Gesetz
über die Staatsbank Berlin

vom 29. Juni 1990

(GBl. I, Nr. 38 vom 4. Juli 1990, S. 504)

― Auszug ―

Liste der Änderungen:
(I)Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (GBl. I S. 1629) i. V. m. dessen
Anlage II Kapitel IV Abschnitt II Ziffer 1 (GBl. I S. 1888, 1938), sowie
Gesetz zum Einigungsvertrag vom 20. September 1990 (GBl. I S. 1627) und
Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Einigungsvertrags vom 28. September 1990 (GBl. I S. 1988)
(II)§ 13 a dieses Gesetzes i. V. m.
Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik über den Beitritt Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. August 1990 (GBl. I S. 1324)
(III)Art. 6 des Haushaltsrechts-Fortentwicklungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3251, 3255)
§ 1

(1) Die Staatsbank Berlin (nachfolgend Bank genannt) ist Körperschaft des öffentlichen Rechts und juristische Person.

(2) Die Bank hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen zu unterhalten.

(3) Der Gewährträger der Bank ist die Deutsche Demokratische Republik. Sie haftet für die Verbindlichkeiten der Bank unbeschränkt. Die Gläubiger der Bank können den Gewährträger nur in Anspruch nehmen, soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt werden. Der Gewährträger stellt sicher, daß die Bank ihre Aufgaben erfüllen kann (Anstaltslast).

(4) Das Grundkapital der Bank beträgt (…) Mark/Deutsche Mark und steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. Es kann durch Einlagen oder aus Eigenmitteln der Bank erhöht werden.

(5) Die Bank ist Rechtsnachfolger der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik. Die Bank tritt in die per 30. 6.1990 bestehenden Verträge der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber Dritten ein.

§ 2

(1) Der Bank obliegt insbesondere:

  1. die Wahrnehmung von Aufgaben aus dem Staatsvertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland.

    Das betrifft vor allem

    • die Führung des Ausgleichsfonds und weitere ihr in diesem Zusammenhang durch die Regierung übertragene Aufgaben; (…)
  2. die Wahrnehmung der Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik in den Bankräten bei der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und der Internationalen Investitionsbank;

ungeachtet der Vertragsfreiheit der Geschäftspartner.

§ 3

Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

§ 4

(1) Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

(2) Aufgaben und Befugnisse der Organe regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Satzung.

§ 5

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.

§ 6

(1) Der Verwaltungsrat beschließt die Richtlinien für die Geschäftspolitik der Bank und überwacht ihre Geschäftsführung.

(2) Der Verwaltungsrat der Bank besteht aus

  1. dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, sie werden vom Ministerpräsidenten bestellt;
  2. fünf Vertretern von wirtschaftlichen Unternehmen, die vom Ministerpräsidenten auf Vorschlag von Wirtschaftsverbänden, Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern bestellt werden;
  3. fünf Vertretern der Landesregierungen; bis zu deren Bildung werden auf Vorschlag der zuständigen Regierungsbeauftragten der Bezirke fünf Vertreter durch den Ministerpräsidenten bestellt;
  4. fünf gewählten Vertretern der Belegschaft.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt 3 Jahre.

(4) Der Verwaltungsrat faßt, soweit nichts anderes bestimmt ist, seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei jedes Mitglied 1 Stimme hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Satzung kann eine Beschlußfassung im Wege der schriftlichen Abstimmung oder auf eine andere geeignete Art und Weise zulassen.

§ 7

Zur Unterstützung der Tätigkeit der Organe der Bank bei der Durchführung der Aufgaben gemäß § 2 kann ein Beirat gebildet werden. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates berufen.

§ 8

(1) Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.

(2) Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat.

§ 12

Der Minister der Finanzen nimmt die Staatsaufsicht über die Bank bei der Durchführung der ihr mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben in Übereinstimmung mit den Regelungen des Staatsvertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland wahr.

§ 13

(1) Die Bank ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts für weitere Gewährträger offen. Die Aufnahme weiterer Gewährträger bedarf einer entsprechenden Änderung dieses Gesetzes.

(2) Die Bank kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen fällt dem Gewährträger zu.

§ 14

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1990 in Kraft.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig beschlossene Gesetz wird hiermit verkündet.

Berlin, den neunundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunzig

Die Präsidentin der Volkskammer
der Deutschen Demokratischen Republik

Bergmann-Pohl