(BGBl. I, Nr. 55 vom 21. Dezember 1999, S. 2402)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 6 des Gesetzes zur Reorganisation der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost und zur Änderung anderer Gesetze vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746, 2756) |
(II) | Art. 33 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 813) |
(III) | Art. 10 des Gesetzes zur Optimierung der Geldwäscheprävention vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959, 2973) |
Der Bund prägt Münzen (deutsche Euro-Münzen) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 975/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Stückelungen und die technischen Merkmale der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. EG Nr. L 139 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung aus.
(1) Der Bund kann als Sammlermünzen
(2) Die deutschen Euro-Gedenkmünzen sind nach Maßgabe dieses Gesetzes gesetzliche Zahlungsmittel im Inland.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für Sammlermünzen einen über dem Nennwert liegenden Verkaufspreis festlegen.
(2) Die Bundeskassen und die Deutsche Bundesbank, letztere unbeschadet des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, haben Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.
(3) Niemand ist verpflichtet, Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen anzunehmen oder umzutauschen, die durchlöchert, anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringert oder verfälscht sind.
(1) Die Bundesregierung bestimmt die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen einschließlich des Wortlauts der Randschrift der auf 2 Euro lautenden deutschen Euro-Münze sowie im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Verteilung der auszuprägenden Beträge auf die verschiedenen Nennwerte.
(2) Die Gestaltung der nationalen Münzseite der deutschen Euro-Münzen ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Die Bundesregierung bestimmt die Nennwerte und die Gestaltung sowie im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank die technischen Merkmale der deutschen Euro-Gedenkmünzen; sie müssen sich hinreichend von den Euro-Münzen unterscheiden. § 4 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Die Deutsche Bundesbank bringt die deutschen Euro-Münzen und die deutschen Euro-Gedenkmünzen unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der Bedürfnisse in den Verkehr. Zu diesem Zweck ist sie verpflichtet, die nach den §§ 1 und 2 ausgeprägten Münzen mit Ausnahme der Münzen gemäß § 2 Abs. 3 vom Bund gegen Gutschrift des Nennbetrages zu übernehmen, soweit Artikel 101 Abs. 1 des Vertrages nicht entgegen steht.
(2) Der Bund bringt unbeschadet des Artikels 106 Abs. 2 Satz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Sammlermünzen gemäß § 2 Abs. 3 in den Verkehr. Er kann eine andere Stelle damit beauftragen.
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von den Bundeskassen und der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.
(1) Die Bundesregierung kann deutsche Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen außer Kurs setzen. Die Einlösungsfrist muss mindestens sechs Monate betragen.
(2) Die Außerkurssetzung der in Absatz 1 genannten Münzen ist im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger sowie in überregionalen Tageszeitungen bekannt zu machen und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mitzuteilen.
(BGBl. I, Nr. 55 vom 21. Dezember 1999, S. 2402)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(…)
(…)
(…)
(…)
Es werden aufgehoben:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Artikel 1 § 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 16. Dezember 1999
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel