VERFÜGUNG Nr. 47-47

über die Satzung der Saarländischen Rediskontobank.

(ABl. Saar, Nr. 60 vom 20. November 1947, S. 678)

― Auszug ―

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung Nr. 51-2 zur Abänderung der Verfügung Nr. 47-47 vom 2. Januar 1951 (ABl. Saar S. 130)
(II)Änderung der Satzung der Saarländischen Rediskontbank vom 30. März 1954 (ABl. Saar S. 374) i. V. m.
Verordnung über die Einführung des französischen Erlasses betreffend Änderung der Satzung der Saarländischen Rediskontbank vom 9. April 1954 (ABl. Saar S. 374)

Der GOUVERNEUR de la SARRE

Auf Grund des Gesetzes Nr. 47-2158, vom 15. November 1947 über die Einführung des französischen Franken im Saarland,

Auf Grund des Erlasses Nr. 47-2173, vom 15. November 1947 über die Kreditwesensordnung im Saarland,

VERFÜGT:

I. Abschnitt

Art. 1. Die Saarländische Rediskontobank hat ihren Sitz in Saarbrücken; Nebenstellen darf sie nur im Saarland errichten.

Sie hat die Eigenschaft einer juristischen Person und ist mit der finanziellen Selbständigkeit versehen.

II. Abschnitt

Art. 3. Die Rediskontobank wird durch einen Generaldirektor geleitet, der vom Stellvertreter Frankreichs im Saarland auf Vorschlag des Gouverneurs de la Banque de France ernannt wird.

Art. 4. Der Generaldirektor bedient sich des Beistandes eines Beirates, dessen Vorsitz er selber führt und der folgendermaßen zusammengesetzt ist:

Art. 6. Der Generaldirektor hat den Beirat über alle Verträge und Abmachungen anzuhören, die er mit der saarländischen Regierung oder mit dem Stellvertreter Frankreichs im Saarland abzuschließen hat.

(…)

Art. 7. Die Kontrolle über die Geschäfte der Bank wird von einem „Zensurrat“ ausgeübt, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt:

III. Abschnitt

Art. 21. Die Rediskontobank ist Abrechnungsstelle für den Ueberweisungs- und Scheckverkehr im Saarland.

Art. 24. Die Inspektoren der „Banque de France“ sind jederzeit berechtigt, bezüglich der Geschäfte der saarländischen Rediskontobank jede Prüfung oder Untersuchung vorzunehmen.

SAARBRÜCKEN, den 18. November 1947

LE GOUVERNEUR de la SARRE
GRANDVAL

Auf Grund der Verfügung Nr. 47-43 (ABl. Saar S. 676) wurden die in dieser Ausgabe des Amtsblatts veröffentlichten Texte am gleichen Tage der Veröffentlichung rechtskräftig.