(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 3 vom 13. Januar 1950, S. 19)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Einundzwanzigste Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtausches für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind vom 3. Januar 1956 (GVBl. Bln. S. 2) |
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM-Ost angewiesen sind (GewUG), vom 3. Dezember 1949 (VOBl. I S.477), wird hierdurch verordnet:
(1) Die Begriffe „Einkünfte“, „Einkommen“, „Gewerbebetrieb“ und „selbständige Arbeit“ sind grundsätzlich die gleichen wie im Einkommensteuergesetz; demgemäß sind insbesondere
Einkommen:
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (zu vgl. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes);
Zu den Einkünften sind auch steuerfreie Renten und Arbeitslosenunterstützungs- und Arbeitslosenfürsorgebeträge zu rechnen.
(2) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, insbesondere aus Gartenbau sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (insbesondere von Grundstücken), von Sachinbegriffen (insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen), sowie weitere Einkünfte im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes sind nicht den Einkünften im Sinne von Abs. 1 Ziffern 3 und 4 gleichzustellen.
(3) Haushaltsangehörige sind die im Haushalt des Antragstellers lebenden Familienangehörigen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deswegen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller haben. Haushaltsangehörigen sind gleichzustellen:
(4) Unter ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin im Sinne des GewUG ist nur die nähere Umgebung Berlins zu verstehen, soweit sie mit der Vorortbahn oder mit den von der BVG betriebenen Verkehrsmitteln zu erreichen ist.
Eine Person ist ganz oder überwiegend auf Ostmark-Einkommen angewiesen,
Ein Antragsteller ist auf Grund seines gesamten Einkommens dann nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Haushaltsangehörigen zu bestreiten, wenn ein Drittel des gesamten Einkommens des Antragstellers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten im dritten Kalendervierteljahr 1949 zuzüglich eines Drittels der Einkünfte der übrigen Haushaltsangehörigen in diesem Zeitraum bis zum Betrage von 25 DM-West für jeden dieser Haushaltsangehörigen insgesamt folgende Betrage nicht übersteigt:
150 DM-West | für den Antragsteller, | |
25 DM-West | für den Ehegatten, | |
je | 25 DM-West | für jeden zu berücksichtigenden sonstigen Haushaltsangehörigen. |
Ostmarkbeträge sind dabei nach dem Durchschnittskurs (§ 8) in Westmark umzurechnen.
Ostmarkeinkünfte sind nach § 1 Abs. 2 GewUG nur insoweit zum Umtausch zugelassen, als sie das Entgelt darstellen für Lieferungen oder Leistungen an Empfänger, die nachweislich im Ostsektor oder in den ostzonalen Randgebieten von Groß-Berlin ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Betriebsstätte haben. Der Erlös aus Bargeschäften des täglichen Lebens, die in den Westsektoren gegen Zahlung von Ostmark ausgeführt werden und bei denen nach der Verkehrssitte die Person des Zahlenden ohne Bedeutung ist und nicht festgestellt zu werden pflegt, ist vom Umtausch ausgeschlossen.
(1) Soweit die Lebensmittelkarten für einzelne Angehörige des Antragstellers im Ostsektor von Groß-Berlin oder in der Ostzone bezogen werden, werden diese Angehörigen beim Umtausch nicht berücksichtigt.
(2) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 GewUG (Bezug der Lebensmittelkarten) und des § 1 Abs. 3 Satz 2 GewUGDV müssen für jeden Monat vorliegen, für den der Umtausch beantragt wird.
Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 1 Abs. 4 GewUG werden die Ostmarkeinkünfte des Antragstellers und seiner für den Umtausch zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen zum Durchschnittkurs (§ 8) in Westmark umgerechnet.
Bei Feststellung der Bedürftigkeit gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. d GewUG (§ 3 GewUGDV) und vor Anrechnung der Einkünfte gemäß § 1 Abs. 4 GewUG (§ 6 GewUGDV) ist die im dritten Kalendervierteljahre 1949 nachweislich entrichtete Einkommensteuer, erforderlichenfalls nach Umrechnung zum Durchschnittskurs (§ 8) , von dem Einkommen oder den Einkünften abzusetzen.
Soweit bei Anwendung des Gesetzes Einkünfte oder Einkommen des dritten Kalendervierteljahres 1949 von einer Währung in die andere umzurechnen sind, ist der Durchschnittskurs von 5,70 DM-Ost ═ 1 DM-West anzuwenden.
Der Umtausch findet nur für die Monate Dezember 1949, Januar und Februar 1950 oder für die Monate Januar, Februar und März 1950 statt.
Der Umtauschzeitraum wurde durch spätere Änderungen bzw. Ergänzungen des GewUG mehrfach erweitert
Für die Entgegennahme des Umtauschantrags und für die Entscheidung über den Umtausch und seine Durchführung ist das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen, Währungsumtauschstelle für Gewerbetreibende und freie Berufe ― desjenigen Bezirks zuständig, in dem der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen Wohnsitz hat.
(1) Der Antrag auf Umtausch ist auf dem vorgeschriebenen Vordruck bis zum 31. Januar 1950 beim Bezirksamt zu stellen. Dabei haben
Gewerbetreibende:
den Personalausweis des Antragstellers und sämtliche Gewerbe-Erlaubnisscheine,
Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit:
den Personalausweis und Berufserlaubnis-Ausweise;
beizufügen
Gewerbetreibende und Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit:
(2) Der Antragsteller hat bei der Antragstellung die Richtigkeit aller von ihm gemachten Angaben schriftlich zu versichern.
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, den Bezirksämtern auf Anfrage Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Antragsteller und ihr er Haushaltsangehörigen zu geben und ihnen bei der Ermittlung dieser Verhältnisse jede sachdienliche Hilfe zu leisten.
(1) Die Entscheidung über den Umtauschantrag kann dem Antragsteller formlos bekanntgegeben werden. Auf sein Verlangen, das binnen zwei Wochen nach der formlosen Bekanntgabe beim Bezirksamt zu stellen ist, ist ihm ein schriftlicher mit Gründen versehener Bescheid zu erteilen. Gegen diesen Bescheid steht dem Betroffenen die Beschwerde zu, die binnen einem Monat, nachdem der Bescheid dem Betroffenen zugegangen ist, bei dem Bezirksamt ― Abteilung Finanzen, Währungsumtauschstelle für Gewerbetreibende und freie Berufe ― schriftlich anzubringen ist.
(2) Das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― kann den angefochtenen Bescheid aufheben oder abändern. Hält es die Entscheidung aufrecht, so hat es die Sache dem Leiter der Finanzabteilung des Magistrats zur Entscheidung vorzulegen; dieser entscheidet endgültig.
(1) Ist einem Antragsteller ein Umtausch von DM-Ost in DM-West gewährt worden, der nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe hätte gewährt werden dürfen, so sind die zu Unrecht gezahlten Westmarkbeträge von dem Antragsteller im Umtausch gegen DM-Ost zurückzuzahlen, wenn die fehlerhafte Anordnung des Umtauschs
(2) Das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― erläßt in den Fällen des Abs. 1 einen Anforderungsbescheid. Gegen diesen Anforderungsbescheid steht dem Antragsteller die Beschwerde zu, die binnen einem Monat, nachdem ihm der Bescheid zu gegangen ist, beim Bezirksamt anzubringen ist.
(3) Das Bezirksamt ― Abteilung Finanzen ― kann den durch Beschwerde angefochtenen Anforderungsbescheid zurücknehmen oder ändern. Will es den Anforderungsbescheid nicht zurücknehmen oder ändern, so hat es die Sache dem Leiter der Finanzabteilung des Magistrats zur Entscheidung vorzulegen; dieser entscheidet endgültig.
(4) Die Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 8 Satz 2, § 9, § 10 Abs. 2 und § 11 der Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften der Ziffer 9 der Währungsergänzungsverordnung vom 11 Oktober 1949 (VOBl. I S. 420) finden sinngemäß Anwendung.
In Fällen, in denen die Voraussetzungen für einen Umtausch nach dieser Durchführungsverordnung nicht erfüllt sind, in denen aber die Nichtgewährung des Umtauschs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes eine besondere Härte bedeuten würde, kann ausnahmsweise mit Genehmigung des Leiters der Finanzabteilung des Magistrats ein Umtausch unter sinngemäßer Anwendung dieser Durchführungsverordnung gewährt werden.
(1) Soweit ein Antragsteller einen Umtausch auf Grund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über den gleichen Gegenstand vom 17. August 1949 (VOBl. I S. 300) für weniger als drei Monate erhalten hat, ist ihm für die fehlenden Monate ein Umtausch auf der Grundlage von je einem Drittel des Einkommens im dritten Kalendervierteljahr 1949 für jeden fehlenden Monat vom Dezember 1949 ab zu gewähren, sofern die Voraussetzungen des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung erfüllt sind.
(2) Antragsteller, denen jeder Geldumtausch auf Grund der in Absatz 1 genannten Verordnung vom 17. August 1949 abgelehnt worden ist, sind durch diese Ablehnung nicht gehindert, einen erneuten Antrag auf Geldumtausch nach dem Gesetz und dieser Durchführungsverordnung zu stellen.
(3) Antragstellern, denen ein Geldumtausch auf Grund der in Absatz 1 genannten Verordnung vom 17. August 1949 für drei Monate gewährt worden ist, kann auf Grund des Gesetzes und dieser Durchführungsverordnung ein weiterer Umtausch nicht gewährt werden.
Die Befreiung von der Abgabe zum Währungsnotopfer der Veranlagten für Personen, die zum Umtausch nach dem Gesetz und dieser Durchführungsverordnung zugelassen werden, gilt bis zum 31. März 1950.
Diese Durchführungsverordnung tritt gleichzeitig mit dem GewUG in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1949.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
Dr. Reuter