499 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:
(GBl. Danz., Nr. 79 vom 22. Oktober 1923, S. 1067)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Art. 3 des Gesetzes zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 20. November 1923 (GBl. Danz. S. 1299) i. V. m. Verordnung betreffend das Gesetz zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 18. Dezember 1923 (GBl. Danz. S. 1317) |
Als Rechnungseinheit wird im Gebiet der Freien Stadt Danzig der Gulden und der Pfennig anerkannt Der Gulden iſt gleich ¹∕₂₅ Pfund Sterling engliſcher Währung. Der Pfennig ist ¹∕₁₀₀ Gulden.
Die Reichsmark bleibt weiterhin geſetzliches Zahlungsmittel und Rechnungseinheit.
Es iſt geſtattet, Rechtsgeſchäfte aller Art in Gulden und Pfennig einzugehen.
Keine auf Reichsmark oder eine andere Währung lautende privatrechtliche Forderung darf gegen den Willen des Gläubigers oder des Schuldners in eine auf Gulden oder Pfennig lautende Forderung umgewandelt werden.
Die öffentlichen ſtaatlichen und kommunalen Kaſſen ſind verpflichtet, Gulden und Pfennige in Zahlung zu nehmen.
Im Einzelhandel ist es verboten, Preiſe in anderen Rechnungseinheiten als in Reichsmark (Papiermark) oder Gulden und Pfennigen auszuzeichnen oder Waren in anderen Rechnungseinheiten zu verkaufen, unbeſchadet jedoch des Rechts, auf Wunſch der Gegenſeite andere Zahlungsmittel an Zahlungsſtatt anzunehmen.
Dem Einzelhandel im Sinne des Absatz 1 werden gleichgeſtellt alle gewerblichen Leiſtungen, welche handwerksmäßig erfolgen, der Geſchäftsverkehr im Gaſt- und Schankwirtsgewerbe, bei der Veranſtaltung von öffentlichen Luſtbarkeiten, bei öffentlichen Verkehrsunternehmungen jeglicher Art und beim Betrieb von werbenden Anlagen der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der Senat wird ermächtigt, die Beſtimmungen des Abſatz 1 ſinngemäß auch auf andere Unternehmungsarten auszudehnen.
Auf andere Einheiten als auf Reichsmark (Papiermark) oder Gulden lautende, im Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgeſtellte geldähnliche Zahlungsmittel dürfen vom 10. November 1923 an im Einzelhandel nicht mehr in Zahlung genommen werden. Sie dürfen nach dem Inkrafttreten des Geſetzes nicht mehr ausgegeben werden; ausgegebene müſſen bis zum 1. Dezember 1923 aus dem Verkehr gezogen werden.
Geldähnliche Zahlungsmittel ſind insbeſondere die in Scheckform ausgegebene Zahlungsmittel (ſogenannte Induſtrieſchecks, Gutſcheine uſw.)
Auf Reichsmark (Papiermark) oder auf Gulden oder Pfennige lautende geldähnliche Zahlungsmittel dürfen von Inkrafttreten dieſes Geſetzes an nicht mehr in den Verkehr geſetzt werden.
Alles umlaufende Notgeld und alle geldähnlichen Zahlungsmittel, die auf Reichsmark lauten, ſoweit ſie im Gebiet der Freien Stadt Danzig ausgeſtellt ſind, ſind von den Ausgabeſtellen alsbald, ſpäteſtens aber am 1. Februar 1924, aus dem Verkehr zu ziehen.
Der Senat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieſes Geſetzes erforderlichen Mittel bis zum Betrag von 6 Millionen Gulden im Wege der Anleihe aufzunehmen.
Der Senat wird ferner ermächtigt, im Verordnungsweg diejenigen Beſtimmungen zu erlaſſen, die erforderlich ſind, um die beſtehenden Geſetze und Verordnungen an die wertbeſtändige Rechnungseinheit anzupaſſen und auf ſie umzuſtellen, ſowie die erforderlichen Änderungen durchzuführen.
Die entſprechende Ermächtigung (Abſatz 2) erhalten die Gemeindevorſtände und Kreisausſchüſſe hinſichtlich der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Rahmen ihrer Zuſtändigkeit bisher erlaſſenen Beſtimmungen. Zur Erteilung dieſer Ermächtigung bedarf es in Städten und Landgemeinden der Zuſtimmung der Gemeindevertretung. Die von den Gemeindevorſtänden und Kreisaugſchüſſen zu erlaſſenden Vorſchriften bedürfen jedoch in den Städten unter 25 000 Einwohnern und in den Landgemeinden der Zuſtimmung des Senats.
Soweit dieſe Verordnungen Abänderungen beſtehender Geſetze enthalten, treten ſie außer Kraft, ſobald der Hauptausſchuß des Volkstags einen dahingehenden Beſchluß gefaßt hat.
Die Verordnungen des Senats ſind im Geſetzblatt zu verkünden.
Der Senat wird ferner ermächtigt, für Zuwiderhandlungen gegen Beſtimmungen dieſes Geſetzes Gefängnis bis zu 1 Jahr, Haft· oder Geldſtrafe bis zu 10 000 Gulden anzudrohen.
Dieſes Geſetz tritt am Tage der Verkündung in Kraft.
Der Senat wird mit der Durchführung des Geſetzes beauftragt.
Danzig, den 20. Oktober 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Volkmann. |
585 | Bekanntmachung |
(GBl. Danz., Nr. 87 vom 2. November 1923, S. 1180)
Dem Geſetz über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 (Geſ.·Bl. Nr. 79 vom 22. Oktober 1923) hat der Finanzrat gemäß Artkel 56 der Verfaſſung ſeine Zuſtimmung am 23. Oktober 1923 erteilt.
Danzig, den 31. Oktober 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Volkmann. |