VERORDNUNG (EG) Nr. 974/98 DES RATES

vom 3. Mai 1998

über die Einführung des Euro

(ABl. EG, Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, S. 1)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro vom 27. November 2000 (ABl. EG L 300 S. 2)
(II)Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro vom 21. Dezember 2005 (ABl. EU L 346 S. 1)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ―

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 109l Absatz 4 Satz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TEIL I

DEFINITIONEN

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

TEIL II

ERSETZUNG DER WÄHRUNGEN DER TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATEN DURCH DEN EURO

Artikel 2

Ab 1. Januar 1999 ist die Währung der teilnehmenden Mitgliedstaaten der Euro. Die Währungseinheit ist ein Euro. Ein Euro ist in 100 Cent unterteilt

Artikel 3

Der Euro tritt zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

Artikel 4

Der Euro ist die Rechnungseinheit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten.

TEIL III

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 5

Die Artikel 6, 7, 8 und 9 gelten während der Übergangszeit.

Artikel 6

(1) Der Euro wird auch in die nationalen Währungseinheiten gemäß den Umrechnungskursen unterteilt. Alle Untereinheiten werden beibehalten. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung ist das Währungsrecht der teilnehmenden Mitgliedstaaten weiterhin anzuwenden.

(2) Bezugnahmen in Rechtsinstrumenten auf eine nationale Währungseinheit sind genauso gültig wie Bezugnahmen auf die Euro-Einheit unter Beachtung der Umrechnungskurse.

Artikel 7

Die Ersetzung der Währung eines jeden teilnehmenden Mitgliedstaats durch den Euro ändert als solche nicht die Währungsbezeichnung der am Tag der Ersetzung bestehenden Rechtsinstrumente.

Artikel 8

(1) Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung einer nationalen Währungseinheit vorschreiben oder auf diese lauten, werden in dieser nationalen Währungseinheit ausgeführt. Handlungen, die aufgrund von Rechtsinstrumenten erfolgen, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben oder auf sie lauten, werden in der Euro-Einheit ausgeführt.

(2) Absatz 1 gilt vorbehaltlich etwaiger Vereinbarungen der Parteien.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann jeder Betrag, der auf die Euro-Einheit oder die nationale Währungseinheit eines bestimmten teilnehmenden Mitgliedstaats lautet und innerhalb dieses Mitgliedstaats durch Gutschrift auf das Konto des Gläubigers zahlbar ist, vom Schuldner entweder in der Euro-Einheit oder in dieser nationalen Währungseinheit gezahlt werden. Der Betrag wird dem Konto des Gläubigers in der Währungseinheit seines Kontos gutgeschrieben, wobei Umrechnungen zum jeweiligen Umrechnungskurs erfolgen.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann jeder teilnehmende Mitgliedstaat die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen treffen, um

(5) Andere Vorschriften als die des Absatzes 4, die die Verwendung der Euro-Einheit vorschreiben, können von den teilnehmenden Mitgliedstaaten nur gemäß einem Zeitrahmen eingeführt werden, der in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegt ist.

(6) Nationale Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten, die eine Aufrechnung, eine Verrechnung oder Techniken vergleichbarer Wirkung gestatten oder vorschreiben, finden auf Geldschulden unabhängig von deren Währungsbezeichnung Anwendung, wenn diese auf die Euro-Einheit oder eine nationale Währungseinheit lauten, wobei Umrechnungen zu den Umrechnungskursen erfolgen.

Artikel 9

Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels innerhalb ihres jeweiligen Gültigkeitsgebiets wie am Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung.

TEIL IV

EURO-BANKNOTEN UND EURO-MÜNZEN

Artikel 10

Vom 1. Januar 2002 an setzen die EZB und die Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Euro lautende Banknoten in Umlauf. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese auf Euro lautenden Banknoten als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels.

Artikel 11

Vom 1. Januar 2002 an geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 105 a Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen.

Artikel 12

Die teilnehmenden Mitgliedstaaten stellen sicher, daß es angemessene Sanktionen für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt.

TEIL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 13

Artikel 14, 15 und 16 gelten ab Ende der Übergangszeit.

Artikel 14

Wird in Rechtsinstrumenten, die am Ende der Übergangszeit bestehen, auf nationale Währungseinheiten Bezug genommen, so ist dies als Bezugnahme auf die Euro-Einheit entsprechend dem jeweiligen Umrechnungskurs zu verstehen. Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 niedergelegten Rundungsregeln.

Artikel 15

(1) Banknoten und Münzen, die auf eine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lauten, behalten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels in dem jeweiligen Gültigkeitsgebiet noch für längstens sechs Monate nach Ende der Übergangszeit; dieser Zeitraum kann durch nationale Rechtsvorschriften verkürzt werden.

(2) Jeder teilnehmende Mitgliedstaat kann für eine Dauer von bis zu sechs Monaten nach Ende der Übergangszeit Regeln für die Verwendung von auf seine nationale Währungseinheit im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lautende Banknoten und Münzen festlegen sowie alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, damit diese Banknoten und Münzen leichter aus dem Verkehr gezogen werden können.

Artikel 16

Gemäß den Gesetzen oder Gepflogenheiten der teilnehmenden Mitgliedstaaten tauschen die jeweiligen Ausgeber von Banknoten und Münzen die von ihnen früher ausgegebenen Banknoten und Münzen weiterhin zum Umrechnungskurs in Euro um.

TEIL VI

INKRAFTTRETEN

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Gemäß dem Vertrag ist diese Verordnung in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, jedoch vorbehaltlich der Protokolle Nr. 11 und Nr. 12 sowie des Artikels 109 k Absatz 1 des Vertrags.

Geschehen zu Brüssel am 3. Mai 1998

Im Namen des Rates
Der Präsident
G. BROWN