(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 36 vom 24. Juni 1949, S. 188)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Ziff. I und II der Ausführungsvorschrift zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 18. Januar 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 36) |
(II) | Ziff. VI der Ausführungsvorschrift zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 18. Januar 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 36) |
Auf Grund der Durchführungsbestimmung Nr.14 vom 31. Mai 1949, Verordnungsblatt Groß-Berlin S 165, zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung vom 4. Juli 1948, Verordnungsblatt Groß-Berlin S. 374 ff) ist die Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin (für Grundstücke) mit dem Sitz in Berlin W 15, Kurfürstendamm 193/194 errichtet worden.
Die Frist zur Einzahlung der Miet- und Pachteingänge auf das nach Ziffer 3 a der Durchführungsbestimmung zu errichtende Konto wird für die bis zum 15. Juni 1949 eingegangenen Zahlungen bis zum 10. Juli 1949 verlängert.
Das Konto kann auf den Namen des Eigentümers oder des Verwalters errichtet werden.
Die Mitteilung von der Errichtung des Kontos hat folgende Angaben zu enthalten:
Für diese Mitteilung können Formblätter verwandt werden, die bei der Währungsüberwachungsstelle erhältlich sind.
Die Eigentümer der in Ziffer 2 der Durchführungsbestimmung angeführten Grundstücke dürfen Miet- oder Pachtzahlungen nur mit besonderer Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle selbst einziehen. Die Verpflichtung des Eigentümers nach Ziffer 3 b der Durchführungsbestimmung zur Einzahlung der Mieten gilt insoweit, als der Eigentümer in den Besitz der Mietgelder gelangt.
Nach Ziffer 4 der Durchführungsbestimmung dürfen die Mieter oder Pächter ihre Miet- oder Pachtzahlungen nur auf ein gemäß Ziffer 3 a der Durchführungsbestimmung errichteten Sperr-Konto oder an einen von der Währungsüberwachungsstelle ernannten Verwalter zahlen. Die bisherigen Verwalter, die ihren Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet (Westsektoren von Groß-Berlin) haben, werden hiermit allgemein ermächtigt, diese Zahlungen weiterhin entgegenzunehmen.
Personen, die ihren Wohnsitz nicht im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin haben, sind zur Verwaltung der Grundstücke, die von der Durchführungsbestimmung betroffen sind, nur mit besonderer Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle befugt.
Der Antrag auf Genehmigung der Verwaltung oder Mieteinziehung durch den Eigentümer oder einen vom Eigentümer bestellten Verwalter, der seinen Wohnsitz nicht im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin hat, kann gleichzeitig mit der Mitteilung über die Errichtung eines Kontos (s. o. Nr. III) bei der Währungsüberwachungsstelle gestellt werden. In dem in Nr. III erwähnten Formblatt sind entsprechende Anträge vorgesehen.
Die Genehmigung nach Absatz 1 wird in der Regel nur erteilt werden, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter in den Westsektoren vorhanden ist.
Ein Entgelt für die Tätigkeit der Verwalter ist in Ziffer 5 der Durchführungsbestimmung Nr. 14 nicht erwähnt. Es bestehen aber keine Bedenken, daß für den Monat Juni 1949 das Verwalterentgelt in dem bisherigen Umfang von den Mieten ohne besondere Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle einbehalten wird.
Für die Zeit ab 1. Juli 1949 ist die Einbehaltung des Verwalterentgelts von den laufenden Mieteinnahmen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle zulässig. Der Antrag auf Erteilung dieser Genehmigung kann ebenfalls mit dem in Nr. III erwähnten Formblatt gestellt werden.
Die Verwalter der Grundstücke und die Eigentümer, sofern sie zur Ausübung der Verwaltung ermächtigt sind, haben der Währungsüberwachungsstelle regelmäßig über die Einnahmen aus dem Grundstück und die geleisteten Ausgaben Rechnung zu legen. Dabei ist gleichzeitig eine Abrechnung über den Stand des Sperrkontos vorzulegen.
(…). Bei den Abrechnungen sind die Zahlungsempfänger mit ihrer Anschrift anzugeben.
Die Unkosten für den Hauswart und die Beschaffung von Reinigungsmaterial (Besen, Scheuertuch, Eimer u dgl ) können als Ausgaben für die Instandhaltung des Grundstücks gemäß Ziffer 5 e der Durchführungsbestimmung angesehen werden. Diese Ausgaben dürfen im Rahmen der Ziffer 5 e der Durchführungsbestimmung von dem Verwalter oder dem zur Verwaltung ermächtigten Eigentümer unmittelbar ohne besondere Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle bestritten und von dem auf Sperrkonto einzuzahlenden Betrage abgesetzt werden.
Auf Grund der Ziffer 9 der Durchführungsbestimmung wird den Grundstücksverwaltern oder den zur Einziehung der Mieten ermächtigten Eigentümern bis auf weiteres gestattet, Ausgaben für die Instandhaltung und Verbesserung des Grundstücks von den noch nicht auf Sperr-Konto eingezahlten Mietgeldern zu bestreiten, sofern die Zahlungen an einen Gewerbebetrieb geleistet werden, der seinen Sitz in den Westsektoren von Groß-Berlin hat. Eine besondere Ermächtigung der Währungsüberwachungsstelle ist für diese Zahlungen demnach nicht erforderlich.
Bei der Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben (vgl. Nr. IX) ist bei den Zahlungen nach Absatz 1 eine Abschrift der bezahlten Rechnung mit voller Anschrift des Zahlungsempfängers beizufügen.
Die Währungsüberwachungsstelle behält sich vor, auf besonderen Antrag des Grundeigentümers oder seines Verwalters andere Ausgaben, z. B. für den Lebensunterhalt des Eigentümers, aus den gesperrten Guthaben oder den laufenden Mieteinnahmen zu genehmigen. Jedoch sollen Zahlungen an Empfänger in der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor Berlins in der Regel nur in Ostmark geleistet werden. Die Währungsüberwachungsstelle wird in diesen Fällen die erforderlichen Ostmarkbeträge im Umtausch gegen Westmark zur Verfügung stellen.
Grundstücke, deren Eigentümer ihren Wohnsitz oder Sitz der Niederlassung ausschließlich in der amerikanischen, britischen oder französischen Besatzungszone Deutschlands haben, werden von der Währungsüberwachungsstelle nicht überwacht (Ziffer 10 der Durchführungsbestimmung).
Berlin, den 20. Juni 1949.
Währungsüberwachungsstelle Groß-Berlin
(für Grundstücke)
Mit der Leitung beauftragt:
von Nordenflycht