651 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:
(GBl. Danz., Nr. 99 vom 7. Dezember 1923, S. 1299)
Liste der Änderungen: | |
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(II) | Ziff. 2 der Verordnung betreffend das Gesetz zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 18. Dezember 1923 (GBl. Danz. S. 1317) |
(I) | Gesetz betreffend Abänderung des Gesetzes zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 29. Dezember 1923 (GBl. Danz. S. 1339) |
Im Gebiete der Freien Stadt Danzig gilt vom 1. Januar 1924 ab der Gulden und der Pfennig als alleiniges geſetzliches Zahlungsmittel.
Die Guldenwährung beruht auf dem dieſem Geſetz beigefügten Münzgeſetz und Notenbankgeſetz mit Notenprivileg.
Dem in Genf am 22. September 1923 geſchloſſenen nachſtehend veröffentlichten Abkommen zwiſchen der Freien Stadt Danzig und der Republik Polen über die Währungsreform in der Freien Stadt Danzig wird die verfaſſungsmäßige Zuſtimmung erteilt.
Im oben genannte Abkommen (GBl. Danz. S. 1300) wurde im Wesentlichen vereinbart, dass 1. die Einführung des Danziger Gulden kein Hindernis für die in § 36 der Pariser Konvention vom 5. 11. 1920 angedachte Polnisch-Danziger Währungsunion darstellt, dass 2. eine Gruppe polnischer Banken mit Sitz in Danzig an der neu geschaffenen Bank von Danzig beteiligt werden, und dass 3. die bisherigen besonderen Regelungen zur gegenseitigen Währungsanerkennung unberührt bleiben.
Alle am 1. Januar 1924 beſtehenden und im Gebiete der Freien Stadt Danzig zu erfüllenden privatrechtlichen Markanſprüche, auch ſoweit ſie dinglicher Art oder bedingt oder befriſtet ſind, können nach Wahl des Schuldners in Mark oder Gulden erfüllt werden. Die Wahlerklärung muß dem Gläubiger ſpäteſtens am 3. Januar 1924 zugehen; ſoweit Banken oder Sparkaſſen Schuldner ſind, verlängert ſich die Friſt bis zum 4. Januar 1924. Erfolgt die Wahlerklärung verſpätet oder unterbleibt ſie, ſo ſind die Markforderungen in Gulden zu erfüllen.
Iſt in Gulden zu erfüllen, ſo erfolgt die Umwandlung zu einem Kurs, der am 2. Januar 1924 bekanntgemacht wird.
Durch die Umwandlung gemäß Abſ. 1 und 2 wird der Gläubiger nicht gehindert, dem Schuldner gegenüber etwa beſtehende Anſprüche aus der Entwertung der Reichsmark bei Forderungen, die vor dem 1. Januar 1922 begründet ſind, mittels eingeſchriebenen Briefes bis zum 15. Januar 1924 geltend zu machen.
Andere Anſprüche aus der Entwertung der Reichsmark als die im Abſ. 3 bezeichneten ſind nur im Falle des Verzugsſchadens zuläſſig. Die in Abſ. 3 bezeichneten Anſprüche ſind bei verſpäteter Geltendmachung ausgeſchloſſen.
Im Falle einer rechtzeitigen Geltendmachung der im Abſ. 3 bezeichneten Anſprüche ſind beide Teile berechtigt, Klage auf Feſtſtellung des Anſpruchs zu erheben.
Das Geſetz über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit in Danzig vom 20. Oktober 1923 ― Geſetzbl. S. 1067 ― wird dahin geändert:
(…)
Der Senat wird ermächtigt, die im Art. 1 und 2 dieſes Geſetzes ſowie in § 8 des Münzgeſetzes und in den §§ 1 und 7 des Notenbankgeſetzes genannten Termine entſprechend dem Fortgang der Durchführung des Münzgeſetzes und des Notenbankgeſetzes im Verordnungswege abzuändern.
Den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieſes Geſetzes beſtimmt der Senat.
Falls die Durchführung des Notenbankgeſetzes es erfordert, können Umlaufsmittel, die nach dem Geſetz über eine wertbeſtändige Rechnungseinheit vom 20. Oktober 1923 ausgegeben ſind, nach näherer Anordnung des Senats abweichend von der Beſtimmung des § 1 Abſ. 2 des Notenbankgeſetzes bis zum 30. April 1924 in den Verkehr geſetzt oder in Verkehr gehalten werden.
Danzig, den 20. November 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Volkmann. |
657 | Verordnung | |
betr. Inkrafttreten des Geſetzes zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig. Vom 11. 12. 1923. |
(GBl. Danz., Nr. 100 vom 15. Dezember 1923, S. 1312)
Auf Grund des § 4 Abſatz 2 des Geſetzes zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 20. November 1923 (Geſetzbl. Seite 1299 ff.) wird als Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten Geſetzes der 12. Dezember 1923 beſtimmt. Ausgenommen ſind die Artikel 1 und Artikel 3 des genannten Geſetzes.
(…)
Danzig, den 11. Dezember 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Dr. Ziehm. | Dr. Volkmann. |
664 | Verordnung | |
betreffend das Geſetz zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig. |
(GBl. Danz., Nr. 101 vom 22. Dezember 1923, S. 1317)
Auf Grund des § 4 Abſ. 2 des Geſetzes zur Einführung der Guldenwährung im Gebiete der Freien Stadt Danzig vom 20. November 1923 (Geſ. Bl. S. 1299 ff.) werden in Ergänzung der Verordnung vom 11. Dezember 1923 (Ges. Bl. S. 1312) folgendes verordnet:
Danzig, den 18. Dezember 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Dr. Ziehm. | Dr. Volkmann. |