Fünfundzwanzigstes Gesetzüber die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland.Vom 12. Dezember 1957.(GVBl. Bln., Nr. 78 vom 16. Dezember 1957, S. 1791) ― Auszug ―Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel INachstehende Gesetze über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland finden in Berlin Anwendung:
(…) Artikel IIDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Der Regierende Bürgermeister Brandt |
(BGBl. II, Nr. 23 vom 19. August 1957, S. 753)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Einheitliche Europäische Akte vom 28. Februar 1986 (BGBl. II S. 1104) i. V. m. Gesetz zur Einheitlichen Europäischen Akte vom 19. Dezember 1986 (BGBl. II S. 1102) und Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Einheitlichen Europäischen Akte vom 31. Juli 1987 (BGBl. II S. 451), im Land Berlin ferner i. V. m. Gesetz über die Anwendung von Bundesgesetzen über internationale Abkommen der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Januar 1987 (GVBl. Bln. S. 402) |
(II) | Vertrag über die Europäische Union vom 7. Februar 1992 (BGBl. II S. 1253) i. V. m. Gesetz zum Vertrag über die Europäische Union vom 28. Dezember 1992 (BGBl. II S. 1251) und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union vom 19. Oktober 1993 (BGBl. II S. 1947) |
(III) | Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 2. Oktober 1997 (BGBl. 1998 II S. 387) i. V. m. Gesetz zum Vertrag von Amsterdam vom 8. April 1998 (BGBl. II S. 386) und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom 6. April 1999 (BGBl. II S. 296) |
(IV) | Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte vom 26. Februar 2001 (BGBl. II S. 1667) i. V. m. Gesetz zum Vertrag von Nizza vom 21. Dezember 2001 (BGBl. II S. 1666) und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Nizza vom 20. August 2003 (BGBl. II S. 1477) |
(V) | Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1038) i. V. m. Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 8. Oktober 2008 (BGBl. II S. 1038) und Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon vom 13. November 2009 (BGBl. II S. 1223) |
(VI) | Art. 67 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864, 1874) |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Den in Rom am 25. März 1957 unterzeichneten Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nebst ihren Anhängen und den ihnen beigefügten Protokollen und dem gleichzeitig unterzeichneten Abkommen über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften einschließlich der am 17. April 1957 in Brüssel unterzeichneten Protokolle über des Gerichtshofs der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft und die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft wird zugestimmt. Die Verträge, ihre Anhänge, die ihnen beigefügten Protokolle und das Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
(1) Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).
(2) Dieses Gesetz gilt im Saarland vom Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrags (Bundesgesetzbl. II. S. 1587) an. § 16 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 1011) bleibt unberührt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Ratifikationsurkunden sollen erst hinterlegt werden, wenn die Parlamente der anderen Unterzeichnerstaaten den Verträgen zugestimmt haben.
(3) Der Tag, an dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nach seinem Artikel 247, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft nach seinem Artikel 224 und das Abkommen nach seinem Artikel 7 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 27. Juli 1957.
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Auswärtigen
von Brentano
Der Bundesminister für Wirtschaft
Ludwig Erhard
Der Bundesminister für Atomfragen
Balke
Für den Bundesminister der Finanzen
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
von Merkatz
Für den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Der Bundesminister für Angelegenheiten des Bundesrates
von Merkatz
DIE REGIERUNGSKONFERENZ FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT UND EURATOM, die am 29. Mai 1956 von den Außenministern des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg und des Königreichs der Niederlande in Venedig eingesetzt wurde, ihre Arbeiten in Brüssel fortgeführt hat und nach deren Abschluß am 25. März 1957 in Rom zusammengetreten ist, HAT FOLGENDE TEXTE FESTGELEGT:
VERTRAG zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
mit den dazugehörigen Anhängen,
(…)
Die Konferenz nahm ferner die nachstehend aufgeführten und dieser Akte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis:
(…)
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diese Schlußakte gesetzt.
GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. Spaak | J. Ch. Snoy et d’Oppuers | |
Adenauer | Hallstein | |
Pineau | M. Faure | |
Antonio Segni | Gaetano Martino | |
Bech | Lambert Schaus | |
J. Luns | J. Linthorst Homan |
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden zu erklären, daß die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auch für das Land Berlin gelten.
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE ―
IN DEM FESTEN WILLEN, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluß der europäischen Völker zu schaffen,
ENTSCHLOSSEN, durch gemeinsames Handeln den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt ihrer Länder zu sichern, indem sie die Europa trennenden Schranken beseitigen,
IN DEM VORSATZ, die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker als wesentliches Ziel anzustreben,
IN DER ERKENNTNIS, daß zur Beseitigung der bestehenden Hindernisse ein einverständliches Vorgehen erforderlich ist, um eine beständige Wirtschaftsausweitung, einen ausgewogenen Handelsverkehr und einen redlichen Wettbewerb zu gewährleisten,
IN DEM BESTREBEN, ihre Volkswirtschaften zu einigen und deren harmonische Entwicklung zu fördern, indem sie den Abstand zwischen einzelnen Gebieten und den Rückstand weniger begünstigter Gebiete verringern,
IN DEM WUNSCH, durch eine gemeinsame Handelspolitik zur fortschreitenden Beseitigung der Beschränkungen im zwischenstaatlichen Wirtschaftsverkehr beizutragen,
IN DER ABSICHT, die Verbundenheit Europas mit den überseeischen Ländern zu bekräftigen, und in dem Wunsch, entsprechend den Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen den Wohlstand der überseeischen Länder zu fördern,
ENTSCHLOSSEN, durch diesen Zusammenschluß ihrer Wirtschaftskräfte Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen, und mit der Aufforderung an die anderen Völker Europas, die sich zu dem gleichen hohen Ziel bekennen, sich diesen Bestrebungen anzuschließen ―
HABEN BESCHLOSSEN, eine Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Majestät der König der Belgier:
Herrn Paul-Henri Spaak, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Baron J. Ch. Snoy et d’Oppuers, Generalsekretär des Wirtschaftsministeriums, Leiter der belgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland:
Herrn Dr. Konrad Adenauer, Bundeskanzler,
Herrn Professor Dr. Walter Hallstein, Staatssekretär des Auswärtigen Amts;
Der Präsident der Französischen Republik:
Herrn Christian Pineau, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Maurice Faure, Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten;
Der Präsident der Italienischen Republik:
Herrn Antonio Segni, Ministerpräsident,
Herrn Professor Gaetano Martino, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg:
Herrn Joseph Bech, Staatsminister, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn Lambert Schaus, Botschafter, Leiter der luxemburgischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
Herrn Joseph Luns, Minister für Auswärtige Angelegenheiten,
Herrn J. Linthorst Homan, Leiter der niederländischen Delegation bei der Regierungskonferenz;
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN:
Durch diesen Vertrag gründen die Hohen Vertragsparteien untereinander eine EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT.
Jeder Mitgliedstaat betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Wahrung eines hohen Beschäftigungsstands und eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.
(1) Um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 104 zu erleichtern, koordinieren die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik. Sie richten zu diesem Zweck eine Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Verwaltungsstellen und zwischen ihren Zentralbanken ein.
Die Kommission unterbreitet dem Rat Empfehlungen zur Herbeiführung dieser Zusammenarbeit.
(1) Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, in der Währung des Mitgliedstaates, in dem der Gläubiger oder der Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen zu genehmigen, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten zu gestatten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nach diesem Vertrag liberalisiert ist.
Die Mitgliedstaaten sind bereit, über die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Liberalisierung des Zahlungsverkehrs hinauszugehen, soweit ihre Wirtschaftslage im allgemeinen und der Stand ihrer Zahlungsbilanz im besonderen dies zulassen.
(1) Jeder Mitgliedstaat behandelt seine Politik auf dem Gebiet der Wechselkurse als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse.
Die Gemeinschaft besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die Gemeinschaft besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Zu diesem Zweck wird sie von der Kommission vertreten.
(1) Dieser Vertrag gilt für (…) die Bundesrepublik Deutschland (…).
Die diesem Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen der Mitgliedstaaten beigefügten Protokolle sind Bestandteil dieses Vertrags.
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft. Findet diese Hinterlegung weniger als fünfzehn Tage vor Beginn des folgenden Monats statt, so tritt der Vertrag am ersten Tag des zweiten Monats nach dieser Hinterlegung in Kraft.
Dieser Vertrag (…) wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.
GESCHEHEN zu Rom am fünfundzwanzigsten März neunzehnhundertsiebenundfünfzig.
P. H. Spaak | J. Ch. Snoy et d’Oppuers | |
Adenauer | Hallstein | |
Pineau | M. Faure | |
Antonio Segni | Gaetano Martino | |
Bech | Lambert Schaus | |
J. Luns | J. Linthorst Homan |
(BGBl. II, Nr. 1 vom 8. Januar 1958, S. 1)
Gemäß Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 1957 zu den Verträgen vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (Bundesgesetzbl. II S. 753, 1678) wird hiermit bekanntgemacht, daß
am 1. Januar 1958 in Kraft treten, nachdem die Ratifikationsurkunden aller sechs Mitgliedstaaten bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt worden sind, und zwar
am 25. November 1957 | die italienische und die französische, |
am 9. Dezember 1957 | die deutsche und |
am 13. Dezember 1957 | die belgische, die luxemburgische und die niederländische Ratifikationsurkunde. |
Bonn, den 27. Dezember 1957.
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung des Staatssekretärs
Grewe