499 Volkstag und Senat haben folgendes Notgeſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:

Notgeſetz

über die Berückſichtigung der Geldentwertung bei der Einziehung von Geldſtrafen und Gerichtkoſten. Vom 22. 10. 1923.

(GBl. Danz., Nr. 82 vom 25. Oktober 1923, S. 1099)

Liste der Änderungen:
(I)Art. XI der Verordnung betreffend die Umstellung bestehender Gesetze auf den Gulden vom 23. Oktober 1923 (GBl. Danz. S. 1101)
§ 1.

Werden Gerichtskoſten nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfriſt entrichtet, ſo hat der Zahlungspflichtige neben der geſchuldeten Leiſtung einen Zuſchlag in Höhe des Betrages zu entrichten, um den der Unterſchied zwiſchen Papiermark und Goldmark am Tag der Zahlung höher iſt als am Tag des Ablaufs der Zahlungsfriſt, früheſtens am 1. Juli 1923. (…). Der Wert der Goldmark wird nach dem an der Danziger Börſe amtlich feſtgeſtellten Briefkurs des amerikaniſchen Dollars vom Vortag errechnet, wobei ein Dollar gleich 4,20 Goldmark zu ſetzen iſt.

§ 4.

Zu Geldſtrafen einſchließlich der Zwangs- und Ordnungsſtrafen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieſes Geſetzes noch nicht bezahlt ſind, oder die ſpäter verhängt werden, ſoweit ſie nicht in Goldmark festgeſetzt ſind, tritt zu dem feſtgeſetzten Betrag ein Zuſchlag, der gemäß § 1 zu berechnen iſt nach dem Unterſchied des Werts der Papiermark vom Tag der Verhängung der Geldſtrafe bis zum Zahlungstag. Als Tag der Verhängung der Geldſtrafe gilt ohne Rückſicht auf die Rechtskraft der Tag der Verkündung der Entſcheidung, ſoweit dieſe in Anweſenheit des Schuldners erfolgt iſt, im übrigen der Tag der Zuſtellung, früheſtens der 1. Juli 1923.

§ 6.

Stundungen dürfen nur unter der Bedingung bewilligt werden, daß der Schuldner zu den geſtundeten Beträgen einen Zuſchlag nach Maßgabe des § 1 zahlt.

§ 7.

Dss Geſetz tritt mit ſeiner Verkündung in Kraft.

Danzig, den 22. Oktober 1923.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm.Dr. Frank.
Zeitgleich erfolgte mit dem Notgesetz betreffend die Berücksichtigung der Geldentwertung bei der Bezahlung der Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte und Notare (GBl. Danz. S. 1100) eine analoge Regelung für die genannten Kostenpunkte.