Anordnung Nr. 49―49

über die Freigabe der gemäss der Verordnung Nr. 94 gesperrten Markbeträge

Vom 16. November 1949.

(ABl. Saar, Nr. 87 vom 10. Dezember 1949, S. 1165)

Liste der Änderungen:
(I)Anordnung Nr. 52-7 über die Freigabe von Guthaben, welche auf Grund der Verordnung 94 auf Reichsmark lauten vom 29. September 1952 (ABl. Saar S. 964)

Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre erlässt

auf Grund des Erlasses über die Ernennung des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre, vom 10. Januar 1948,

auf Grund der Verordnung Nr. 144 über die Militärregierung im Saarland, vom 10. Januar 1948,

auf Grund der Verordnung Nr. 94 des Général Commandant en Chef Français en Allemagne betreffend Geldverkehr im Saarland, vom 7. Juni 1947,

auf Grund der Verordnung Nr. 122 des Général Commandant en Chef Français en Allemagne über die Regelung des Geld- und Devisenverkehrs im Saarland, vom 16. November 1947,

auf Grund der Verordnung Nr. 48-1 des Haut-Commissaire de la République Française en Sarre zur Ausserkraftsetzung von Verfügungen des Gouvernéur de la Sarre vom 15. Januar 1948,

folgende Anordnung:

Artikel 1

Zur Freigabe der gemäss Art. 9 der Verordnung Nr. 94 des Général Commandant en Chef Français en Allemagne gesperrten Markbeträge haben die Konto-Inhaber nachzuweisen, dass die betreffenden Beträge saarländischer, rechtmässiger Herkunft sind.

Artikel 2

In der Anwendung des obigen Art. 1 gelten als saarländischer Herkunft die Beträge, die auf Namen natürlicher Personen mit ihrem gewöhnlichen Aufenthalt im Saarland oder auf Namen juristischer Personen für ihre Niederlassungen im Saarland hinterlegt worden sind und die den besagten Personen unmittelbar gehören, soweit:

  1. diese Beträge im Saarland unmittelbar entstanden sind und ihre Herkunft durch die Vorlage von Lohnzetteln, Rechnungsbüchern und Steuererklärungen nachgewiesen wird;
  2. diese Beträge durch die Einziehung einer als Deckung eines Versicherungsvertrages ausgezahlten Summe gebildet wurde, wenn der Versicherungsvertrag mit einer saarländischen Zweigstelle eines deutschen Versicherungsträgers abgeschlossen und die Prämien im Saarland entrichtet wurden;
  3. diese Beträge von Deutschland nach dem Saarland überwiesen wurden, nachdem sie in Deutschland in der Zeit vor dem 31. Dezember 1945 gebildet wurden auf Namen natürlicher oder juristischer Personen, die an diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung im Saarland besassen, oder die am 1. September 1939 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. eine Niederlassung im Saarland besassen und im Laufe der Kriegsgeschehnisse auf Anordnung oder Betreiben der deutschen Behörden nach Deutschland evakuiert wurden.

Ueber den Bestand der am 31. Dezember 1945 in Deutschland gebildeten Beträge ist Beweis zu erbringen.

Artikel 3

In der Anwendung des obigen Art. 1 gelten als rechtmässiger Herkunft die Beträge, die nach den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften Gegenstand eines rechtmässigen Erwerbs sowie der vorgeschriebenen Steuererklärungen wurden.

Artikel 4

Die vorliegende Anordnung wird im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

Saarbrücken, den 16. November 1949.

Le Haut-Commissaire de la République Française en Sarre

GRANDVAL