(ABl. Bln., Nr. 27 vom 26. Juni 1964, S. 548)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verwaltungsvorschriften zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verwaltungsvorschriften über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz vom 30. Juni 1969 (ABl. Bln. S. 723) |
Auf Grund des § 16 der Ersten Durchführungsverordnung vom 9. Januar 1950 (VOBl. I S. 33) ― 1. DVO ― zur Durchführungsbestimmung Nr. 20 ― DB 20 ― zur Umstellungsverordnung ― UVO ― in der Fassung der Achten Durchführungsverordnung vom 29. Mai 1957 zur DB 20 (GVBl S. 597) ― 8. DVO ― werden über den Mietausgleich für Einkünfte aus Ostgrundbesitz folgende Verwaltungsvorschriften erlassen:
wird von der Währungsüberwachungsstelle Berlin (für Grundstücke) durchgeführt.
Andere Einkünfte (z. B. Hypothekenzinsen, Verkaufserlöse aus Grundbesitz usw.) sind nicht in den Mietausgleich einbezogen.
Bei Erstanträgen von Personen, die wegen hinreichender sonstiger Einkünfte nicht am Mietausgleich teilgenommen haben, ist wie folgt zu verfahren:
Der Mietausgleich ist nach Artikel 5 Abs. c) der DB 20 eine soziale Hilfsmaßnahme für solche Ostgrundbesitzer, die vor dem 1. April 1949 von Einnahmen aus Ostgrundbesitz gelebt haben, denen aber durch die Währungsreform infolge der Währungsunterschiede zwischen der DM West und der DM Ost die Lebensgrundlage in Berlin (West) entzogen worden ist. Ostgrundbesitzer, die zwar vor dem 1. April 1949 Einnahmen aus Ostgrundbesitz erzielt haben, aber auf diese seit der Währungsreform infolge hinreichender anderer Westmarkeinkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts nicht angewiesen waren, sind demnach nicht antragsberechtigt. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich die Einkünfte dieser Personen inzwischen verringert haben und nunmehr die Richtsätze des Mietausgleichs unterschreiten; maßgebend ist vielmehr allein, daß ursprünglich die Voraussetzungen des Artikels 5 DB 20 nicht erfüllt waren. Derartige Anträge sind von den Bezirksämtern in eigener Zuständigkeit zurückzuweisen.
Bei Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit:
Der Gewinn im Sinne des § 4 EStG
(…)
Bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen:
Der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Unter Werbungskosten sind dabei alle Aufwendungen zum Erwerb und zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen zu verstehen (§ 9 EStG). Sie müssen also im Zusammenhang mit der betreffenden Einkommensart stehen und dürfen nicht der persönlichen Lebensführung dienen.
(…)
Bei unselbständiger Arbeit:
Der Nettolohn
In Abweichung von dem steuerlichen Begriff der Einkünfte ist beim Mietausgleich entsprechend den artverwandten Vorschriften des Lohnausgleichs, insbesondere der Ziffer 9 b der Währungsergänzungsverordnung in der Fassung der Änderungsbestimmung Nr.2 vom 23. August 1950 (VOBl. I S. 381), der Nettolohn zugrunde zu legen. Darunter ist der Arbeitslohn nach Abzug der Steuern (Lohn- und Kirchensteuern) und der Sozialversicherungsbeiträge zu verstehen.
verbleibt es nur für die Dauer der gegenwärtigen Einkünfte (z.B. bei Krankengeldbezug nur im Falle der gegenwärtigen Erkrankung) bei der Nichtanrechnung. Sofern nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschriften Lastenausgleichsleistungen für Unterhaltshilfe und Entschädigungsrente erhöht oder neu bewilligt werden, sind die Erhöhungsbeträge anzurechnen.
Demzufolge darf auf Grund der Teilnahmeberechtigung des Verstorbenen an Erben auf Antrag nur der im Sterbemonat fällige Mietausgleichbetrag geleistet werden. Die Empfangsberechtigung muß von anderen Erben als dem Ehegatten grundsätzlich durch Vorlage des Erbscheines nachgewiesen werden. Auf Grund übernommener Bestattungskosten kann der Mietausgleichbetrag des Sterbemonats gewährt werden.
Antragsteller, die keine Ostmarkfreigaben erzielen und deshalb Ostmark nicht zum Umtausch einzahlen können, erhalten Abgeltungszahlungen in Westmark (ohne Umtausch) und brauchen, sofern die Voraussetzungen zu a.) gegeben sind, nur in Abständen bis zu 6 Monaten zur Antragstellung persönlich beim Bezirksamt zu erscheinen. Der Bewilligungsverfügung ist jeweils ein Vordruck für den nächsten Antrag beizufügen.
Sofern die Voraussetzungen zu b) gegeben sind, ist das persönliche Erscheinen der Antragsteller beim Bezirksamt einmal monatlich erforderlich, und zwar nach Möglichkeit am Zahltag.
Antragstellern ohne Ostmarkfreigaben kann der Mietausgleich bei gleichbleibenden Verhältnissen ― entsprechend der Antragstellung (4. Abschnitt Ziffer 35 a) ― für einen Zeitraum bis zu 6 Monaten im voraus bewilligt werden (…). Er ist auch in diesen Fällen monatlich zu zahlen. Wenn sich gegenüber der Bewilligung Änderungen ergeben, ist der Bescheid zu berichtigen.
Bei veränderlichen oder unübersichtlichen Verhältnissen oder beim Geldumtausch von Ostmarkfreigaben (4. Abschnitt Ziffer 35 b) ist der Mietausgleich in jedem Monat besonders zu bewilligen (…).
vorgenommen werden.
Wenn bei den Antragstellern gleichbleibende Verhältnisse vorliegen, ist grundsätzlich die Postscheckauszahlung anzuwenden. Es bleibt den Bezirksämtern überlassen, auch in anderen geeigneten Fällen auf diesem Wege zu zahlen
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1964 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Verwaltungsvorschriften vom 29. November 1960 (ABl. S. 1222) außer Kraft.
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Ablauf des 30. Juni 1969 außer Kraft.