653 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:

Münzgeſe.

Vom 20. 11. 1923.

(GBl. Danz., Nr. 99 vom 7. Dezember 1923, S. 1303)

― Auszug ―

Liste der Änderungen:
(I)Verordnung betr. Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 11. Dezember 1923 (GBl. Danz. S. 1312)
(II)Rechtsverordnung betreffend Abänderung des Münzgesetzes vom 20.11.1923 und des Notenbankgesetzes vom 20.11.1923 in der Fassung des Gesetzes vom 25.9.1930 vom 21. September 1931 (GBl. Danz. S. 721)
(III)Rechtsverordnung zur Abänderung des Münzgesetzes vom 18. Dezember 1931 (GBl. Danz. S. 971)
(IV)Verordnung zur Abänderung des Münzgesetzes vom 1. Mai 1935 (GBl. Danz. S. 609)
§ 1.
Der Gulden ist eingeteilt in 100 Pfennige (P).

Das alleinige Recht zur Ausprägung von Metallgeld ſteht dem Staate zu.

Es ſollen ausgeprägt werden:

  1. Goldmünzen:
    • Fünfundzwanzigguldenſtücke im Gewicht von 7,988 Gramm, wovon 7,322 Gramm Feingold;

  2. Silbermünzen:
    • Fünfguldenſtücke im Gewicht von 25 Gramm, wovon 18,75 Gramm Feinſilber,

    • Zweiguldenſtücke im Gewicht von 10 Gramm, wovon 7,5 Gramm Feinſilber,

    • (…)

    (…)

Als Legierungsmetall für Gold- und Silbermünzen wird Kupfer verwendet.

§ 5.

(…)

Von den ſtaatlichen Kaſſen werden Silbermünzen in jedem Betrag in Zahlung genommen; die Beſtimmungen über die Annahme von Nickel- und Kupfermünzen und über den Umtauſch von Nickel- und Kupfermünzen und andere Zahlungsmittel bei den ſtaatlichen Kaſſen erläßt der Senat.

Die Verpflichtung zur Annahme findet auf durchlöcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte ſowie auf verfälſchte Münzſtücke keine Anwendung.

§ 7.

Der Senat iſt befugt:

  1. Münzen außer Kurs zu ſetzen,
  2. die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforderlichen polizeilichen Vorſchriften zu erlaſſen,
  3. zu beſtimmen, ob ausländiſche Münzen von den Staatskaſſen zu einem öffentlich bekanntzugebenden Kurs im inländiſchen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, in ſolchem Falle auch den Kurs feſtzuſetzen.

Zuwiderhandlungen gegen die vom Senat in Gemäßheit der Beſtimmungen des Abſatzes 1 getroffenen Anordnungen werden mit Geldſtrafe bis zu 250 Gulden oder mit Haft bis zu 6 Wochen beſtraft.

§ 8.

Dieſes Geſetz tritt am 1. Januar 1924 in Kraft.

Danzig, den 20. November 1923.

Der Senat der Freien Stadt Danzig.
Sahm.Dr. Volkmann.