Verwaltungsvorschriften

über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz

― Bek. v. 8. 6. 1964 ― Fin V B ―

(ABl. Bln., Nr. 27 vom 26. Juni 1964, S. 548)

Liste der Änderungen:
(I)Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verwaltungsvorschriften über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz vom 30. Juni 1969 (ABl. Bln. S. 723)

Auf Grund des § 16 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Januar 1950 (VOBl. I S. 33) ― 1. DVO ― zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 ― DB 20 ― zur Umstellungsverordnung ― UVO ― in der Fassung der Achten Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1957 zur DB 20 (GVBl S. 597) ― 8. DVO ― werden über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Abschnitt

Rechtsgrundlagen des Mietausgleichs

  1. Der Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz nach
    1. Artikel 5 der Durchführungsbestimmung Nr. 20 vom 30. Dezember 1949 (VOBl. 1950 I S. 14) ― DB 20 ― zur Zweiten Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens vom 4. Juli 1948 (VOBl. I S. 374) ― UVO,
    2. §§ 12 ff. der 1. Durchführungsverordnung zur DB 20 vom 9. Januar 1950 (VOBl. I S. 33) ― 1. DVO ― in der Fassung der 8. Durchführungsverordnung vom 29. Mai. 1957 (GVBl S. 597) ― 8. DVO ― und der 9. Durchführungsverordnung vom 17. November 1960 (GVBl S. 1112) ― 9. DVO ―,
    3. der 2. Durchführungsverordnung zur DB 20 vom 5. Oktober 1950 (VOBl. I S. 469) ― 2. DVO ―

    wird von der Währungsüberwachungsstelle Berlin (für Grundstücke) durchgeführt.

  2. Voraussetzung für eine Teilnahme am Mietausgleich ist, daß der Antragsteller
    1. seinen Wohnsitz in Berlin (West) hat und dort bis zum Juni 1950 für sich und seine Haushaltsangehörigen Lebensmittelkarten bezogen hat und
    2. vor dem 1. April 1949 von Einnahmen aus Ostgrundbesitz gelebt hat und
    3. auf diese Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und des seiner unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen angewiesen, dazu aber infolge des Währungsunterschiedes nicht mehr in der Lage ist.
  3. Die Einnahmen der Währungsüberwachungsstelle sind seit dem 13. August 1961 rückläufig, so daß Neuzulassungen zum Mietausgleich grundsätzlich nicht mehr ausgesprochen werden.

2. Abschnitt

Grundsätze für die Zulassung zum Mietausgleich

I. Begriff der Einnahmen aus Ostgrundbesitz

  1. Zu den Einnahmen aus Ostgrundbesitz die zu einer Teilnahme am Mietausgleich berechtigen, gehören:
    1. Miet- und Pachteinnahmen der Grundstückseigentümer selbst,
    2. Miet- und Pachteinnahmen der Nießbraucher,
    3. Geldrenten, die als Reallast in das Grundbuch eingetragen worden sind.

    Andere Einkünfte (z. B. Hypothekenzinsen, Verkaufserlöse aus Grundbesitz usw.) sind nicht in den Mietausgleich einbezogen.

II. Lebensmittelkartenbezug und Wohnsitz

  1. Nach der 2. DVO ist das in Artikel 5 Abs. a) der DB 20 bestimmte Erfordernis des Lebensmittelkartenbezuges dann erfüllt, wenn der Antragsteller bis zum Monat Juni 1950 Lebensmittelkarten in Berlin (West) bezogen hat.
  2. Ostgrundbesitzer, die ihren Wohnsitz nach dem 1. April 1949, etwa im Wege der Familienzusammenführung, nach Berlin (West) verlegt haben, erfüllen grundsätzlich nicht die Voraussetzungen für eine Zulassung zum Mietausgleich. Der Währungsüberwachungsstelle ist zwar durch die 2. DVO die Ermächtigung erteilt werden, in Härtefällen Ausnahmen von dem Erfordernis des Lebensmittelkartenbezuges bis zum Monat Juni 1950 und damit des Wohnsitzes in Berlin (West) zu erteilen. Von dieser Ausnahmevorschrift kann die Währungsüberwachungsstelle aber, sofern die sonstigen Voraussetzungen für eine Teilnahme am Mietausgleich erfüllt sind, grundsätzlich nur in Fällen Gebrauch machen, in denen die nach Berlin (West) zugezogenen Ostgrundbesitzer vor ihrem Zuzug auch Grundbesitz in Berlin (West) hatten, der bisher der Währungsüberwachung und der sich hieraus gegenüber der Währungsüberwachungsstelle ergebenden Abführungspflicht unterlag. Diese Fälle sind der Währungsüberwachungsstelle zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Alle übrigen Erstanträge von Ostgrundbesitzern auf Zulassung zum Mietausgleich, die erst nach dem 1. April 1949 einen Wohnsitz in Berlin (West) begründet haben, sind von den Bezirksämtern regelmäßig unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften in eigener Zuständigkeit zurückzuweisen.

III. Bedürftigkeit

  1. Wann eine Bedürftigkeit im Sinne des Mietausgleichs vorliegt, wird zwar durch die Richtsätze der 9. DVO bestimmt. Der Mietausgleich stellt aber nach seinem Sinn und Zweck keine Einkommensquelle für alle Ostgrundbesitzer dar; es soll im wesentlichen nur solchen Personen geholfen werden, die infolge ihres Alters oder wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nicht in der Lage sind, sich anderweit ausreichende Einkünfte zu verschaffen.
  2. Auch während der angemessenen Zeitdauer einer Berufsausbildung kann Mietausgleich gewährt werden, wenn der Berechtigte keine oder nur die Richtsätze unterschreitende Einkünfte erzielt.

IV. Begriff der Westmarkeinkünfte

  1. Unter Einkünften im Sinne von § 13 Abs. 2 bis 4 der 1. DVO in der Fassung der 8. und 9. DVO zur DB 20 sind beim Mietausgleich im allgemeinen die steuerlichen Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen. Einkünfte sind danach die um die abzugsfähigen Betriebsaufwendungen verminderten Einnahmen einer Einkunftsart.
  2. Die Höhe der Einkünfte wird sonach wesentlich durch Aufwendungen bestimmt, die im Zusammenhang mit der betreffenden Einkommensart stehen (Betriebsaufwendungen). Die Betriebsaufwendungen können (als Betriebsausgaben oder Werbungskosten) bei Ermittlung der Einkünfte regelmäßig von den Einnahmen abgesetzt werden.
  3. Im Gegensatz zu den Betriebsaufwendungen stehen die mit der Lebensführung im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Sie sind im allgemeinen nicht abzugsfähig. Eine Ausnahme bilden die sogenannten Sonderausgaben, die für die Ermittlung der Einkommensteuer im § 10 EStG ausdrücklich zum Abzug von der Gesamtsumme der Einkünfte zugelassen sind. Da es beim Mietausgleich aber auf die Einkünfte ankommt, können die Sonderausgaben im allgemeinen ― abgesehen von besonderen Härtefällen ― nicht als abzugsfähig anerkannt werden. Sie vermindern daher die anrechenbaren Einkünfte grundsätzlich nicht.

V. Erstanträge

  1. Bei Erstanträgen von Personen, die wegen hinreichender sonstiger Einkünfte nicht am Mietausgleich teilgenommen haben, ist wie folgt zu verfahren:

    Der Mietausgleich ist nach Artikel 5 Abs. c) der DB 20 eine soziale Hilfsmaßnahme für solche Ostgrundbesitzer, die vor dem 1. April 1949 von Einnahmen aus Ostgrundbesitz gelebt haben, denen aber durch die Währungsreform infolge der Währungsunterschiede zwischen der DM West und der DM Ost die Lebensgrundlage in Berlin (West) entzogen worden ist. Ostgrundbesitzer, die zwar vor dem 1. April 1949 Einnahmen aus Ostgrundbesitz erzielt haben, aber auf diese seit der Währungsreform infolge hinreichender anderer Westmarkeinkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht angewiesen waren, sind demnach nicht antragsberechtigt. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Einkünfte dieser Personen inzwischen verringert haben und nunmehr die Richtsätze des Mietausgleichs unterschreiten; maßgebend ist vielmehr allein, daß ursprünglich die Voraussetzungen des Artikels 5 DB 20 nicht erfüllt waren. Derartige Anträge sind von den Bezirksämtern in eigener Zuständigkeit zurückzuweisen.

  2. Erstanträgen von Erben, die nach dem 1. April 1949 Eigentümer von Ostgrundbesitz geworden sind, ist regelmäßig nur bei überlebenden erbberechtigten Ehegatten, die mit dem ursprünglich Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, zu entsprechen. Solche Anträge entscheiden die Bezirksämter in eigener Zuständigkeit.
  3. Andere Erben sind grundsätzlich von der Zulassung zum Mietausgleich ausgeschlossen. Eine ausnahmsweise Zulassung kann ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller nachzuweisen vermag, daß er im Haushalt des Erblassers mitgelebt hat und diesem gegenüber unterhaltsberechtigt war. Derartige Anträge sind der Währungsüberwachungsstelle zuzuleiten.

3. Abschnitt

Grundsätze für die Berechnung und Auszahlung

I. Zahlung von Westmarkbeträgen an Stelle des Umtausches

  1. Infolge der Ereignisse des 13. August 1961 findet seit dem 1. September 1961 regelmäßig ein Umtausch von DM Ost in DM West nicht mehr statt. Den zur Teilnahme Berechtigten werden beim Mietausgleich nunmehr auch ohne Einzahlung von DM Ost Westmarkbeträge gezahlt, und zwar nach einer einem Kurswert von 1 : 5 entsprechenden Kürzung des Mietausgleichsbetrages. Bis auf weiteres wird der Mietausgleichsbetrag aber aus Billigkeitsgründen nur um ⅒ gekürzt.

II. Erste Bewilligung

  1. Der Mietausgleich wird grundsätzlich vom Ersten des Monats an gewährt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Dabei werden die Einkünfte des Vormonats zugrunde gelegt

III. Zuschläge für unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im Haushalt des Antragstellers leben

  1. Den unterhaltsberechtigten Haushaltsangehörigen im Sinne des § 13 der 1. DVO in der Fassung der 8. und 9. DVD sind folgende Personen gleichzustellen:
    1. eheliche Kinder des Antragstellers, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind und sich mit seiner Einwilligung und auf seine Kosten außerhalb seiner Wohnung zum Zwecke der Erziehung oder Ausbildung aufhalten;
    2. Kinder aus einer geschiedenen Ehe des Antragstellers, die ihm gegenüber unterhaltsberechtigt sind, nicht in seinem Haushalt leben und überwiegend auf seine Kosten unterhalten werden,
    3. uneheliche Kinder des Antragstellers, für die die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellern anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist.
  2. In den unter a) bis c) aufgeführten Fällen muß laufend durch Vorlage von Belegen der Nachweis erbracht werden, daß im Einzelfall zumindest monatlich ein Betrag in Höhe des Zuschlags aufgewendet wird.

IV. Erhöhung des Grundbetrages

  1. Die Währungsüberwachungsstelle darf bei Neuanträgen den höchstzulässigen Grundbetrag von 300,― DM nur noch dann bewilligen, wenn der Antragsteller über keine anderen Einkünfte verfügt. Eine Erhöhung des Grundbetrages über den allgemeinen Satz von 200,― DM hinaus darf ferner dann bewilligt werden, wenn die Einkünfte des Antragstellers 100,― DM monatlich unterschreiten oder, wenn bei höheren Einkünften außergewöhnliche Aufwendungen infolge Pflegebedürftigkeit, Krankheit usw. nachgewiesen werden. Bei der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung eines erhöhten Grundbetrages werden sämtliche Einkünfte des Antragstellers berücksichtigt.
  2. Antragsteller, denen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften erhöhte Grundbeträge bewilligt worden sind, werden der vorstehenden Regelung angepaßt, wenn sich ihre sonstigen Westmarkeinkünfte erhöhen.

V. Überschüsse der Ostgrundstücke

  1. Maßgebend für die Berechnung des Mietausgleichs ist der Überschuß der Einnahmen aus dem Ostgrundstück über die Ausgaben. Der Höchstbetrag ist der Durchschnittsüberschuß des betreffenden Grundstücks. Als Überschuß ist grundsätzlich ⅓ des Mietsolls anzusehen. In keinem Falle kann ein höherer Mietausgleich gewährt werden, als das Ostgrundstück an Überschuß abwirft.
  2. Wird ein höherer Überschuß geltend gemacht, bedarf dies des besonderen Nachweises. Dafür kann auch auf Unterlagen aus früheren Jahren zurückgegriffen werden.
  3. Die am Mietausgleich teilnehmenden Grundstückseigentümer müssen auch in ihrem eigenen Interesse grundsätzlich am Anfang eines jeden Jahres eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben ihres Ostgrundbesitzes für das zurückliegende Jahr beim Bezirksamt vorlegen. Das Bezirksamt kann auf die Vorlage verzichten, wenn der Mietausgleichsberechtigte in geeigneter Weise glaubhaft macht, daß er sich ernstlich um eine Abrechnung vergeblich bemüht hat.

VI. Anrechnungspflichtige Westmarkeinkünfte

  1. Als Einkünfte sind anzusehen:
    1. Bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit:

      Der Gewinn im Sinne des § 4 EStG

      (…)

    2. Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen:

      Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

      Unter Werbungskosten sind dabei alle Aufwendungen zum Erwerb und zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu verstehen (§ 9 EStG). Sie müssen also im Zusammenhang mit der betreffenden Einkommensart stehen und dürfen nicht der persönlichen Lebensführung dienen.

      (…)

    3. Bei unselbständiger Arbeit:

      Der Nettolohn

      In Abweichung von dem steuerlichen Begriff der Einkünfte ist beim Mietausgleich entsprechend den artverwandten Vorschriften des Lohnausgleichs, insbesondere der Ziffer 9 b der Währungsergänzungsverordnung in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr.2 vom 23. August 1950 (VOBl. I S. 381), der Nettolohn zugrunde zu legen. Darunter ist der Arbeitslohn nach Abzug der Steuern (Lohn- und Kirchensteuern) und der Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen.

VII. Nicht anrechenbare Einkünfte

  1. Folgende Westmarkeinnahmen sind aus Billigkeitsgründen bei der Anwendung des Mietausgleichgrundbetrages von 200 DM (wohl aber bei einer Erhöhung des Grundbetrages) nicht als anrechenbare Einkünfte anzusehen und daher außer acht zu lassen:
    1. Geldleistungen auf Grund des Gesetzes über die Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten und ihrer Hinterbliebenen vom 27. März 1952 (GVBl. S. 226).
    2. Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes in den bisher bewilligten Grenzen.
    3. Geldleistungen auf Grund des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl. I S. 1387 / GVBl. S. 1339).
    4. Geldleistungen auf Grund des Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetzes vom 30. Januar 1954 (BGBl. I S. 5 / GVBl S. 58).
    5. Sämtliche Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung).
    6. Sozialunterstützungen.
    7. Pflegegelder.
    8. Einkünfte aus Untervermietung, soweit sie in angemessenem Verhältnis zur Hauptmiete stehen.
  2. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften weitere Einkünfte nicht angerechnet worden sind, nämlich
    1. Schüler- und Studenten-Stipendien,
    2. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe,
    3. Krankengeld,
    4. Erziehuhgsbeihilfen,
    5. Einkünfte aus Untervermietung in unbeschränkter Höhe,

    verbleibt es nur für die Dauer der gegenwärtigen Einkünfte (z.B. bei Krankengeldbezug nur im Falle der gegenwärtigen Erkrankung) bei der Nichtanrechnung. Sofern nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften Lastenausgleichsleistungen für Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente erhöht oder neu bewilligt werden, sind die Erhöhungsbeträge anzurechnen.

VIII. Einstellung des Mietausgleichs

  1. Der Mietausgleich ist einzustellen:
    1. In Sterbefällen mit Ablauf des Sterbemonats.

      Demzufolge darf auf Grund der Teilnahmeberechtigung des Verstorbenen an Erben auf Antrag nur der im Sterbemonat fällige Mietausgleichbetrag geleistet werden. Die Empfangsberechtigung muß von anderen Erben als dem Ehegatten grundsätzlich durch Vorlage des Erbscheines nachgewiesen werden. Auf Grund übernommener Bestattungskosten kann der Mietausgleichbetrag des Sterbemonats gewährt werden.

    2. Wenn die Richtsätze überschreitende Einkünfte erzielt werden, und zwar mit Ablauf des auf die erhöhten Einkünfte folgenden Monats.

4. Abschnitt

Verfahren

I. Antragstellung

  1. Die Anträge auf Weitergewährung des Mietausgleichs (…) sind wie folgt zu stellen:
    1. bei gleichbleibenden Verhältnissen in Abständen bis zu 6 Monaten,
    2. bei veränderlichen oder unübersichtlichen Verhältnissen oder beim Umtausch auf Grund von Ostmarkfreigaben monatlich. (…)

    Antragsteller, die keine Ostmarkfreigaben erzielen und deshalb Ostmark nicht zum Umtausch einzahlen können, erhalten Abgeltungszahlungen in Westmark (ohne Umtausch) und brauchen, sofern die Voraussetzungen zu a.) gegeben sind, nur in Abständen bis zu 6 Monaten zur Antragstellung persönlich beim Bezirksamt zu erscheinen. Der Bewilligungsverfügung ist jeweils ein Vordruck für den nächsten Antrag beizufügen.

    Sofern die Voraussetzungen zu b) gegeben sind, ist das persönliche Erscheinen der Antragsteller beim Bezirksamt einmal monatlich erforderlich, und zwar nach Möglichkeit am Zahltag.

II. Antragsbearbeitung und Entscheidung

  1. Antragstellern ohne Ostmarkfreigaben kann der Mietausgleich bei gleichbleibenden Verhältnissen ― entsprechend der Antragstellung (4. Abschnitt Ziffer 35 a) ― für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten im voraus bewilligt werden (…). Er ist auch in diesen Fällen monatlich zu zahlen. Wenn sich gegenüber der Bewilligung Änderungen ergeben, ist der Bescheid zu berichtigen.

    Bei veränderlichen oder unübersichtlichen Verhältnissen oder beim Geldumtausch von Ostmarkfreigaben (4. Abschnitt Ziffer 35 b) ist der Mietausgleich in jedem Monat besonders zu bewilligen (…).

III. Zahlbogen

  1. Der Umtausch ist stets in bar durchzuführen. Auszahlungen in DM West ohne Umtausch können
    1. durch Postscheck oder
    2. in bar

    vorgenommen werden.

    Wenn bei den Antragstellern gleichbleibende Verhältnisse vorliegen, ist grundsätzlich die Postscheckauszahlung anzuwenden. Es bleibt den Bezirksämtern überlassen, auch in anderen geeigneten Fällen auf diesem Wege zu zahlen

6. Abschnitt

Bereitstellung, Bewirtschaftung und Abrechnung der Mittel

  1. Die Währungsüberwachungsstelle stellt den Bezirkskassen monatlich die zur Durchführung des Mietausgleichs erforderlichen Westmarkbeträge zur Verfügung. Die Mittel werden den Bezirkskassen so rechtzeitig überwiesen, daß die Bezirksämter vom 3. jeden Monats an darüber verfügen können. Wenn die den Bezirksämtern überwiesenen Westmarkbeträge nicht ausreichen, ist der Mehrbedarf telefonisch nachzufordern.
  2. Die Bezirkskassen verbuchen die Westmark- und Ostmarkbeträge über ein Sonderkonto „Währungsüberwachungsstelle“.
  3. Bis zum 10. jeden Monats überweisen die Bezirkskassen der Währungsüberwachungsstelle auf das Konto 41/19 209 der Berliner Bank AG ― Depka 41 ― etwa im Vormonat beim Umtausch vereinnahmte Ostmarkbeträge. Die Überweisungen dürfen nur um die im Vormonat durch Rücktausch verausgabten Ostmark gekürzt werden (4. Abschnitt III, 42 und § 17 der 1. DVO in der geltenden Fassung).

9. Abschnitt

Schlußvorschriften

  1. Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1964 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verwaltungsvorschriften vom 29. November 1960 (ABl. S. 1222) außer Kraft.

    Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 1969 außer Kraft.