(ABl. EG, Nr. L 337 vom 20. Dezember 2001, S. 52)
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Beschluss EZB/2003/23 zur Änderung des Beschlusses EZB/2001/15 über die Ausgabe von Euro-Banknoten vom 18. Dezember 2003 (ABl. EU 2004 L 9 S. 40) |
DER EZB-RAT ―
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (nachfolgend als „Vertrag“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1 und auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend als „Satzung“ bezeichnet), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(…)
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
Die EZB und die NZBen geben Euro-Banknoten aus.
(1) Die NZBen bringen Euro-Banknoten in Umlauf und nehmen diese wieder aus dem Umlauf. Sie übernehmen die physische Bearbeitung aller, einschließlich der von der EZB ausgegebenen Banknoten.
(2) Die NZBen nehmen sämtliche Euro-Banknoten auf Ersuchen des Besitzers zum Austausch in Euro-Banknoten des gleichen Wertes bzw. im Fall eines Kontoinhabers zur Gutschrift auf ein bei der Empfänger-NZB unterhaltenes Konto an.
(3) Die NZBen behandeln sämtliche von ihnen angenommene Euro-Banknoten als Verbindlichkeiten und bearbeiten sie in gleicher Weise.
(4) Die NZBen transferieren die von ihnen angenommenen Euro-Banknoten nicht an andere NZBen und halten diese Euro-Banknoten für eine Wiederausgabe bereit. Hierbei gelten die folgenden Ausnahmen gemäß den vom EZB-Rat festgelegten Regeln:
(1) Der Gesamtwert des Euro-Banknotenumlaufs wird unter Anwendung des Schlüssels für die Verteilung der Banknoten an die Mitglieder des Eurosystems verteilt.
(2) Die Differenz zwischen dem Wert der Euro-Banknoten, der jeder NZB gemäß dem Schlüssel für die Verteilung der Banknoten zugeteilt wird und dem Wert der Euro-Banknoten, den diese NZB in Umlauf setzt, führt zu Intra-Eurosystem-Salden. Die EZB hat entsprechend dem Wert der von ihr ausgegebenen Euro-Banknoten gegenüber den NZBen Intra-Eurosystem-Forderungen im Verhältnis zu deren Anteilen im Kapitalzeichnungsschlüssel.
(1) Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. Dezember 2001.
Im Auftrag des EZB-Rats | |
Willem F. DUISENBERG |