VERORDNUNG Nr. 94

betreffend Geldverkehr im Saarland.

(JO CCF, Nr. 78 vom 13. Juni 1947, S. 781)

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung Nr. 122 über die Regelung des Geld- und Devisenverkehrs im Saarland vom 16. November 1947 (JO CCF S. 1225)

Der Commandant en Chef Française en Allemage erläßt unter Bezugnahme auf

Dekret vom 15. Juni 1945 über die Errichtung eines Commandement en Chef Français en Allemagne, abgeändert durch Dekret vom 18. Oktober 1945,

Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef Français en Allemagne vom 28. Juli 1945 über Aufrechterhaltung der vom Commandement Suprême Interallié oder in seinem Namen erlassenen Verordnungen und Bestimmungen,

Verordnung Nr. 72 vom 4. Dezember 1946 über Bestrafung von Devisenvergehen

folgende

VERORDNUNG.

Artikel 1. Innerhalb der Grenzen des Saarlandes verlieren ― vorbehaltlich der Ausnahme des nachstehenden Artikels 11 ― von dem Zeitpunkt an, der durch Verfügung des Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement Militaire de la Zone Française d'Occupation festgesetzt werden wird, die Reichsbanknoten‚ die Rentenbankscheine und die von den alliierten Behörden ausgegebenen, auf Mark lautenden Noten ihre gesetzliche Zahlungskraft und ihren Charakter als Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten.

Artikel 2. An Stelle der in Artikel 1 genannten Noten oder Scheine werden neue, auf Mark laufende Scheine, die von den französischen Besatzungsbehörden ausgegeben werden, in Umlauf gesetzt. Diese Scheine, über welche die in Artikel 1 erwähnte Verfügung nähere Bestimmungen trifft, haben Innerhalb der Grenzen des Saarlandes uneingeschränkt gesetzliche Zahlungskraft und den Charakter als Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten.

Artikel 3. Die Banknoten und Scheine im Sinne des Artikels 1, welche Personen gehören, die zu dem nach Artikel 1 festzusetzenden Zeitpunkt im Saarland wohnen, und welche sich nach den geltenden Bestimmungen in deren ordnungsmäßigen Besitz befinden, werden zum vollen Betrage gegen Scheine der neuen Ausgabe umgetauscht.

Artikel 4. Als zu dem festzusetzenden Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Verordnung im Saarland wohnhaft, werden angesehen, einerseits die physischen Personen, die in diesem Zeitpunkt Inhaber einer von einer saarländischen Verwaltungsbehörde ordnungsmäßig ausgestellten Lebensmittelkarte sind, andererseits die juristischen Personen, hinsichtlich ihrer in diesem Zeitpunkt innerhalb des Saarlandes gelegenen Niederlassungen.

Artikel 5. Die zu dem gemäß Artikel 1 festzusetzenden Zeitpunkt im Saarland wohnhaften Personen müssen nach Maßgabe dieser Verordnung sämtliche in ihrem Besitz befindlichen Noten und Scheine im Sinne des Artikels 1 bei einer der vom Gouvernement Militaire de la Sarre zu diesem Zweck bestimmten öffentlichen oder privaten Kassen unter Beifügung einen mit ihrem Namen versehenen Verzeichnisses hinterlegen.

Diese Hinterlegung hat innerhalb des durch die Verfügung (Artikel 1) zu bestimmenden Zeitraumes zu erfolgen.

Artikel 6. Für sämtliche derselben Person gehörenden Noten und Scheine im Sinne des Artikels 1 darf nur eine einzige Hinterlegung erfolgen.

Jeder Haushaltsvorstand muß die Noten und Scheine, die seinem Ehegatten oder den in seinem Haushalt lebenden minderjährigen Kindern gehören, in seine Hinterlegung einbeziehen.

Hat ein und dasselbe industrielle oder kaufmännische Unternehmen verschiedene Niederlassungen, so darf für jede eine besondere Hinterlegung erfolgen.

Artikel 7. Als Gegenwert für die hinterlegten Noten und Scheine wird den Hinterlegern sofort eine erste Auszahlung in neuen Scheinen geleistet und zwar bis zu dem Betrage, der durch die oben erwähnte Verfügung bestimmt wird. An Stelle des Mehrbetrages wird eine auf den Namen lautende Empfangsbescheinigung ausgehändigt

Artikel 8. Die auf den Namen lautende Empfangsbescheinigung (Artikel 7) muß zur Vermeidung des Verfalls nach Maßgabe der Bestimmungen der oben erwähnten Verfügung und vor dem durch diese festgesetzten Endtermin bei einer Bank, einem Postscheckamt, einer Sparkasse, einer Depositen- und Darlehenskasse oder einem diesen gleichgestellten Finanzinstitut innerhalb des Saarlandes zwecks Gutschrift auf einem für den Eigentümer der zum Umtausch eingereichten Noten und Scheine bereits eröffneten oder noch zu eröffnenden Konto hinterlegt werden.

Artikel 9. Falls der nachstehende näher bestimmte Betrag auf der Kreditseite des Kontos einer im Saarland wohnenden Person bei einem der in Artikel 8 aufgeführten Institute höher ist als der Kreditsaldo, den das gleiche Konto am 31. Dezember 1945 aufwies, so wird der Mehrbetrag vorläufig gesperrt.

In dem Zeitpunkt, der für den Beginn der Umtauschoperationen festgesetzt wird, ist der Betrag laut vorstehendem Absatz gleich dem Kreditsaldo, den das Konto in diesem Zeitpunkt aufweist. Hernach erhöht sich der Betrag, falls gemäß Artikel 8 und 10 Gutschriften auf dem Konto erfolgen.

Wurde das Konto nach dem 31. Dezember 1945 eröffnet, wird der Betrag laut vorangehendem Absatz vorläufig in voller Höhe gesperrt.

Über die Freigabe der so gesperrten Guthaben wird vom Gouvernement de la Sarre nähere Bestimmungen getroffen.

Artikel 10. Die Postanweisungen und bestätigten oder visierten Schecks, die im Saarland zahlbar und hier vor dem nach Art. 1 festzusetzenden Zeitpunkt ausgestellt worden sind, desgleichen die Kassenbons, Kreditbriefe, Eigen-Wechsel und Akkreditive, gleichviel welcher Art, die im Saarland zahlbar und von einem der in Artikel 8 genannten Institute vor dem in Rede stehenden Zeitpunkt ausgegeben worden sind, müssen zur Vermeidung des Verfalls vor dem gemäß Artikel 8 zu bestimmenden Endtermin zur Zahlung vorgelegt werden.

Von dem nach Artikel 1 festzusetzenden Zeitpunkt ab dürfen die im vorangehenden Absatz erwähnten Postanweisungen nur nach Maßgabe der Bestimmungen der Verfügung, von der oben die Rede ist, ausgezahlt werden. Vom gleichen Zeitpunkt ab dürfen alle bestätigten oder visierten Schecks, Kassenbons, Kreditbriefe, Eigen-Wechsel und Akkreditive im Sinne des vorangehenden Absatzes nur durch Abzug von einem Guthaben auf einem Konto bei einem der in Art. 8 aufgeführten Institute reguliert werden.

Artikel 11. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 1 sind Unternehmen der öffentlichen Beförderung von Reisenden, Personen und Betriebe des Lebensmittelhandels und Apotheker verpflichtet, während der ersten fünf Tage der in Artikel 5 vorgesehenen Frist, die aus dem Verkehr gezogenen Noten und Scheine bis zum Betrage von 50 Mark als Zahlungsmittel anzunehmen.

Artikel 12. Physische Personen, die sich zu dem nach Artikel 1 festzusetzenden Zeitpunkt im Saarland befinden, ohne hier ihren Wohnsitz im Sinne dieser Verordnung zu haben, sowie Reisende, die nach dem in Rede stehenden Zeitpunkt in das Saarland einreisen, dürfen in den vom Gouvernement Militaire de la Sarre zu bestimmenden Grenzen die in ihrem Besitz befindlichen Noten und Scheine der in Artikel 1 angeführten Art zum vollen Betrage gegen Scheine der neuen Ausgabe umtauschen.

Artikel 13. Die öffentlichen und privaten Institute oder Kontore im Sinne des Artikels 5 sind verpflichtet, die Maßnahmen, die durch diese Verordnung oder durch die zu ihrer Durchführung erlassenen Verfügungen oder Anweisungen vorgeschrieben werden, zu unterstützen. Sie werden, soweit es sich um die Durchführung dieser Maßnahmen handelt, der Befehlsgewalt des Gouvernement Militaire de la Sarre unterstellt. Dieses bestimmt die Art und Weise der Erstattung ihrer Unkosten. Sie darf von den Bestimmungen über Arbeitszeit, Sonntagsruhe und Nachtarbeit abweichen zu dem Zweck, den Zeitpunkt des Arbeitsbeginns und die Dauer des Arbeitsbetriebes in den öffentlichen und privaten Instituten und Kontoren festzusetzen. Diese können für die ganze Dauer der Umtauschoperationen und der darauf folgenden Woche oder für einen Teil dieser Zeit vom Gouvernement Militaire de la Sarre zur Unterbrechung anderer als mit dem Umtausch zusammenhängender Arbeiten ermächtigt werden.

Artikel 14. Das Gouvernement Militaire de la Sarre ist befugt, allen Personen, die die Vorteile der Bestimmungen dieser Verordnung für sich in Anspruch nehmen, die Verpflichtung zur Beibringung aller notwendigen Nachweise über die Herkunft ihrer Guthaben aufzuerlegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und der Verfügungen und Anordnungen zu ihrer Durchführung sowohl durch die Hinterleger, als auch durch die Kassen und Institute, bei denen die Hinterlegung erfolgt, zu überwachen.

Artikel 15. Strafrechtlich verfolgt und geahndet werden gemäß den Bestimmungen über die Bestrafung von Vergehen gegen die Devisenordnung jedes Verhalten zum Zwecke der Verschleierung der wahren Person oder der tatsächlichen Wohnsitzverhältnisse des Eigentümers der gemäß Artikel 3 zum Umtausch vorgelegten Noten oder des Inhabers eines den Vorschriften des Artikels 9 unterstellten Guthabens bei einem der Institute im Sinne des Artikels 8 sowie jede Teilnahme an einem solchen Verhalten und alle sonstigen Zuwiderhandlungen oder Versuche von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, falls sie von dem vom Gouvernement Militaire de la Sarre mit dieser Aufgabe betrauten Beamten festgestellt werden.

Artikel 16. Alle zur Deckung der Unkosten für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Kredite gehen über das Budget de la Sarre.

Artikel 17. Alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden bisherigen Bestimmungen treten innerhalb des Saarlandes zu dem gemäß Artikel 1 festzusetzenden Zeitpunkt außer Kraft.

Artikel 18. Diese Verordnung ist im Amtsblatt des Französischen Oberkommandos in Deutschland zu veröffentlichen und in der Zone Française d'Occupation als Gesetz durchzuführen.

BADEN-BADEN, den 7. Juni 1947.

Der Général Commandant en Chef Français
en Allemagne