654 Volkstag und Senat haben folgendes Geſetz beſchloſſen, daß hiermit verkündet wird:
(GBl. Danz., Nr. 99 vom 7. Dezember 1923, S. 1305)
Liste der Änderungen: | |
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(I) | Verordnung betreffend das Gesetz zur Einführung der Guldenwährung im Gebiet der Freien Stadt Danzig vom 18. Dezember 1923 (GBl. Danz. S. 1317) |
(II) | Rechtsverordnung betreffend Abänderung des Münzgesetzes vom 20.11.1923 und des Notenbankgesetzes vom 20.11.1923 in der Fassung des Gesetzes vom 25.9.1930 vom 21. September 1931 (GBl. Danz. S. 721) |
(III) | Rechtsverordnung betreffend Abänderung des Notenbankgesetzes vom 20. 11. 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 25. 9. 1930 und der Rechtsverordnungen vom 21. 9. 1931 und 4. 4. 1932 vom 30. September 1932 (GBl. Danz. S. 703) |
(IV) | Verordnung zur Abänderung des Notenbankgesetzes vom 20. 11. 1923 in der Fassung des Gesetzes vom 25. 9. 1930 und der Rechtsverordnungen vom 21. 9. 1931, 4. 4. 1932 und 30. 9. 1932 vom 1. Mai 1935 (GBl. Danz. S. 610) |
Die Freie Stadt Danzig überträgt das ihr ausſchließlich zuſtehende Recht zur Ausgabe von Geldſcheinen für die Zeit vom 1. Januar 1924 bis 31. Dezember 1953 an die in Danzig zu begründende „Bank von Danzig“ auf Grund der Beſtimmungen der dieſem Geſetz beigefügten als „Notenprivileg“ bezeichneten Anlage.
Die Ausgabe von Geldſcheinen oder von Inhaberpapieren mit geldähnlichem Charakter iſt während der Dauer des Notenprivilegs weder der Freien Stadt Danzig, noch ihren Gemeinden oder Gemeindeverbänden, noch öffentlichen oder privaten Organen oder Perſonen geſtattet.
Das anliegende „Notenprivileg“ kann nur durch Geſetz und mit Zuſtimmung der Bank abgeändert, aufgehoben oder verlängert werden.
(…)
Die Bank gilt als errichtet mit Erteilung der Genehmigung der Satzungen durch den Senat.
Die Genehmigung erfolgte am 5. 2. 1924.
Die Mitglieder des Vorſtandes, die Prokuriſten, die Leiter der Zweiganſtalten und Agenturen, ferner die Mitglieder des Bankausſchuſſes haben die rechtliche Stellung von Beamten der Freien Stadt Danzig. Sie können während ihrer Amtsdauer nur auf Grund eines beſonderen Disziplinarverfahrens entlaſſen werden, für welches der Senat nach Anhörung der Geſellſchaft die näheren Vorſchriften zu erlaſſen hat.
Die Mitglieder des Aufſichtsrates dürfen weder Beſoldung noch Tantieme von der Bank erhalten.
Die Ausführungsbeſtimmungen zu diesem Geſetz erläßt der Senat.
Dieſes Gesetz tritt am 1. Januar 1924 in Kraft.
Danzig, den 20. November 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Volkmann. |
Die Freie Stadt Danzig überträgt das ihr ausſchließlich zuſtehende Recht zur Ausgabe von Banknoten im Gebiet der Freien Stadt Danzig an die Bank von Danzig unter nachfolgenden Bedingungen:
1. Die Bank von Danzig hat die Bildung ihrer Rechtsform ſofort nach Einzahlung des Aktienkapitals auf Grund ihrer Satzungen vorzunehmen und ſpäteſtens am 1. Januar 1924 in Danzig ihren Bankbetrieb aufzunehmen, um von dieſem Tage an den Geldumlauf im Gebiet der Freien Stadt Danzig zu regeln, die Zahlungsausgleichungen in Danzig und den Geldverkehr mit dem Ausland zu erleichtern, ſowie Bankgeſchäfte auf Grund dieſes Privilegs zu betreiben.
3. Die Staatsaufſicht über die Bank wird vom Senat geführt. Dieſer beſtellt zur Ausübung einen Bankkommiſſar und, ſoweit nötig, einen Vertreter für dieſen.
Der Bankkommiſſar kann in allen Sitzungen des Bankausſchuſſes, des Aufſichtsrats und an den Hauptverſammlungen teilnehmen, von dem Vorstand jederzeit Auskünfte über die Angelegenheiten der Bank verlangen, die Bücher und Schriften der Bank einſehen. Er kann in beſonderen Fällen auf Koſten der Bank eine außerordentliche Hauptverſammlung einberufen.
Die Organe der Staatsaufſicht (Senat und Bankkommiſſar) ſind verpflichtet, über die zu ihrer Kenntnis gelangenden Angelegenheiten die Verſchwiegenheit in derſelben Weiſe zu wahren, wie die Organe der Bank.
4. Die Staatsaufſicht erſtreckt ſich darauf, daß die Geſchäftsführung der Bank den Beſtimmungen dieſes Privilegs und den anderen geſetzlichen Vorſchriften, ſowie der Satzung entſpricht.
Der Zuſtimmung, der Beſtätigung oder der Genehmigung durch den Senat unterliegen:
Der Senat hat ferner die Ernennung der Vertreter der Noteninhaber und Keeditnehmer zum Bankausſchuß vorzunehmen.
7. Die Bank von Danzig hat der Freien Stadt Danzig gegenüber eine Vorzugsſtellung in dem Sinn, daß die Freie Stadt Danzig grundſätzlich ihre bankmäßigen Geſchäfte durch die Bank von Danzig bewirken läßt und diejenigen ihrer Geſchäfte, welche die Bank von Danzig ſelbst nicht ausführen kann, durch ſie hindurchleitet.
Die Bank von Danzig iſt verpflichtet, ohne Entgelt an allen ihren Kaſſen im Gebiet der Freien Stadt Danzig Zahlungen für die Freie Stadt Danzig anzunehmen und an allen ihren Kaſſen Auszahlungen für die Freie Stadt Danzig in Höhe des vorhandenen Guthabens zu leiſten.
8. Die Bank hat das Recht, nach Bedürfnis ihres Verkehrs auf Gulden lautende Noten (…) auszugeben. Der Höchſtbetrag der in den Verkehr gebrachten Noten darf, unbeſchadet der Vorſchrift der Ziffer 10, (…) Gulden auf den Kopf der im Gebiete der Freien Stadt Danzig dauernd anſäſſigen Bevölkerung nicht überſteigen.
9. Die Bank is verpflichtet, für den Betrag ihrer im Umlauf befindlichen Noten jederzeit mindeſtens ein Drittel in Goldmünzen, in Noten der Bank von England oder in täglich fälligen Forderungen gegen dieſe Bank, die über engliſche Pfunde lauten, als Deckung bereit zu halten. Hierbei rechnet 1 Pfund Sterling engliſcher Währung ═ 25 Gulden.
Die Deckung für den Reſt hat in diskontierten Handelswechſeln (…) oder in Danziger Metallgeld zu beſtehen; Danziger Metallgeld darf jedoch als Deckung nur ſolange dienen, als der Geſamtbetrag der im Umlauf geſetzten Silbermünzen mit dem im Münzgeſetz vorgeſehenen Silbergehalt (…) Gulden, der Umlauf der Nickel- und Kupfermünzen (…) Gulden, auf den Kopf der im Staatsgebiet dauernd anſäſſigen Bevölkerung nicht überſteigt.
10. Falls der Notenumlauf der Bank die in Zifer 8 angegebene Grenze überſchreitet, muß die Mehrausgabe voll in Goldmünzen oder in Noten der Bank von England oder täglich fälligen Forderungen gegen dieſe Bank, die über engliſche Pfunde lauten, gedeckt ſein. Von der Mehrausgabe der Banknoten iſt eine Steuer von jährlich 5 % an die Freie Stadt Danzig zu zahlen. Der Senat kann die Notenſteuer ganz oder teilweiſe unerhoben laſſen, wenn die Bank glaubhaft nachweiſt, daß ein entſprechender Teil der über die Höchſtgrenze (Ziffer 8) ausgegebenen Noten ſich im Ausland oder außerhalb des Umlaufs gebunden befindet.
(…)
11. Die Bank hat bei der Kaſſe ihrer Hauptniederlaſſung in Danzig gegen Einzahlung von Danziger Gulden oder Noten der Bank von Danzig in Beträgen von mindeſtens 1000 Gulden dem Einlieferer Schecks auf ihre Zahlſtelle in London zu verabfolgen, ſobald die Gulden oder die Noten zu nicht höherem Kurſe als £ ―. 19. 10 (19 Schilling 10 Pence) für je 25 Gulden angeboten werden.
Die Bank muß ferner ihre Noten und Metallgeld der Freien Stadt Danzig jederzeit an allen ihren Kaſſen zu ihrem vollen Nennwert in Zahlung nehmen. Metallgeld der Freien Stadt Danzig löſt ſie zu ſeinem vollen Nennwert in ihren Noten ein. Dieſe Verpflichtung beſteht jedoch nur ſolange, als der Geſamtbetrag der in Umlauf geſetzten Silbermünzen mit dem im Münzgeſetz vorgeſehenen Silbergehalt (…) Gulden, der Geſamtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen (…) Gulden auf den Kopf der im Staatsgebiet dauernd anſäſſigen Bevölkerung nicht überſteigt.
Dieſe Umwandlung und Einlöſungen erfolgen gebühren- und ſteuerfrei.
12. Die Bank muß bei ihrer Zahlſtelle in London Schecks in Gulden auf ihre Kaſſe in Danzig gegen Einzahlung von engliſchen Pfunden verabfolgen, die über mindeſtens 1000 Gulden lauten und zum Preise von nicht mehr als £ 1.―.1 (1 Pfund 1 Penny) für je 25 Danziger Gulden abgegeben werden. Etwaige Steuern und Speſen gehen zu Laſten des Einzahlenden.
13. Die Freiſtadthauptkaſſe wird Anforderungen der Bank auf Lieferung von geſetzlichem Metallgeld (Ziffer 11) gegen Hergabe von Noten vorzugsweiſe erfüllen.
14. Für beſchädigte Noten hat die Bank Erſatz zu leiſten, wenn entweder ein Teil der Note, der größer als die Hälfte iſt, eingereicht, oder der Nachweis geführt wird, daß der Reſt der Note, von der ein kleinerer Teil eingeliefert wird, vernichtet iſt.
15. Auf Anordnung oder mit Genehmigung des Senats werden die Noten der Bank aufgerufen und eingezogen. Der Senat ſetzt die Beſtimmungen für jeden Aufruf und jede Einziehung ſo feſt, wie dies der ordnungsmäßigen Regelung des Notenumlaufs und der Sicherung der Noteninhaber entſpricht.
19. Der Senat hat das Recht, dieſe Berechtigung zur Ausgabe von Banknoten während ſeiner Dauer teilweiſe einzuſchränken oder aufzuheben. Die Einſchränkung oder Aufhebung erfolgt durch eine dem Vorstand der Bank zuzuſtellende Erklärung und tritt in Kraft mit Ablauf desjenigen Kalendermonats des folgenden Jahres, der durch ſeine Benennung dem Monat entſpricht, in welchem die Erklärung zugeſtellt iſt.
Falls nicht im Zuſammenhang mit der Erklärung des Senats ein Angebot an die Aktionäre gemacht wird, welches von der Hauptverſammlung mit Zweidrittel-Mehrheit angenommen wird, ſo muß der Bank von Danzig für die Abfindung ihrer Aktionäre ein Betrag gezahlt werden, deſſen Höhe ſich nach folgenden Grundſätzen beſtimmt:
20. Das in dieſem „Privileg“ enthaltene Recht der Notenausgabe erliſcht im Falle des Konkurſes der Bank durch Eröffnung des Verfahrens gegen die Bank.
Das Recht zur Ausgabe von Banknoten kann durch den Senat für verwirkt erklärt werden:
Im Fall des Erlöſchens oder der Verwirkung des Rechts der Notenausgabe wird die Einziehung der von der Bank ausgegebenen Noten nach den Vorſchriften der Zifer 15 vom Senat angeordnet.
Danzig, den 20. November 1923.
Der Senat der Freien Stadt Danzig. | |
Sahm. | Dr. Volkmann. |