(GVBl. Bln., Nr. 38 vom 14. Juni 1956, S. 621)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung über die Erhöhung der Umtauschbeträge beim Währungsumtausch für Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vom 14. Januar 1958 (GVBl. Bln. S. 42) |
(II) | Verordnung über die Erhöhung der Umtauschbeträge beim Währungsumtausch für Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vom 3. Oktober 1960 (GVBl. Bln. S. 1048) |
Auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Währungsumtausch für Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit vom 24. April 1956 (GVBl. S. 412) ― GewUG ― wird verordnet:
Die Begriffe „Einkommen“ und „Einkünfte“ sind grundsätzlich die gleichen wie im Einkommensteuerrecht. Demgemäß sind insbesondere
Einkommen:
der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (vgl. § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes);
Zu den Einkünften sind auch steuerfreie Renten und Leistungen der Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenhilfe zu rechnen.
Die Begriffe „Gewerbebetrieb“, „selbständige Arbeit“, „Land- und Forstwirtschaft“ und „Vermietung und Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen“ sind grundsätzlich die gleichen wie im Einkommensteuerrecht (§ § 13, 15, 18 und 21 des Einkommensteuergesetzes), sofern sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben. Demgemäß sind insbesondere
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen einschließlich der Einkünfte der Handelsvertreter, die Gewinnanteile der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und anderer der in § 15 Ziff. 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes aufgeführten Gesellschaften, nicht dagegen Gewinn aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
Einkünfte aus freien Berufen, insbesondere aus wissenschaftlicher, künstlerischer, schriftstellerischer, unterrichtender oder erzieherischer Tätigkeit, aus der Berufstätigkeit der Ärzte und Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Heilkundigen, Landmesser, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe sowie gleichartige im § 18 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes aufgeführte Einkünfte;
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:
Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und Baumschulen sowie gleichartige im § 13 des Einkommensteuergesetzes aufgeführte Einkünfte;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen (§ 21 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes).
Eine Person ist ganz oder überwiegend auf Ostmark-Einkommen angewiesen, wenn ihr in dem nach § 4 Satz 2 GewUG maßgebenden Kalendervierteljahr (Vergleichszeitraum) das gesamte Einkommen (einschließlich der Einkünfte, die nicht aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung oder Verpachtung von beweglichem Betriebsvermögen stammen) unter Umrechnung etwa vorhandenen Westmark-Einkommens zum jeweiligen Durchschnittskurs (§ 10) des Vergleichszeitraums mindestens zu 75% in Ostmark zugeflossen ist.
(1) Ostmarkeinkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft stammen aus dem sowjetischen Sektor oder Randgebiet von Berlin,
(2) Ostmarkeinkünfte sind nach § 2 GewUG nur insoweit zum Umtausch zugelassen, als sie das Entgelt darstellen für Lieferungen oder Leistungen an Empfänger, die nachweislich im sowjetischen Sektor oder Randgebiet von Berlin ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Betriebsstätte haben. Der Erlös aus Bargeschäften des täglichen Lebens, die in Berlin (West) gegen Zahlung von Ostmark ausgeführt werden und bei denen nach der Verkehrssitte die Person des Zahlenden ohne Bedeutung ist und nicht festgestellt zu werden pflegt, ist vom Umtausch ausgeschlossen.
(3) Eine Widmung im Sinne des § 2 Abs. 2 (a) GewUG liegt vor, wenn Sachinbegriffe, insbesondere bewegliches Betriebsvermögen zum Betrieb eines Gewerbes oder von Land- und Forstwirtschaft oder zur Ausübung eines freien Berufs im sowjetischen Sektor oder Randgebiet von Berlin vermietet oder verpachtet sind (zum Beispiel Sachinbegriffe, die dem Betrieb von Apotheken gewidmet sind).
Einen Wohnsitz in Berlin (West) hat jemand nur dann, wenn er hier eine Wohnung innnehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (vgl. § 13 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 ― RGBl. I S. 925 ―). Sofern und so lange der Zuzug nach Berlin (West) von einer Genehmigung abhängig ist, gilt ein Wohnsitz in Berlin (West) erst dann als begründet, wenn diese Genehmigung erteilt ist. Liegt nur eine befristete Aufenthaltsgenehmigung vor, so steht diese Genehmigung für die Dauer der Befristung der Zuzugsgenehmigung gleich.
(1) Der Umtausch wird jeweils für ein Kalendervierteljahr bewilligt. Ein Umtausch für einen zurückliegenden Zeitraum wird grundsätzlich nicht gewährt.
(2) Umtauschbewilligungen können widerrufen werden.
(1) Ein Antragsteller ist auf Grund seines Einkommens in der Regel dann nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Haushaltsangehörigen zu bestreiten, wenn der für einen Monat berechnete Durchschnittsbetrag des Einkommens des Antragstellers und seines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten in dem Vergleichszeitraum folgende monatliche Beträge nicht übersteigt
280 DM West für den Antragsteller
(140 DM West Grundbetrag + 140 DM West Freibetrag ═ § 3 GewUG),
40 DM West für den Ehegatten (§ 3 Abs.1 [b] GewUG).
(2) Der in Absatz 1 für den Antragsteller genannte Betrag von 280 DM West kann bei Vorliegen einer besonderen Notlage aus Billigkeitsgründen bis zu 340 DM West erhöht werden. Eine solche Notlage liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller über sonstige Einkünfte nicht verfügt.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträgen ist ein Zuschlag bis zu 40 DM West für jeden weiteren Haushaltsangehörigen zuzurechnen, sofern und soweit die monatlichen Einkünfte der Haushaltsangehörigen im Vergleichszeitraum diesen Betrag nicht erreichen.
(1) Haushaltsangehörige sind die im Haushalt des Antragstellers lebenden Familienangehörigen, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und deswegen einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Antragsteller haben.
(2) Den Haushaltsangehörigen nach Absatz 1 werden gleichgestellt:
(1) Bei der Ermittlung der Umtauschbeträge nach §§ 3 und 4 GewUG und bei der Feststellung der Beträge nach § 7 dieser Verordnung ist die für den Vergleichszeitraum nachweislich auf das Einkommen entrichtete Steuer, erforderlichenfalls nach Umrechnung zum Durchschnittskurs (§ 10), von dem Einkommen oder den Einkünften abzusetzen.
(2) Bei der Ermittlung der Umtauschbeträge und der anzurechnenden Einkünfte nach §§ 3 und 4 GewUG sind laufend wiederkehrende Betriebsausgaben (wie Versicherungsprämien und ähnliches) und Abschreibungen für Abnutzung nur mit dem auf den Vergleichszeitraum entfallenden Viertel des Jahresbetrages zu berücksichtigen.
Soweit bei Anwendung des Gesetzes Einkommen oder Einkünfte von einer Währung in die andere umzurechnen sind, ist der jeweils vom Landesfinanzamt Berlin festgesetzte amtliche Durchschnittskurs zugrundezulegen.
Der Antrag auf Umtausch ist bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Bezirksamt (Abteilung Finanzen) zu stellen, das über den Antrag entscheidet und den Umtausch durchführt.
(1) Der Antrag ist auf vorgeschriebenem Vordruck jeweils für das laufende Kalendervierteljahr zu stellen.
(2) Mit dem Umtauschantrag haben vorzulegen
Gewerbetreibende:
ihren Personalausweis und ihre Gewerbeerlaubnisscheine;
Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit:
ihren Personalausweis und ihre Berufserlaubnisausweise;
Land- und Forstwirte:
ihren Personalausweis, Einheitswertbescheide, Grundsteuerbescheide, etwaige Pachtlandverträge;
Vermieter oder Verpächter von beweglichem Betriebsvermögen:
ihren Personalausweis, Nachweise über den Eigentumserwerb an dem beweglichen Betriebsvermögen.
(3) Dem Umtauschantrag sind beizufügen:
(4) Der Antragsteller hat bei der Antragstellung die Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben schriftlich zu versichern.
Die Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Bezirksämtern zur Durchführung des GewUG Amtshilfe zu leisten; insbesondere sind die Steuerbehörden verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über die Einkommensverhältnisse der Antragsteller und ihrer Haushaltsangehörigen zu geben und bei der Ermittlung dieser Verhältnisse jede sachdienliche Hilfe zu gewähren.
(1) Entscheidungen, durch die ein Umtausch ganz oder teilweise verweigert wird, sind dem Antragsteller schriftlich durch einen mit Gründen versehenen Bescheid bekanntzugeben. In anderen Fällen genügt die formlose Bekanntgabe.
(2) Bescheide nach Absatz 1 Satz 1 können dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt werden. § 17 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379 / GVBl. S. 648) gilt entsprechend.
(1) Ist einem Antragsteller ein Umtausch von DM Ost in DM West gewährt worden, der nach den Vorschriften des GewUG und dieser Verordnung nicht oder nicht in der bewilligten Höhe hätte gewährt werden dürfen, so sind die zu Unrecht gezahlten Westmarkbeträge von dem An-tragsteller im Umtausch gegen DM Ost zurückzuzahlen, wenn die fehlerhafte Anordnung des Umtauschs
(2) Der nach Absatz 1 durchzuführende Rücktausch geschieht durch Verrechnung bei einem späteren Umtausch. Falls dies nicht möglich ist oder soweit es der Einzelfall erfordert, erläßt das Bezirksamt (Abteilung Finanzen) einen Anforderungsbescheid.
(3) Der Anforderungsbescheid muß die Höhe der Westmarkbeträge enthalten, die im Umtausch gegen Ostmark zurückzutauschen sind.
Er soll ferner enthalten:
Der Anforderungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und dem Abführungspflichtigen nach den Vorschriften des VwZG zuzustellen.
(1) Gegen ablehnende Entscheidungen nach § 14 und gegen Anforderungsbescheide nach § 15 dieser Verordnung ist der Widerspruch gegeben. Der Widerspruch ist binnen einem Monat beim Bezirksamt (Abteilung Finanzen) schriftlich einzulegen. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid dem Empfänger zugestellt oder, wenn keine Zustellung erfolgt, bekanntgegeben worden ist oder als bekanntgemacht gilt.
(2) Das Bezirksamt (Abteilung Finanzen) kann den Bescheid zurücknehmen oder ändern. Will es den Bescheid nicht zurücknehmen oder ändern, ist der Widerspruch dem Senator für Finanzen zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Bei Anforderungsbescheiden, die frühere Anforderungsbescheide ändern, ist der neue Anforderungsbescheid selbständig anfechtbar, soweit die Änderung reicht.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Wirkung der angefochtenen Bescheide nicht gehemmt, insbesondere die Verpflichtung zum Rücktausch nicht aufgehalten.
Der Senator für Finanzen kann, anstatt über den Widerspruch zu entscheiden, das Bezirksamt anweisen, den Bescheid zurückzunehmen oder zu ändern; andernfalls entscheidet er über den Widerspruch.
Leistungen, die auf Grund des GewUG und dieser Verordnung zu erbringen sind, können nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 27. April 1953 (BGBl. I S.157 / GVBl. S.361) im Verwaltungsweg erzwungen werden.
(1) Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem GewUG in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Durchführungsverordnung zum Gesetz über einen Währungsumtausch für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (GewUGDV) vom 21. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I S. 19) in der Fassung der Einundzwanzigsten Verordnung zur Fortsetzung des Währungsumtauschs für Personen mit Einkommen aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, die ihren Wohnsitz in einem der Westsektoren haben und auf Einkünfte in DM Ost angewiesen sind, vom 3. Januar 1956 (GVBl. S. 2) außer Kraft.
Berlin, den 5. Juni 1956.
Der Senat von Berlin | |
Otto Suhr | Dr. Haas |
Regierender Bürgermeister | Senator für Finanzen |