(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 32 vom 3. Juni 1949, S. 165)
(i. V. m. VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 33 vom 8. Juni 1949, S. 171) |
Liste der Änderungen: | |
---|---|
(I) | Durchführungsbestimmung Nr. 17 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 3. Oktober 1949 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 362) |
(II) | Durchführungsbestimmung Nr. 35 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 26. Juli 1965 (ABl. AKB S. 1187) |
(III) | BK/O (76) 1 betr. Auflösung des Währungsfonds vom 19. Februar 1976 (GVBl. Bln. S. 364) |
In Ergänzung der Umstellungsverordnung und der zur Durchführung derselben erlassenen Bestimmungen wird hiermit folgendes angeordnet:
1. Eine Währungsüberwachungsstelle mit eigener Rechtspersönlichkeit wird errichtet. Die Währungsüberwachungsstelle ist berechtigt, für ihre Tätigkeit Gebühren zu erheben.
2. Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder Rechte an Grundstücken im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin (betreffendes Gebiet) sind nur mit Genehmigung der Währungsüberwachungstelle wirksam, wenn der Eigentümer oder Berechtigte seinen Wohnsitz oder Sitz oder Ort der Niederlassung nicht in dem betreffenden Gebiet hat.
3. a) Der Eigentümer eines in Ziffer 2 genannten Grundstücks oder sein Verwalter oder sonstiger Vertreter ist verpflichtet, für jedes Grundstück ein Konto bei einer Bank im betreffenden Gebiet oder bei dem Postscheckamt Berlin West mit der Maßgabe zu errichten, daß Verfügungen über dieses Konto nur mit Zustimmung der Währungsüberwachungs stelle zulässig sind. Er hat der Währungsüberwachungsstelle von der Errichtung des Kontos unverzüglich Mitteilung zu machen.
b) Der Eigentümer oder Berechtigte oder sein Verwalter oder sonstige Vertreter ist verpflichtet, sämtliche Miet- oder Pachteingänge für die Zelt nach dem 31. Mai 1949 nach Abzug der gemäß Ziffer 5 zulässigen Ausgaben innerhalb von drei Wochen seit Zahlung durch die Mieter oder Pächter auf dieses Konto einzuzahlen.
c) Erfolgt die Einzahlung nicht oder nicht ordnungsgemäß, so kann die Währungsüberwachungsstelle einen Verwalter für das Grundstück bestellen oder die Verwaltung selbst ausüben. Der Verwalter ist auch berechtigt und verpflichtet, die Belange des Eigentümers oder des Berechtigten nach den Weisungen der
Währungskontrollstelle | Währungsüberwachungsstelle |
4. Die Mieter oder Pächter eines Grundstücks, dessen Eigentümer seinen Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung nicht in dem betreffenden Gebiet hat, dürfen Miet- oder Pachtzahlungen für die Zeit nach dem 31. Mai 1949 nur auf ein gemäß Ziffer 3 errichtetes Konto oder an den ernannten Verwalter zahlen, der seinen Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet hat.
5. Der Eigentümer oder Berechtigte oder Verwalter ist berechtigt, von den Mieteinnahmen im Interesse des Grundstücks die nachstehenden Ausgaben unmittelbar ohne besondere Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle zu bestreiten:
a) Steuern und öffentliche Abgaben,
b) Gebühren für öffentliche Dienste (Müllabfuhr, Straßenreinigung, Entwässerung, Schornsteinfeger, Gas, Wasser, Elektrizität),
c) Versicherungsbeiträge an Versicherer, die ihren Sitz oder Ort der Niederlassung in dem betreffenden Gebiet haben,
d) Zinsen oder Tilgungsraten für grundbuchlich eingetragene Rechte an dem Grundstück, sofern nicht Ziffer 7 entgegensteht,
e) Ausgaben für die Instandhaltung des Grundstücks, sofern der Betrag 10% der jeweiligen Mieteinnahmen, höchstens jedoch 100 Westmark, im Monat nicht übersteigt und sofern die Zahlungen an einen Gewerbebetrieb erfolgen, der seinen Sitz in dem betreffenden Gebiet hat.
6. a) Die Ziffern 2 bis 5 dieser Anordnung finden auch dann Anwendung, wenn eine Person, die ihren Sitz nicht in dem betreffenden Gebiet hat, nur Miteigentümer des Grundstücks ist, das in dem betreffenden Gebiet gelegen ist oder am Eigentum eines solchen Grundstücks zur gesamten Hand oder in ähnlicher Weise beteiligt ist.
b) Die Währungsüberwachungsstelle kann von einer Erfassung solcher Grundstücke absehen, sofern der Anteil der Personen, die ihren Sitz nicht in dem betreffenden Gebiet haben, am Tage des Inkrafttretens dieser Anordnung weniger als 40% des gesamten Eigentums beträgt.
7. Verpflichtete aus den in Ziffer 2 bezeichneten Rechten, insbesondere Grundschuld- und Hypothekenschuldner, haben die geschuldeten Beträge auf ein Konto einzuzahlen, über das nur mit Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle verfügt werden darf. Der Gläubiger oder sein Vertreter oder der Verwalter ist zu der Errichtung des Kontos verpflichtet. Er ist berechtigt, für mehrere Rechte ein gemeinsames Konto zu errichten. Ziffern 3 und 6 dieser Bestimmung finden entsprechende Anwendung.
8. a) Auf Forderungen in Deutscher Mark, deren Gläubiger ihren Wohnsitz in einem deutschen Gebiet außerhalb des betreffenden Gebietes haben, finden die Verfügungsbeschränkungen der Gesetze Nr. 52 oder
einer entsprechenden Verfügung | einer anderen anwendbaren Verfügung |
b) Diese Verfügungsbeschränkungen finden auch dann Anwendung, wenn Zahlungen in einer Währung zu leisten sind, die ohne devisenrechtliche Beschränkung in Deutsche Mark umgewechselt werden kann oder wenn die Erfüllung der Forderung zum Zwecke der Umgehung dieser Anordnung in anderer Weise vereinbart wird.
9. Die Währungsüberwachungsstelle wird ermächtigt, Befreiungen von den Beschränkungen dieser Bestimmung zu gewähren und die in dieser Bestimmung befohlenen Maßnahmen zur Sicherung des Vermögens zu treffen, das durch die genannten Bestimmungen erfaßt ist.
10. Personen, die ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in der amerikanischen, britischen oder französischen Besatzungszone Deutschlands haben und infolgedessen gemäß Durchführungsbestimmungen Nr. 6 und 10 von den Beschränkungen der Ziffer 57b der Umstellungsverordnung befreit sind, sind auch von den Beschränkungen dieser Bestimmung befreit.
11. Die deutschen Gerichte sind ermächtigt, vorbehaltlich etwaiger sich aus Verfügungen der Militärregierung ergebender Einschränkungen, in Fällen der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung Gerichtsbarkeit auszuüben.
12. Maßgebend ist nur der deutsche Wortlaut dieser Bestimmung.
13. Diese Bestimmung tritt am
1. Juni 1949 in Kraft. | 1. Juni 1949 00.01 Uhr in Kraft. |
31. Mai 1949.
Im Auftrage der Militärregierung
Obige Bestimmung ist links in der im amerikanischen Sektor, mittig und rechts in der im britischen und französischen Sektor gültigen Fassung wiedergegeben.