VERORDNUNG (EG) Nr. 1103/97 DES RATES

vom 17. Juni 1997

über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

(ABl. EG, Nr. L 162 vom 19. Juni 1997, S. 1)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung (EG) Nr. 2595/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro vom 27. November 2000 (ABl. EG L 300 S. 1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

Artikel 2

(1) Jede Bezugnahme in einem Rechtsinstrument auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird durch eine Bezugnahme auf den Euro zum Kurs von 1 Euro für 1 Ecu ersetzt. Bei Bezugnahmen in einem Rechtsinstrument auf die Ecu, die keine solche Definition enthalten, wird eine Bezugnahme auf die Ecu im Sinne des Artikels 109g des Vertrags und in der Definition der Verordnung (EG) Nr. 3320/94 vermutet; diese Vermutung kann widerlegt werden, wobei die Absichten der Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 3320/94 wird aufgehoben.

(3) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 1999 gemäß dem Beschluß nach Artikel 109j Absatz 4 des Vertrags.

Artikel 3

Die Einführung des Euro bewirkt weder eine Veränderung von Bestimmungen in Rechtsinstrumenten oder eine Schuldbefreiung noch rechtfertigt sie die Nichterfüllung rechtlicher Verpflichtungen, noch gibt sie einer Partei das Recht, ein Rechtsinstrument einseitig zu ändern oder zu beenden. Diese Bestimmung gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

Artikel 4

(1) Die Umrechnungskurse werden als ein Euro, ausgedrückt in den einzelnen nationalen Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. Sie werden mit sechs signifikanten Stellen festgelegt.

(2) Die Umrechnungskurse werden bei Umrechnungen nicht gerundet oder um eine oder mehrere Stellen gekürzt.

(3) Die Umrechnungskurse werden für Umrechnungen sowohl der Euro-Einheit in nationale Währungseinheiten als auch umgekehrt verwendet. Von den Umrechnungskursen abgeleitete inverse Kurse werden nicht verwendet.

(4) Geldbeträge, die von einer nationalen Währungseinheit in eine andere umgerechnet werden, werden zunächst in einen auf die Euro-Einheit lautenden Geldbetrag umgerechnet, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann in die andere nationale Währungseinheit umgerechnet. Es dürfen keine anderen Berechnungsmethoden verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen.

Artikel 5

Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge werden bei einer Rundung, die nach einer Umrechnung in die Euro-Einheit gemäß Artikel 4 erfolgt, auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet. Zu zahlende oder zu verbuchende Geldbeträge, die in eine nationale Währungseinheit umgerechnet werden, werden auf die nächstliegende Untereinheit oder, gibt es keine Untereinheit, auf die nächstliegende Einheit oder entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten auf ein Vielfaches oder einen Bruchteil der Untereinheit oder Einheit der nationalen Währungseinheit auf- oder abgerundet. Führt die Anwendung des Umrechnungskurses zu einem Resultat genau in der Mitte, so wird der Betrag aufgerundet.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 17. Juni 1997.

Im Namen des Rates
Der Präsident
A. JORRITSMA-LEBBINK