Gesetz
über die Erhebung einer Abgabe zur Linderung der Not der Währungsgeschädigten (Währungsnotopfer)

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 46 vom 2. August 1949, S. 217)

― Auszug ―

Liste der Änderungen:
(I)§ 19 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Veranlagungen für den Veranlagungszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1949 und zur Änderung des Gesetzes über das Währungsnotopfer vom 1. Dezember 1950 (VOBl. Bln. I S. 525, 527)
(II)§ 18 des Gesetzes zur Durchführung der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuer-Veranlagungen für den Veranlagungszeitraum vom 1. April 1949 bis 31. Dezember 1949 und zur Änderung des Gesetzes über das Währungsnotopfer vom 1. Dezember 1950 (VOBl. Bln. I S. 525, 527)
(III)Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Linderung der Not der Währungsgeschädigten (Währungsnotopfer) vom 14. Juni 1951 (GVBl. Bln. S. 418)
Aufgehoben zum 1. April 1952 durch:

I. Abgabepflicht

§ 1

(1) In Westberlin wird vom 1. August 1949 ab eine besondere Abgabe als Währungsnotopfer erhoben.

(2) Das Währungsnotopfer ist eine Steuer im Sinn der Reichsabgabenordnung.

(3) Das Währungsnotopfer wird bei der Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrages nicht abgezogen.

§ 2

(1) Die Abgabe wird nach Maßgabe der §§ 3 bis 16 erhoben:

  1. von Arbeitnehmern, die in einer in Westberlin belegenen Betriebs- oder Arbeitsstätte entlohnt werden (Währungsnotopfer der Arbeitnehmer), soweit sie nicht unter Ziffer 9 Buchst. b der Währungsergänzungsverordnung vom 20. 3. 1949 fallen,
  2. von anderen natürlichen Personen, die in Westberlin der Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz unterliegen (Währungsnotopfer der Veranlagten).
  3. von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die in Westberlin der Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen (Währungsnotopfer der Körperschaften).

(2) Das Währungsnotopfer der Arbeitnehmer ist an die Lohnausgleichskasse abzuführen.

(3) Das Währungsnotopfer der Veranlagten und der Körperschaften ist einem Sonderstock zuzuführen; dieser ist ausschließlich zum Währungsausgleich für andere Personen (Nicht-Arbeitnehmer) zu verwenden, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren von Groß-Berlin haben und ganz oder überwiegend auf Einkommen in Ostmark angewiesen sind, soweit sie nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften zum Währungsumtausch berechtigt sind.

II. Währungsnotopfer der Arbeitnehmer

§ 3

(1) Die Abgabe wird vom Bruttoarbeitslohn erhoben, der dem Arbeitnehmer im Kalendermonat zufließt. Arbeitslohn sind alle steuerabzugspflichtigen Einnahmen im Sinn des § 2 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen. Zum Arbeitslohn gehören auch die Sachbezüge im Sinn des § 3 der Lohnsteuerdurchführungsbestimmungen.

(2) (…). Wird Arbeitslohn in Ostmark gezahlt, so ist für die Berechnung der Abgabe der in Ostmark gezahlte Lohnanteil zum steuerlichen Monatsdurchschnittskurs in Westmark umzurechnen.

§ 4

(1) Die Abgabe wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben, und zwar auch dann, wenn Lohnsteuer nicht einzubehalten ist.

III. Währungsnotopfer der Veranlagten

§ 9

(1) Das Währungsnotopfer bemißt sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinn des § 2 des Einkommensteuergesetzes, soweit diese Einkünfte der Einkommenbesteuerung in Westberlln unterliegen; dies gilt auch dann, wenn die Einkünfte zur Erhebung einer Einkommensteuer nicht führen.

(2) Die Einkünfte von Ehegatten und Kindern sind insoweit den Einkünften des Ehemannes oder Vaters hinzuzurechnen, als sie nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes bei Ermittlung des Einkommens zusammenzurechnen sind.

(3) Unterliegt der Abgabepflichtige auch dem Währungsnotopfer der Arbeitnehmer, so ist der Gesamtbetrag der Einkünfte um den Arbeitslohn (§ 3) zu kürzen.

(4) (…). Steuerfreie Einkünfte im Sinn des § 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Zweiten überleitungsverordnung vom 26. Juli 1948 unterliegen nicht der Abgabe.

§ 11

(3) Die Veranlagung unterbleibt, wenn der Abgabepflichtige Im Laufe des Kalenderjahres nur Arbeitslohn bezogen hat.

IV. Währungsnotopfer der Körperschaften

§ 14

Soweit nach § 4 des Körperschaftsteuergesetzes eine persönliche Befreiung von der Körperschaftsteuer gegeben ist, ist der Abgabepflichtige auch von dem Währungsnotopfer der Körperschaften befreit. Befreiungen nach § 23 des Körperschaftsteuergesetzes fallen nicht hierunter.

§ 15

(1) Für die Bemessung der Abgabe gilt § 9 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit §§ 6 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend. Verlustvorträge sind bei der Berechnung der Abgabe nicht abzugsfähig.

V. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 19

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.

Berlin, den 21. Juli 1949.

Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
Reuter