520 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:

Geſe

über die Gebühren der Rechtsanwälte und die Gerichtskoſten. Vom 22. 10. 1923.

(GBl. Danz., Nr. 82 vom 25. Oktober 1923, S. 1091)

Artikel I.

Die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (…) wird dahin geändert:

  1. Im § (…) tritt anſtelle der Worte „(…) Mark“ die Worte „(…) Goldmark“.
Artikel III.

Die Z. P. O. wird dahin geändert:

  1. § (…) erhält folgenden Zuſatz:
    • „Der zu erſtattende Betrag iſt im Feſtſetzungsbeſchluß in Goldmark anzugeben.“
Artikel IV.

Das Deutſche Gerichtskoſtengeſetz (…) wird dahin geändert:

  1. Der § (…) erhält folgenden Zuſatz:
    • „Die Feſtſetzung erfolgt in Goldmark.“
Artikel VII.

Der Wert der Goldmark wird nach dem an der Danziger Börſe amtlich feſtgeſtellten Briefkurs des amerikaniſchen Dollars vom Vortag errechnet, wobei ein Dolar gleich 4,20 Goldmark zu ſetzen iſt.

Artikel IX.

Das Geſetz tritt mit dem Tag der Verkündung in Kraft.

(…)

Das Geſetz findet auf die vor ſeinem Inkrafttreten anhängig gewordenen Rechtsſachen Anwendung, ſoweit nicht die Inſtanz vor diſsem Zeitpunkt beendet war.

(…)

Danzig, den 22. Oktober 1923.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm.Dr. Frank.

Zeitgleich wurden durch das „Gesetz über die Abänderung des Gesetes betreffend die nach dem Preuß. Gerichtskostengesetz vom 25. Juli 1910 in der für Danzig geltenden Fassung zu erhebenden Gerichtskosten vom 27. März 1923, der Gebührenordnnug für Notare vom 27. März 1923 sowie des Gesetzes betreffend die nach den bisherigen preußischen Bestimmungen zu erhebenden Gebühren der Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher vom 27. März 1923“ (GBl. Danz. S. 1094) weitere Regelungen auf Goldmarkrechnung umgestellt.

Durch die Verordnung betreffend die Umstellung bestehender Gesetze auf den Gulden vom 23. 10. 1923 (GBl. Danz. S. 1101) erfolgte zum 1. 11. 1923 die Umstellung der betreffenden Gesetze auf den Danziger Gulden.