Verordnung

zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren

Vom 27. November 1952

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 56 vom 2. Dezember 1952, S. 551)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verhinderung der Spekulation mit Lebensmitteln und Industriewaren vom 20. Dezember 1954 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 639)

Die erfolgreiche Durchführung der Volkswirtschaftspläne in der Deutschen Demokratischen Republik und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin machte es möglich, die für den Verbrauch der Bevölkerung bereitgestellten Mengen an Lebensmitteln und Industriewaren ständig zu erhöhen und dadurch die Versorgung bedeutend zu verbessern.

Von West-Berlin geleitete Spekulanten und Schieber haben laufend große Mengen der durch die Anstrengungen unserer werktätigen Menschen erzeugten Lebensmittel und Industriewaren ungesetzlich nach West-Berlin und Westdeutschland verbracht und so hohe Spekulationsgewinne erzielt. Es würde eine schwere Schädigung unserer Volkswirtschaft eintreten, die Werktätigen würden um die Früchte ihrer erfolgreichen Arbeit betrogen werden, wollten wir die verbrecherische Tätigkeit der vom amerikanischen Imperialismus und dem Reuter-Senat beauftragten Agenten und Saboteure nicht mit allen erforderlichen Mitteln unterbinden.

Der Magistrat von Groß-Berlin ruft die werktätige Bevölkerung auf, einen scharfen Kampf zu führen gegen diese Spekulanten und Schieber und ständig die Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren, die zur restlosen Ausschaltung ihres volksfeindlichen Treibens angeordnet werden. Verkäufer und Käufer, die der Spekulation und dem Schiebertum Vorschub leisten, sind Feinde der demokratischen Ordnung, schädigen den Aufbau des Sozialismus und werden daher streng bestraft.

Zur erfolgreichen Durchführung des Kampfes gegen Spekulation und Schiebung mit Lebensmitteln und Industriewaren wird auf Grund einer vom Magistrat von Groß-Berlin ausgesprochenen Ermächtigung die folgende Verordnung erlassen, die hiermit rechtskräftig verkündet wird:

§ 1

(1) Der Verkauf und jede Abgabe von Lebensmitteln und Industriewaren ist nur an Bewohner des demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik im Umfange des eigenen Bedarfs gestattet.

(2) Bewohner des demokratischen Sektors von Groß-Berlin und der Deutschen Demokratischen Republik sind verpflichtet, sich beim Einkauf von Lebensmitteln und Industriewaren durch den Stammabschnitt der für den laufenden Monat gültigen Lebensmittelkarte oder durch einen gültigen Deutschen Personalausweis (Anordnung vom 5. Mai 1952, VOBl. I S. 216) auszuweisen.

§ 2

Jede Weitergabe oder mißbräuchliche Benutzung des Stammabschnittes der Lebensmittelkarte ist verboten.

§ 3

(1) Personen, die im demokratischen Sektor Berlins oder in der Deutschen Demokratischen Republik in volkseigenen oder gleichgestellten Betrieben beschäftigt sind, aber ihren ständigen Wohnsitz nicht in diesen Gebieten haben, dürfen Lebensmittel und Industriewaren für den eigenen Bedarf gegen Vorlage des Betriebsausweises kaufen.

(2) Der Magistrat kann auch anderen Personen die Berechtigung zum Einkauf erteilen.

§ 4

Verkäufer von Lebensmitteln und Industriewaren sind verpflichtet, die Vorlage der in §§ 1 und 3 genannten Ausweise zu verlangen.

§ 5

In Gaststätten, Hotels, Imbißstuben, Kiosken und im ambulanten Verkauf können Lebensmittel zum sofortigen Verzehr ohne Vorlage eines Ausweises abgegeben werden.

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen der Wirtschaffsstrafverordnung vom 2. August 1950 (VOBl. I S. 227) bestraft, sofern nicht durch andere Gesetze härtere Strafen verwirkt sind.

§ 7

Durchführungsbestimmungen erläßt der Oberbürgermeister.

§ 8

Die Verordnung tritt sofort in Kraft,

Berlin, den 27. November 1952

Der Magistrat von Groß-Berlin

Ebert
Oberbürgermeister