(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 81 vom 14. Dezember 1949, S. 477)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 24. Mai 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 177) |
(II) | Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 26. September 1950 (VOBl. Gr.-Bln. I S. 441) |
(III) | Erste Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 30. November 1950 (VOBl. Bln. I S. 551) |
(IV) | Zweite Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 19. März 1951 (VOBl. Bln. I S. 280) |
(V) | Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 14. Juni 1951 (GVBl. Bln. S. 418) |
(VI) | Verordnung über die Änderung der Umtauschhöchstsätze beim Währungsumtausch für Gewerbetreibende und freie Berufe vom 27. Juni 1951 (GVBl. Bln. S. 500) |
(VII) | Dritte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 27. Juni 1951 (GVBl. Bln. S. 516) |
(VIII) | Zweite Verordnung über die Änderung der Umtauschhöchstsätze beim Währungsumtausch für Gewerbetreibende und freie Berufe vom 31. Oktober 1951 (GVBl. Bln. S. 1070) |
(IX) | Vierte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 31. Oktober 1951 (GVBl. Bln. S. 1070) |
(X) | Fünfte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 3. Januar 1952 (GVBl. Bln. S. 13) |
(XI) | Dritte Verordnung über die Änderung der Umtauschhöchstsätze beim Währungsumtausch für Gewerbetreibende und freie Berufe vom 5. Januar 1952 (GVBl. Bln. S. 13) |
(XII) | Sechste Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 31. März 1952 (GVBl. Bln. S. 224) |
(XIII) | Siebente Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind vom 1. Juli 1952 (GVBl. Bln. S. 560) |
(XIV) | Achte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 5. Oktober 1952 (GVBl. Bln. S. 893) |
(XV) | Neunte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 13. Januar 1953 (GVBl. Bln. S. 59) |
(XVI) | Zehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 9. April 1953 (GVBl. Bln. S. 226) |
(XVII) | Elfte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 15. Juli 1953 (GVBl. Bln. S. 637) |
(XVIII) | Zwölfte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 27. Oktober 1953 (GVBl. Bln. S. 1337) |
(XIX) | Dreizehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 24. Dezember 1953 (GVBl. Bln. S. 1520) |
(XX) | Vierzehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 29. März 1954 (GVBl. Bln. S. 172) |
(XXI) | Fünfzehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 29. Juni 1954 (GVBl. Bln. S. 371) |
(XXII) | Sechzehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 28. September 1954 (GVBl. Bln. S. 595) |
(XXIII) | Siebzehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 18. November 1954 (GVBl. Bln. S. 640) |
(XXIV) | Achtzehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 22. März 1955 (GVBl. Bln. S. 230) |
(XXV) | Neunzehnte Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 25. Juni 1955 (GVBl. Bln. S. 433) |
(XXVI) | Zwanzigste Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 13. September 1955 (GVBl. Bln. S. 864) |
(XXVII) | Einundzwanzigste Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 3. Januar 1956 (GVBl. Bln. S. 2) |
Die Stadtverordnetenversammlung und der Magistrat haben folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Die aus dem Währungsnotopfer der Veranlagten und der Körperschaften gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung ein er Abgabe zur Linderung der Not der Währungsgeschädigten (Währungsnotopfer) vom 21. Juli 1949 (VOBl. I S. 217) eingehenden Beträge werden nach Maßgabe dieses Gesetzes verwendet.
(1) Natürliche Personen, die
erhalten monatlich bis zu 90 DM-Ost und für jeden Haushaltsangehörigen weitere 25 DM-Ost im Verhältnis 1 : 1 in DM-West umgetauscht.
(2) Ostmarkeinkünfte, die nicht aus dem Ostsektor oder den ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin stammen, werden nicht umgetauscht.
(3) Voraussetzung für den Umtausch ist, daß der Antragsteller die Lebensmittelkarten für sich und seine Haushaltsangehörigen in einem der Westsektoren von Groß-Berlin bezieht
(4) Westmarkeinkünfte des Antragstellers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, die 60 DM-West im Monat übersteigen sind auf den Umtauschbetrag von 90 DM und auf die Beträge von je 25 DM für die einzelnen Haushaltsangehörigen, eigene Einkünfte eines anderen Haushaltsangehörigen als des Ehegatten sind auf den für ihn vorgesehenen Umtauschbetrag von 25 DM anzurechnen. Ebenso sind Beträge anzurechnen, die der Antragsteller oder einer seiner Haushaltsangehörigen für den Umtauschmonat auf Grund anderer Vorschriften im Wege des Umtauschs von DM-Ost in DM-West im Verhältnis 1 : 1 erhalten hat.
Ein Rechtsanspruch auf Umtausch besteht nicht.
Der Umtausch erfolgt am Wohnsitz des Antragstellers.
(1) Der Umtausch findet nur für drei aufeinanderfolgende Kalendermonate des Rechnungsjahres 1949 unter Zugrundelegung der Ostmarkeinkünfte aus dem dritten Kalendervierteljahr 1949 statt, soweit Mittel aus dem Währungsnotopfer für Veranlagte und Körperschaften vorhanden sind.
(2) Ein Umtausch kann nur gewährt werden, wenn der Gewerbebetrieb oder die selbständige Arbeit wie im dritten Kalendervierteljahr 1949 bereits in gleicher Weise vor dem 20. März 1949 ausgeübt worden sind.
(1) Von Personen, die zum Währungsumtausch nach diesem Gesetz zugelassen werden, wird die Abgabe zum Währungsnotopfer der Veranlagten (§ 2 Abs. 1, Ziff. 2 des Gesetzes über das Währungsnotopfer vom 21. Juli 1949 ― VOBl. I S. 217) nicht erhoben.
(2) Ein Währungsumtausch, der auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen worden ist, bleibt bei der Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrages außer Ansatz.
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt der Magistrat.
(1) Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft.
(2) Die Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über den gleichen Gegenstand vom 17. August 1949 (VOBl. I S. 300) tritt gleichzeitig außer Kraft. Soweit auf Grund dieser Verordnung bereits ein Umtausch bewilligt worden ist, behält es dabei für den Monat, für den die Bewilligung ausgesprochen ist, sein Bewenden.
Berlin, den 3. Dezember 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
Dr. Reuter