Durchführungsverordnung

zum Gesetz über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit
(GewUGDV)

Vom 21. Dezember 1949

(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 3 vom 13. Januar 1950, S. 19)

Liste der Änderungen:
(I)Einundzwanzigste Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 3. Januar 1956 (GVBl. Bln. S. 2)
Aufgehoben rückwirkend zum 1. April 1956 durch:

Auf Grund des § 6 des Gesetzes über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind (GewUG), vom 3. Dezember 1949 (VOBl. I S.477), wird hierdurch verordnet:

I. Voraussetzungen und sachliche Regelung des Umtauschs

Zu § 1 GewUG

§ 1
Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „Einkünfte“, „Einkommen“, „Gewerbebetrieb“ und „selbständige Arbeit“ sind grundsätzlich die gleichen wie im Einkommensteuergesetz; demgemäß sind insbesondere

  1. Einkommen:

    der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (zu vgl. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes);

  2. Einkünfte:
    1. bei den den Umtausch begründenden Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sowie bei den auf die Umtauschbeträge nach § 1 Abs. 4 GewUG anzurechnenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
      • der für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte Kalendervierteljahr 1949 nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes errechnete Gewinn; dabei sind die darin enthaltenen Jahresbeträge von laufend wiederkehrenden Betriebsausgaben (wie Versicherungsprämien und ähnliches) und von Abschreibungen für Abnutzung nur mit einem Viertel zu berücksichtigen. Soweit der Gewinn durch Vermögensvergleich ermittelt wird, sind die Entnahmen dem Gewinn auch für die Zwecke des Geldumtauschs hinzuzusetzen;
    2. bei den auf die Umtauschbeträge nach § 1 Abs. GewUG anzurechnenden übrigen Einkünften:
      • der Überschuß der Einnahmen im dritten Kalendervierteljahr 1949 über die Werbungskosten.

      Zu den Einkünften sind auch steuerfreie Renten und Arbeitslosenunterstützungs- und Arbeitslosenfürsorgebeträge zu rechnen.

    3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
      insbesondere Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen einschließlich der Einkünfte der Handelsvertreter, die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und anderer in § 15 Ziffern 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aufgeführter Gesellschaften, dagegen nicht Gewinnanteile aus Anteilen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
    4. Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
      Einkünfte aus freien Berufen, insbesondere aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Heilkundigen, Dentisten, Landmesser, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe sowie gleichartige im § 18 des Einkommensteuergesetzes aufgeführte Einkünfte.

    (2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aus Gartenbau sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (insbesondere von Grundstücken), von Sachinbegriffen (insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen), sowie weitere Einkünfte im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sind nicht den Einkünften im Sinne von Abs. 1 Ziffern 3 und 4 gleichzustellen.

    (3) Haushaltsangehörige sind die im Haushalt des Antragstellers lebenden Familienangehörigen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deswegen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller haben. Haushaltsangehörigen sind gleichzustellen:

    1. eheliche, nicht im Haushalt des Antragstellers lebende minderjährige Kinder, wenn sie sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung ― jedoch nicht im Ostsektor Groß-Berlins oder in der Ostzone ― nicht zu Erwerbszwecken, sondern zu Zwecken der Erziehung oder Ausbildung auf Kosten des Antragstellers aufhalten, oder wenn es sich um Kinder aus einer geschiedenen Ehe des Antragstellers handelt und diese überwiegend auf seine Kosten ― jedoch nicht im Ostsektor Groß-Berlins oder in der Ostzone ― unterhalten und erzogen werden;
    2. uneheliche Kinder des Antragstellers, die weder im Ostsektor Groß-Berlins noch in der Ostzone ihren Wohnsitz haben und dort auch nicht die Lebensmittelkarten beziehen, und denen gegenüber die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist und während der Dauer der Umtauschmonate (§ 9) noch besteht.

    (4) Unter ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin im Sinne des GewUG ist nur die nähere Umgebung Berlins zu verstehen, soweit sie mit der Vorortbahn oder mit den von der BVG betriebenen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.

    Zu § 1 Abs. 1 Buchst. c GewUG

    § 2
    Abhängigkeit vom Ostmark-Einkommen

    Eine Person ist ganz oder überwiegend auf Ostmark-Einkommen angewiesen,

    1. wenn ihr gesamtes Einkommen (einschließlich der übrigen Einkünfte, die nicht aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit stammen) entweder vollständig oder (unter Umrechnung vorhandenen Westmark-Einkommens zum Durchschnittskurse des dritten Kalendervierteljahres 1949 ― § 8 ―) zu mindestens 75 % in Ostmark zugeflossen ist und
    2. wenn außerdem unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 GewUG einer der folgenden Fälle vorliegt:
      1. wenn für den Gewerbebetrieb ausschließlich eine im Ostsektor oder in den ostzonalen Randgebieten gelegene Betriebsstätte unterhalten wird, oder
      2. wenn die gewerbliche Tätigkeit oder die selbständige Arbeit überwiegend im Ostsektor oder in den ostzonalen Randgebieten ausgeübt oder verwertet wird (wenn beispielsweise ein Handelsvertreter im Ostsektor Bestellungen aufsucht oder ein darstellender Künstler in den ostzonalen Randgebieten auftritt oder ein Maler seine Gemälde im Ostsektor absetzt), oder
      3. wenn zwar für den Gewerbebetrieb eine Betriebsstätte in den Westsektoren Groß-Berlins unterhalten wird, der Gewerbebetrieb aber seiner Art nach darauf angewiesen ist, ausschließlich oder überwiegend (zu mindestens 75% des Umsatzes) Lieferungen oder Leistungen nach dem Ostsektor oder nach den ostzonalen Randgebieten gegen Zahlung von Ostmark zu bewirken (z. B. zur Herstellung von Waren aus Ersatz- oder Kunststoffen, für die in den Westsektoren kein Bedarf besteht, oder zur Wiederherstellung von Altmaterial). In Zweifelsfällen entscheidet die Abteilung Wirtschaft darüber, ob der Gewerbebetrieb seiner Art nach überwiegend auf Ostmarkeinkünfte angewiesen ist.

    Zu § 1 Abs. 1 Buchst. d GewUG

    § 3
    Bedürftigkeit

    Ein Antragsteller ist auf Grund seines gesamten Einkommens dann nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Haushaltsangehörigen zu bestreiten, wenn ein Drittel des gesamten Einkommens des Antragstellers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten im dritten Kalendervierteljahr 1949 zuzüglich eines Drittels der Einkünfte der übrigen Haushaltsangehörigen in diesem Zeitraum bis zum Betrage von 25 DM-West für jeden dieser Haushaltsangehörigen insgesamt folgende Betrage nicht übersteigt:

      150 DM-Westfür den Antragsteller,
      25 DM-Westfür den Ehegatten,
      je25 DM-Westfür jeden zu berücksichtigenden sonstigen Haushaltsangehörigen.

    Ostmarkbeträge sind dabei nach dem Durchschnittskurs (§ 8) in Westmark umzurechnen.

    Zu § 1 Abs. 2 GewUG

    § 4
    Nicht zum Umtausch zugelassene Ostmarkeinkünfte

    Ostmarkeinkünfte sind nach § 1 Abs. 2 GewUG nur insoweit zum Umtausch zugelassen, als sie das Entgelt darstellen für Lieferungen oder Leistungen an Empfänger, die nachweislich im Ostsektor oder in den ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Betriebsstätte haben. Der Erlös aus Bargeschäften des täglichen Lebens, die in den Westsektoren gegen Zahlung von Ostmark ausgeführt werden und bei denen nach der Verkehrssitte die Person des Zahlenden ohne Bedeutung ist und nicht festgestellt zu werden pflegt, ist vom Umtausch ausgeschlossen.

    Zu § 1 Abs. 3 GewUG

    § 5
    Bezug der Lebensmittelkarten

    (1) Soweit die Lebensmittelkarten für einzelne Angehörige des Antragstellers im Ostsektor von Groß-Berlin oder in der Ostzone bezogen werden, werden diese Angehörigen beim Umtausch nicht berücksichtigt.

    (2) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GewUG (Bezug der Lebensmittelkarten) und des § 1 Abs. 3 Satz 2 GewUGDV müssen für jeden Monat vorliegen, für den der Umtausch beantragt wird.

    Zu § 1 Abs. 4 GewUG

    § 6
    Anrechnung

    Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 1 Abs. 4 GewUG werden die Ostmarkeinkünfte des Antragstellers und seiner für den Umtausch zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen zum Durchschnittkurs (§ 8) in Westmark umgerechnet.

    Zu § 1 Abs. 1 Buchst. d Abs. 4 GewUG

    § 7
    Abzug der Einkommensteuer

    Bei Feststellung der Bedürftigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d GewUG (§ 3 GewUGDV) und vor Anrechnung der Einkünfte gemäß § 1 Abs. 4 GewUG (§ 6 GewUGDV) ist die im dritten Kalendervierteljahre 1949 nachweislich entrichtete Einkommensteuer, erforderlichenfalls nach Umrechnung zum Durchschnittskurs (§ 8) , von dem Einkommen oder den Einkünften abzusetzen.

    Zu § 1 Abs. 1 und 4 GewUG

    § 8
    Umrechnung

    Soweit bei Anwendung des Gesetzes Einkünfte oder Einkommen des dritten Kalendervierteljahres 1949 von einer Währung in die andere umzurechnen sind, ist der Durchschnittskurs von 5,70 DM-Ost ═ 1 DM-West anzuwenden.

    Zu § 4 GewUG

    § 9
    Umtauschmonate

    Der Umtausch findet nur für die Monate Dezember 1949, Januar und Februar 1950 oder für die Monate Januar, Februar und März 1950 statt.

    Der Umtauschzeitraum wurde durch spätere Änderungen bzw. Ergänzungen des GewUG mehrfach erweitert

    II. Verfahren

    Zu § 3 GewUG

    § 10
    Zuständigkeit

    Für die Entgegennahme des Umtauschantrags und für die Entscheidung über den Umtausch und seine Durchführung ist das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen, Währungsumtauschstelle für Gewerbetreibende und freie Berufe ― desjenigen Bezirks zuständig, in dem der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz hat.

    § 11
    Antragstellung

    (1) Der Antrag auf Umtausch ist auf dem vorgeschriebenen Vordruck bis zum 31. Januar 1950 beim Bezirksamt zu stellen. Dabei haben

    1. vorzulegen
      1. Gewerbetreibende:

        den Personalausweis des Antragstellers und sämtliche Gewerbe-Erlaubnisscheine,

      2. Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit:

        den Personalausweis und Berufserlaubnis-Ausweise;

    2. beizufügen

      Gewerbetreibende und Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit:

      1. Umsatzsteuer-Quittungen über die für die Monate Juli, August und September 1949 insgesamt tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer gleichgültig, wo sie gezahlt ist;
      2. Quittungen über die in den Monaten Juli, August und September 1949 und über die für das dritte Kalendervierteljahr 1949 insgesamt tatsächlich gezahlte Einkommensteuer, gleichgültig, wo sie gezahlt ist;
      3. eine Aufstellung über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit und über alle übrigen Einkünfte in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1949 einschließlich, die sich mit der vierteljährlichen Erklärung für die Berechnung der Einkommensteuervorauszahlung am 20. Oktober 1949, sofern eine solche beim Finanzamt eingereicht worden ist, decken muß, jedoch sind abweichend von der vierteljährlichen Erklärung die Einkünfte jeweils getrennt nach DM-Ost und DM-West anzugeben.

    (2) Der Antragsteller hat bei der Antragstellung die Richtigkeit aller von ihm gemachten Angaben schriftlich zu versichern.

    § 12
    Amtshilfe der Steuerbehörden

    Die Steuerbehörden sind verpflichtet, den Bezirksämtern auf Anfrage Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Antragsteller und ihr er Haushaltsangehörigen zu geben und ihnen bei der Ermittlung dieser Verhältnisse jede sachdienliche Hilfe zu leisten.

    § 13
    Entscheidung über den Umtauschantrag

    (1) Die Entscheidung über den Umtauschantrag kann dem Antragsteller formlos bekanntgegeben werden. Auf sein Verlangen, das binnen zwei Wochen nach der formlosen Bekanntgabe beim Bezirksamt zu stellen ist, ist ihm ein schriftlicher mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen die Beschwerde zu, die binnen einem Monat, nachdem der Bescheid dem Betroffenen zugegangen ist, bei dem Bezirksamt ― Abteilung Finanzen, Währungsumtauschstelle für Gewerbetreibende und freie Berufe ― schriftlich anzubringen ist.

    (2) Das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― kann den angefochtenen Bescheid aufheben oder abändern. Hält es die Entscheidung aufrecht, so hat es die Sache dem Leiter der Finanzabteilung des Magistrats zur Entscheidung vorzulegen; dieser entscheidet endgültig.

    § 14
    Rücktausch

    (1) Ist einem Antragsteller ein Umtausch von DM-Ost in DM-West gewährt worden, der nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe hätte gewährt werden dürfen, so sind die zu Unrecht gezahlten Westmarkbeträge von dem Antragsteller im Umtausch gegen DM-Ost zurückzuzahlen, wenn die fehlerhafte Anordnung des Umtauschs

    1. auf Schreibfehlern, Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten beruht oder
    2. durch unlautere Mittel wie Täuschung, Zwang, Bestechung oder durch unrichtige oder irreführende Angaben des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten veranlaßt worden ist.

    (2) Das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― erläßt in den Fällen des Abs. 1 einen Anforderungsbescheid. Gegen diesen Anforderungsbescheid steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, die binnen einem Monat, nachdem ihm der Bescheid zu gegangen ist, beim Bezirksamt anzubringen ist.

    (3) Das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― kann den durch Beschwerde angefochtenen Anforderungsbescheid zurücknehmen oder ändern. Will es den Anforderungsbescheid nicht zurücknehmen oder ändern, so hat es die Sache dem Leiter der Finanzabteilung des Magistrats zur Entscheidung vorzulegen; dieser entscheidet endgültig.

    (4) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 8 Satz 2, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 der Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften der Ziffer 9 der Währungsergänzungsverordnung vom 11 Oktober 1949 (VOBl. I S. 420) finden sinngemäß Anwendung.

    § 15
    Härteausgleich

    In Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Umtausch nach dieser Durchführungsverordnung nicht erfüllt sind, in denen aber die Nichtgewährung des Umtauschs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde, kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Leiters der Finanzabteilung des Magistrats ein Umtausch unter sinngemäßer Anwendung dieser Durchführungsverordnung gewährt werden.

    III. Übergangsvorschriften

    Zu § 7 Abs. 2 GewUG

    § 16
    Umtauschfälle nach der Verordnung vom 17. August 1949

    (1) Soweit ein Antragsteller einen Umtausch auf Grund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über den gleichen Gegenstand vom 17. August 1949 (VOBl. I S. 300) für weniger als drei Monate erhalten hat, ist ihm für die fehlenden Monate ein Umtausch auf der Grundlage von je einem Drittel des Einkommens im dritten Kalendervierteljahr 1949 für jeden fehlenden Monat vom Dezember 1949 ab zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.

    (2) Antragsteller, denen jeder Geldumtausch auf Grund der in Absatz 1 genannten Verordnung vom 17. August 1949 abgelehnt worden ist, sind durch diese Ablehnung nicht gehindert, einen erneuten Antrag auf Geldumtausch nach dem Gesetz und dieser Durchführungsverordnung zu stellen.

    (3) Antragstellern, denen ein Geldumtausch auf Grund der in Absatz 1 genannten Verordnung vom 17. August 1949 für drei Monate gewährt worden ist, kann auf Grund des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung ein weiterer Umtausch nicht gewährt werden.

    IV. Befreiung vom Währungsnotopfer der Veranlagten

    Zu § 5 GewUG

    § 17

    Die Befreiung von der Abgabe zum Währungsnotopfer der Veranlagten für Personen, die zum Umtausch nach dem Gesetz und dieser Durchführungsverordnung zugelassen werden, gilt bis zum 31. März 1950.

    V. Inkrafttreten der Durchführungsverordnung

    § 18

    Diese Durchführungsverordnung tritt gleichzeitig mit dem GewUG in Kraft.

Berlin, den 21. Dezember 1949.

Magistrat von Groß-Berlin

Der Oberbürgermeister

Dr. Reuter