Münzgesetz
(MünzG)

(BGBl. I, Nr. 55 vom 21. Dezember 1999, S. 2402)

― Auszug ―

Liste der Änderungen:
(I)Art. 6 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746, 2756)
(II)Art. 33 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 813)
(III)Art. 10 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959, 2973)
§ 1
Ausprägung von deutschen Euro-Münzen

Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus.

§ 2
Ausprägung von Sammlermünzen

(1) Der Bund kann als Sammlermünzen

  1. auf Euro lautende Gedenkmünzen (deutsche Euro-Gedenkmünzen) und
  2. deutsche Euro-Münzen in Sonderausführung ausprägen.

(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.

§ 3
Annahme- und Umtauschpflicht

(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.

(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind.

§ 4
Gestaltung der deutschen Euro-Münzen

(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.

(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

§ 5
Gestalt der deutschen Euro-Gedenkmünzen

Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 7
Inverkehrbringen von Münzen

(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht entgegen steht.

(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.

§ 8
Einziehung von Münzen

Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.

§ 9
Außerkurssetzung

(1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.

(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.

Gesetz
über die Änderung währungsrechtlicher Vorschriften infolge der Einführung des Euro-Bargeldes
(Drittes Euro-Einführungsgesetz ― Drittes EuroEG)

Vom 16. Dezember 1999

(BGBl. I, Nr. 55 vom 21. Dezember 1999, S. 2402)

‒ Auszug ‒

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz
über die Beendigung der Zahlungsmitteleigenschaft der auf Deutsche Mark lautenden Banknoten und der auf Deutsche Mark oder Deutsche Pfennig lautenden Bundesmünzen
(DM-Beendigungsgesetz DMBeEndG)

(…)

Artikel 2

Münzgesetz
(MünzG)

(…)

Artikel 3

Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank

(…)

Artikel 6

Beendigung der Anwendung von Artikel 1 der Anlage I des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion

(…)

Artikel 3

Aufhebung von Rechtsvorschriften

Es werden aufgehoben:

  1. das Gesetz über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242),
  2. die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen auf das Land Berlin vom 6. Juni 1955 (BGBl. I S. 272),
  3. das Gesetz über die Ausprägung einer Olympiamünze vom 18. April 1969 (BGBl. I S. 305),
  4. die Verordnung über die Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11a des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 9. Juli 1975 (BGBl. I S. 1922),
  5. das Währungsgesetz vom 20. Juni 1948 (WiGBl. Beilage Nr. 5 S. 1), geändert durch Artikel 9 § 1 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) und
  6. die Verordnung zur Einführung der Deutschen Mark im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7600-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242).

Artikel 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

Berlin, den 16. Dezember 1999

Der Bundespräsident
Johannes Rau

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel