LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 20. Juli 2000

über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit

(EZB/2000/6)

(2001/149/EG)

(ABl. EG, Nr. L 55 vom 24. Februar 2001, S. 66)

Liste der Änderungen:
(I)Leitlinie EZB/2001/10 zur Änderung der Leitlinie über die Anwendung von Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank nach dem Ende der Übergangszeit vom 25. Oktober 2001 (ABl. EG L 304 S. 28)

DER EZB-RAT ―

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „EG-Vertrag“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 des EG-Vertrages sowie auf Artikel 12.1, Artikel 14.3 und Artikel 52 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung“ bezeichnet);

in Erwägung nachstehender Gründe:

(…)

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie bezeichnet

Artikel 2
Verpflichtung zum Umtausch zur Parität

(1) Die NZBen stellen selbst oder über ihren beauftragten Vertreter an mindestens einem Standort innerhalb ihres nationalen Territoriums sicher, dass Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten entweder gegen Euro-Banknoten und -Münzen umgetauscht oder auf Verlangen auf ein Konto bei dem Institut gutgeschrieben werden, das den Umtausch durchführt, wenn die nationalen gesetzlichen Bestimmungen eine solche Möglichkeit vorsehen, und zwar in beiden Fällen zu ihrer entsprechenden Parität.

(2) Die NZBen können die Zahl und/oder den Gesamtwert von Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die sie pro Transaktion oder pro Tag anzunehmen bereit sind, beschränken.

Artikel 3
Zum Umtausch zulässige Banknoten

Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, deren Umtausch nach der vorliegenden Leitlinie zulässig ist, dürfen nicht gravierend beschädigt sein. Insbesondere dürfen sie nicht aus mehr als zwei zusammengefügten Teilen der gleichen Banknote bestehen oder durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt worden sein.

Artikel 4
Schlussbestimmungen

Diese Leitlinie gilt für alle Banknoten anderer teilnehmender Mitgliedstaaten, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. März 2002 zum Umtausch vorgelegt werden.

Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Diese Leitlinie wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 20. Juli 2000.

Im Auftrag des EZB-Rats
Der Präsident
Willem F. DUISENBERG