Bekanntmachung
über die Richtlinien zu der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs
(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 10 vom 15. Februar 1951, S. 58)
Die gemäß § 5 der Verordnung vom 23. Dezember 1950 (VOBI. I S. 373) für Verfügungen über Westzonen- und Westsektorenkonten maßgebenden Richtlinien sind im Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 4 vom 13. Januar 1951 auf Seite 18 veröffentlicht.
Berlin, den 5. Februar 1951
Der Magistrat von Groß-Berlin
Abteilung Finanzen
für Kämmerer M. Schmidt
Baum
Stadtrat
Richtlinien
zu dem Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs.
Vom 30. Dezember 1950
(GBl., Nr. 4 vom 13. Januar 1951, S. 18)
― Auszug ―
Liste der Änderungen: |
(I) | Bekanntmachung betr. Verfügungen über die auf Grund der Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs entstandenen Bankguthaben vom 15. März 1955 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 91) i. V. m.
Anordnung über die geltende Fassung der Richtlinien zum Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 5. März 1955 (GBl. II S. 105) |
(II) | Anordnung Nr. 2 über die geltende Fassung der Richtlinien zur Verordnung zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 11. September 1958 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 614) i. V. m.
Anordnung Nr. 2 über die geltende Fassung der Richtlinien zum Gesetz zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 19. April 1958 (GBl. II S. 115) |
Aufgehoben zum 1. Februar 1974 durch:
- Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBl. I S. 574) i. V. m.
Übernahme gesetzlicher Vorschriften vom 21. Januar 1974 (VOBl. Gr.-Bln. S. 29)
Gemäß dem § 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 1950 zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (GBl. S. 1202) und dem § 3 der Durchführungsbestimmung vom 30. Dezember 1950 (GBl. S. 18) wird folgendes bestimmt:
A. Westzonenkonten
- Verfügungen über die Guthaben auf den Bankkonten der Westzonenbewohner und auf den Konten der Unternehmungen, Firmen, Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in den Westzonen dürfen von den kontoführenden Kreditinstituten zu nachstehenden Zwecken zugelassen werden, wenn unter Vorlage von Originalunterlagen, die auf den Namen des Kontoinhabers lauten müssen, nachgewiesen wird, daß es sich um Zahlungen in eigener Sache des Kontoinhabers handelt zu Gunsten von Gläubigern in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin:
- zur Bezahlung von Ausgaben, die verbunden sind mit der Instandsetzung und Unterhaltung (einschl. Wasserverbrauch, Hausflurbeleuchtung, Hausverwalterentschädigung und Pflegekosten) von eigenen Wohnhäusern und Fabrikgebäuden, Dienst- und Geschäftsräumen, Zubehör und sonstigen wirtschaftlichen Bauten, die sich in der Deutschen Demokratischen Republik oder im Demokratischen Sektor von Groß-Berlin befinden. Beträge für die Verwaltung von Haus- und Grundbesitz dürfen die Summe von 100,― DM für den laufenden Monat nicht überschreiten. Die Regulierung muß spätestens bis zu einem Vierteljahr nach Fälligkeit erfolgt sein. Vorauszahlungen sind unzulässig;
- zur Leistung von Kapitalrückzahlungen (Hypothekenvaluten, Amortisationen, Annuitäten) auf Hypotheken, Grundschulden und Aufbaugrundschulden, die bei Eröffnung des Westzonenkontos auf den Grundbesitz des Kontoinhabers eingetragen waren;
- zur Bezahlung von Hypothekenzinsen und Versicherungsprämien im Zusammenhang mit vorstehend genanntem Grundbesitz;
- Verfügungen anderer als der unter Nr. I und Nr. II aufgeführten Art bedürfen in jedem Einzelfalle der Genehmigung der Deutschen Notenbank Berlin. Eine Umwandlung von Firmenkonten ist unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen und bedarf der Genehmigung der Deutschen Notenbank Berlin. (…)
B. Westsektorenkonten
- Verfügungen über die Guthaben auf den Bankkonten der Berliner Westsektorenbewohner dürfen von den kontoführenden Instituten in folgendem Rahmen zugelassen werden:
Frei verfügbar sind auf Privatkonten
bar und bargeldlos
(…)
nur bargeldlos
- nach dem 31. März 1950 aus dem Kapitalverkehr erfolgte Eingänge, soweit sie nachweislich zu langfristiger Anlage (auf mindestens 1 Jahr) Verwendung finden;
- Miet- und Pachteinnahmen aus westsektoralem Haus- und Grundbesitz zur Bezahlung der auf diesem Besitz lastenden Abgaben und zu dessen Instandsetzung und Unterhaltung.
- Frei verfügbar sind auf Geschäfts- und Verwaltungskonten (von Freiberuflern, Gewerbetreibenden, Firmen, Organisationen, Einrichtungen) bargeldlos durch Überweisung auf bestehende Konten von Kontopflichtigen sowie auf andere Westsektorenkonten, ausgenommen Privatkonten,
- nach dem 31. März 1950 aus dem Kapital verkehr erfolgte Eingänge, soweit sie nachweislich zu langfristiger Anlage (auf mindestens 1 Jahr) Verwendung finden;
- Miet- und Pachteinnahmen aus westsektoralem Haus- und Grundbesitz zur Bezahlung der auf diesem Besitz lastenden Abgaben und zu dessen Instandsetzung und Unterhaltung;
- Verfügungen über die Guthaben auf Bankkonten der Berliner Westsektorenbewohner dürfen von den kontoführenden Instituten in folgenden Fällen zugelassen werden, wenn vorher die Genehmigung der Deutschen Notenbank eingeholt worden ist:
- über nach dem 31. März 1950 erfolgte Eingänge aus dem Kapitalverkehr für andere als die unter Nr. I Ziffer 1 und 2 Buchst, c und d genannten Zwecke;
Hierzu erforderliche Genehmigungen sind über das kontoführende Kreditinstitut bei der Deutschen Notenbank zu beantragen.
(…)
Werden Anträge anderer Art gestellt, so sind diese über das kontoführende Institut der Deutschen Notenbank zur Entscheidung vorzulegen.
(…)
Berlin, den 30. Dezember 1950
Ministerium der Finanzen
I.V.: Georgino
Staatssekretär