr. 3 und des Art. II Ziff. 5 des Militärregierungsgesetzes Nr. 4 finden auf diesen Wortlaut keine Anwendung. | Allein der deutsche Text ist amtlich, die französische Übersetzung gilt nur als Information. | |
§ 4 | Artikel 4. |
Dieses Gesetz tritt
in den Ländern Bayern, Bremen, Hessen und Württemberg-Baden |
Artikel 5. | ||
Die zuständigen Behörden des französischen Oberkommandos in Deutschland werden mit der Durchführung dieser Anordnung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen ist. | ||
IM AUFTRAGE DER MILITÄRREGIERUNG | BADEN-BADEN, den 30. September 1948.
P. KOENIG |