(VOBl. Gr.-Bln. I, Nr. 6 vom 28. Januar 1950, S. 33)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Dritte Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 9. April 1951 (GVBl. Bln. S. 315) |
(II) | Vierte Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 31. Oktober 1951 (GVBl. Bln. S. 1069) |
(III) | Fünfte Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 3. Januar 1952 (GVBl. Bln. S. 13) |
(IV) | Sechste Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 15. Dezember 1953 (GVBl. Bln. S. 1503) |
(V) | Siebente Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 9. Oktober 1954 (GVBl. Bln. S. 608) |
(VI) | Achte Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 29. Mai 1957 (GVBl. Bln. S. 597) |
(VII) | Neunte Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 17. November 1960 (GVBl. Bln. S. 1112) |
(VIII) | Zehnte Durchführungsverordnung zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Umstellungsverordnung vom 13. Juni 1972 (GVBl. Bln. S. 1060) |
Auf Grund des Art. 6 der Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950, I, S.14) wird verordnet:
(1) Die gemäß Art. 1 der Durchführungsbestimmung Nr. 20 zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Umstellungsverordnung) vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950, I, S. 14) im folgenden „DB 20“ genannt, umzutauschenden Beträge werden durch Abrechnungen nachgewiesen, die der Verpflichtete für jedes Kalendervierteljahr bis zum 20. des auf den Vierteljahresschluß folgenden Monats erstmals für die Monate Oktober bis Dezember 1949, der Währungsüberwachungsstelle einzureichen hat.
(2) Für die Durchführung der in der DB 20 vorgesehenen Maßnahmen können mit Zustimmung der Währungsüberwachungsstelle mehrere der Überwachung unterliegende Grundstücke desselben Eigentümers zusammengefaßt werden.
(3) Ostmarkbeträge sind in der Abrechnung zu dem vom Landesfinanzamt festgesetzten durchschnittlichen Wechselkurs des Zahlungsmonats in Westmark einzusetzen.
Von den Grundstückseinnahmen können in den Vierteljahresabrechnungen abgesetzt werden:
(1) Die Währungsüberwachungsstelle ist berechtigt, von den Verpflichtungen der DB 20 ganz oder teilweise Befreiung zu erteilen,
(2) Die Freistellung kann mit der Anordnung verbunden werden, daß ein Tell der Einnahmen aus dem Grundstück an die Währungsüberwachungsstelle abzuführen und im Verhältnis 1 : 1 in Ostmark umzutauschen ist.
(3) Erteilte Freistellungsbescheide können von der Währungsüberwachungsstelle jederzeit widerrufen werden.
Soweit der Verpflichtete vor Inkrafttreten der DB 20 durch einen Freistellungs- oder Genehmigungsbescheid der Währungsüberwachungsstelle ermächtigt worden ist, über die Einnahmen aus dem Grundstück frei zu verfügen oder einen Teil davon für persönliche Zwecke zu entnehmen, gilt diese Ermächtigung mit Wirkung vom 31. Januar 1950 als widerrufen.
(1) Die nachgewiesenen Überschüsse sind zu den in Art. 3 der DB 20 bestimmten Terminen bei der Währungsüberwachungsstelle oder einer von der Währungsüberwachungsstelle bestimmten Stelle zum Umtausch in Ostmark einzuzahlen.
(2) Inhaber von Sperrkonten (vgl. DB 14 Ziff. 3 a und 7) können zum Zwecke des Umtausches Geldbeträge von diesen Konten ohne Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle auf ein Konto der Währungsüberwachungsstelle überweisen, wenn bei der überweisung angegeben wird, daß der Betrag zum Umtausch in Ostmark bestimmt ist.
(1) Der Verpflichtete darf über Grundstückseinnahmen auch soweit sie auf ein Sperrkonto gezahlt sind, jederzeit ohne Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle in der Art verfügen, daß er Beträge zugunsten der Währungsüberwachungsstelle im Verhältnis 1 : 1 in Ostmark umtauscht. § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Verfügungen über den umgetauschten Ostmarkbetrag unterliegen nicht den Beschränkungen der DB 14.
(3) Der Umtausch gemäß Abs. 1 ist auf den vierteljährlichen Umtausch (Art. 1 der DB 20) anzurechnen.
(1) Werden Überschüsse, die sich aus der Vierteljahresabrechnung ergeben, nicht zum Umtausch abgeführt, oder hat der Verpflichtete bei der Vierteljahresabrechnung Einnahmen aus dem Grundstück nicht angegeben oder Ausgaben bei der Überschußermittlung abgesetzt, die nicht anrechnungsfähig sind (§ 2), so kann die Währungsüberwachungsstelle durch Anforderungsbescheid anordnen, daß der noch nicht umgetauschte Betrag von dem Verpflichteten nachträglich umzutauschen ist. Der Umtausch für die späteren Abrechnungszeiträume darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) § 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften der Ziff. 9 der Währungsergänzungsverordnung vom 11. Oktober 1949 (VOBl. I S. 420) findet entsprechende Anwendung.
Die Währungsüberwachungsstelle kann an Stelle der in Art. 4 Abs. 2 der DB 20 vorgesehenen Einzahlung zum Umtausch anordnen, daß auf Grund des Rechtsgeschäfts geschuldete Geldbeträge auf ein Konto gezahlt werden, über das nur mit Genehmigung der Währungsüberwachungsstelle verfügt werden darf, oder daß der veräußerte Gegenstand weiterhin den Vorschriften der DB 14 oder der DB 20 unterliegt .
(1) Besteht an einem Grundstück, das im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin liegt, ein Nießbrauch zugunsten einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin hat, so hat der Nießbraucher die Überschüsse der Miet- und Pachteinnahmen über die in Art. 1 der DB 20 aufgeführten Ausgaben wie ein Eigentümer zum Zwecke des Umtausches abzuführen. Dasselbe gilt für ein kraft Gesetzes entstandenes Nutznießungsrecht, insbesondere für die ehemännliche Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau.
(2) Ist an einem Grundstück, das der Überwachung gemäß DB 14 unterliegt , ein Nießbrauch für eine Person bestellt, die de n Beschränkungen dieser Vorschrift nicht unterliegt, so tritt die Gegenleistung für den Nießbrauch an die Stelle der Miet- und Pachteinnahmen.
Treuhänderisch verwaltete Grundstücke unterliegen der Umtauschpflicht nach Art. 1 und 4 der DB 20, wenn die gemäß § 11 des Steueranpassungsgesetzes als Abgabeschuldner geltende Person ihren Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin hat. In Zweifelsfällen entscheidet die Währungsüberwachungsstelle.
(1) Öffentliche und private Grundstücksgesellschaften, Wohnungsbau- und ähnliche Unternehmen, gleichviel welcher Rechtsform, unterliegen mit ihrem Grundbesitz den Vorschriften der DB 20, wenn
(2) Die Errichtung einer Niederlassung oder Geschäftsstelle im amerikanischen, britischen oder französischen Sektor von Groß-Berlin durch eines der in Abs. 1 genannten Unternehmen befreit nicht von den Vorschriften der DB 20.
(3) Die Währungsüberwachungsstelle kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 Befreiung von den Vorschriften der DB 20 erteilen.
(1) Aus den bei dem Umtausch gemäß Art. 1―4 der DB 20 erzielten überschüssen werden Ostmark-Einkünfte der im Art. 5 der DB 20 bezeichneten natürlichen Personen aus Grundbesitz in der sowjetischen Besatzungszone und im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen im Verhältnis 1 : 1 in Westmark umgetauscht.
(2) Ein Rechtsanspruch auf den Umtausch besteht nicht.
(1) Dem Umtausch werden folgende monatliche Richtsätze zugrundegelegt:
(2) Einkünfte des Antragstellers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, die 60,― DM-West im Monat übersteigen, sind auf die gesamten Beträge nach Absatz 1, Einkünfte eines anderen Haushaltsangehörigen als des Ehegatten in voller Höhe auf den für ihn vorgesehenen Betrag von 25,- DM-West anzurechnen.
(3) Ebenso sind Beträge anzurechnen, die der Antragsteller oder einer seiner Haushaltsangehörigen für den Umtauschmonat auf Grund anderer Vorschriften im Wege des Umtauschs von DM-Ost in DM-West im Verhältnis 1 : 1 erhalten hat.
(4) Bei der Ermittlung der anrechnungspflichtigen Einkünfte des Antragstellers, seines Ehegatten und eines Haushaltsangehörigen nach Abs. 2 sind Ostmark-Einkünfte zum Durchschnittskurs des Monats, in dem die Einkünfte erzielt sind, in Westmark umzurechnen.
Der Antrag auf Umtausch ist bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksamt (Abt. Finanzen) zu stellen, das über den Antrag entscheidet und den Umtausch durchführt.
(1) Die Bezirksämter prüfen die eingehenden Anträge und zeigen der Währungsüberwachungsstelle bis zum 15. eines jeden Monats die Summe der nach § 13 ermittelten Umtauschgrundbeträge an.
(2) Die Währungsüberwachungsstelle bestimmt bis zum 20. eines jeden Monats nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel, welcher Hundertsatz der von den Bezirksämtern ermittelten Umtauschgrundbeträge in Westmark umzutauschen ist.
(1) Die Währungsüberwachungsstelle weist den Bezirksämtern die für den Umtausch bereitgestellten Mittel bis zum 25. eines jeden Monats zu.
(2) Die Bezirksämter haben bis zum 15. eines jeden Monats über den Umtausch für den vorangegangenen Monat abzurechnen und die beim Umtausch vereinnahmten Ostmarkbeträge an die Währungsüberwachungsstelle abzuführen.
(1) Ist gemäß §§ 12―16 ein Umtausch von Ostmark in Westmark gewährt worden, der nach den Bestimmungen der DB 20 und der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen nicht oder nicht in vollem Umfange zu gewähren war, so sind die zu Unrecht gezahlten Westmarkbeträge von dem Empfänger im Umtausch gegen Ostmark zurückzuzahlen,
(2) Das Bezirksamt (Abt. Finanzen) erläßt in den Fällen des Abs. 1 einen Anforderungsbescheid.
(3) § 6 Abs. 2 und § 9 der Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften der Ziff. 9 der Währungsergänzungsverordnung vom 11. Oktober 1949 (VOBl. I, S. 420) finden entsprechende Anwendung,
(1) Bei der Ermittlung der für die Anwendung der DB 20 erheblichen Tatsachen finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung entsprechende Anwendung. Hierbei tritt die Währungsüberwachungsstelle an die Stelle der Finanzbehörden.
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, den mit der Durchführung der DB 20 betrauten Behörden Amtshilfe zu leisten und insbesondere Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse der am Geldumtausch beteiligten Personen zu geben.
(1) Leistungen, die nach der DB 20, der DB 14 oder den dazu ergangenen Ausführungensbestimmungen zu bewirken sind, können im Verwaltungswege erzwungen werden.
(2) Vollstreckungsbehörden sind die für den Wohnsitz des Schuldners oder für das betroffene Grundstück zuständigen Finanzämter, die auf Ersuchen der Währungsüberwachungsstelle die Vollstreckung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung durchführen.
Über formlos ergangene Entscheidungen der Bezirksämter (Abt. Finanzen) und der Währungsüberwachungsstelle ist dem Betroffenen auf Antrag ein schriftlicher Bescheid zu erteilen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung von dem Betroffenen zu stellen.
(1) Gegen die schriftlichen Bescheide der Bezirksämter (Abt. Finanzen), durch die ein Umtausch ganz oder teilweise verweigert wird, sowie gegen die Anforderungsbescheide nach § 17, kann binnen zwei Wochen von dem Betroffenen schriftlich Beschwerde bei dem Bezirksamt eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung dem Betroffenen zugestellt oder mitgeteilt worden ist oder als bekanntgemacht gilt.
(2) Das Bezirksamt, dessen Bescheid angefochten wird, kann der Beschwerde abhelfen. Hält es seine Entscheidung aufrecht, so hat es die Beschwerde der Währungsüberwachungsstelle zur Entscheidung vorzulegen. Die Währungsüberwachungsstelle entscheidet über die Beschwerde endgültig.
(1) Gegen die schriftlichen Bescheide der Währungsüberwachungsstelle ― mit Ausnahme der nach § 21 ergangenen endgültigen Bescheide ― kann binnen eines Monats von dem Betroffenen bei der Währungsüberwachungsstelle schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung dem Betroffenen zugestellt oder mitgeteilt worden ist oder als bekanntgemacht gilt.
(2) Durch die Beschwerde wird die Wirkung der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt. Die Währungsüberwachungsstelle kann die Durchführung gegen oder ohne Sicherheitsleistung aussetzen.
(3) Die Währungsüberwachungsstelle kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. Hält sie ihre Entscheidung aufrecht, so hat sie die Beschwerde dem Leiter der Finanzabteilung des Magistrats zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet endgültig.
Für die Zustellung der Bescheide der Währungsüberwachungsstelle und der Bezirksämter gelten die Vorschriften der Reichsabgabenordnung und der Verordnung über Vereinfachungen bei der Zusendung von Bescheiden im Besteuerungsverfahren vom 11. Dezember 1932 (RGBl. I S. 544).
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Januar 1950.
Magistrat von Groß-Berlin
Der Oberbürgermeister
I. V.: Dr. Friedensburg