Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 9. April 1968 (GBl. I S. 199)
Getragen von der Verantwortung, der ganzen deutschen Nation den
Weg in eine Zukunft des Friedens und des Sozialismus zu weisen,
in Ansehung der geschichtlichen Tatsache, daß der Imperialismus
unter Führung der USA im Einvernehmen mit Kreisen des westdeutschen
Monopolkapitals Deutschland gespalten hat, um Westdeutschland zu
einer Basis des Imperialismus und des Kampfes gegen den Sozialismus
aufzubauen, was den Lebensinteressen der Nation widerspricht,
hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik,
fest gegründet auf den Errungenschaften der antifaschistisch-demokratischen
und der sozialistischen Umwälzung der gesellschaftlichen
Ordnung,
einig in seinen werktätigen Klassen und Schichten das Werk der Verfassung
vom 7. Oktober 1949 in ihrem Geiste weiterführend
und von dem Willen erfüllt, den Weg des Friedens, der sozialen
Gerechtigkeit, der Demokratie, des Sozialismus und der
Völkerfreundschaft in freier Entscheidung unbeirrt weiterzugehen,
diese sozialistische Verfassung gegeben.
Abschnitt I
Grundlagen der sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung
Kapitel 1
Politische Grundlagen
Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer
Staat deutscher Nation. Sie ist die politische Organisation der
Werktätigen in Stadt und Land, die gemeinsam unter Führung der
Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den
Sozialismus verwirklichen.
Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik
ist Berlin.
Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik
besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf
beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen
Demokratischen Republik.
Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen
Republik besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem
Ährenkranz, der im unteren Teil von einem
schwarzrotgoldenen Band umschlungen ist.
(1) Alle politische Macht in der Deutschen Demokratischen Republik
wird von den Werktätigen ausgeübt. Der Mensch steht im Mittelpunkt
aller Bemühungen der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates.
Das gesellschaftliche System des Sozialismus wird ständig vervollkommnet.
(2) Das feste Bündnis der Arbeiterklasse mit der Klasse
der Genossenschaftsbauern, den Angehörigen der Intelligenz
und den anderen Schichten des Volkes, das sozialistische
Eigentum an Produktionsmitteln, die Planung und Leitung
der gesellschaftlichen Entwicklung nach den fortgeschrittensten
Erkenntnissen der Wissenschaft bilden unantastbare
Grundlagen der sozialistischen Gesellschaftsordnung.
(3) Die Ausbeutung des Menschen durch den Menschen
ist für immer beseitigt. Was des Volkes Hände schaffen, ist
des Volkes Eigen. Das sozialistische Prinzip "Jeder nach
seinen Fähigkeiten, jedem nach seiner Leistung" wird verwirklicht.
(4) Die Übereinstimmung der politischen, materiellen und kulturellen
Interessen der Werktätigen und ihrer Kollektive mit den gesellschaftlichen
Erfordernissen ist die wichtigste Triebkraft der sozialistischen Gesellschaft.
(1) Das Bündnis aller Kräfte des Volkes findet in der
Nationalen Front des demokratischen Deutschland
seinen organisierten Ausdruck.
(2) In der Nationalen Front des demokratischen Deutschland
vereinigen die Parteien und Massenorganisationen
alle Kräfte des Volkes zum gemeinsamen Handeln für die
Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Dadurch verwirklichen
sie das Zusammenleben aller Bürger in der
sozialistischen Gesellschaft nach dem Grundsatz, das jeder
Verantwortung für das Ganze trägt.
Alle Macht dient dem Wohle des Volkes. Sie sichert sein
friedliches Leben, schützt die sozialistische Gesellschaft und
gewährleistet die planmäßige Steigerung des Lebensstandards, die
freie Entwicklung des Menschen, wahrt seine Würde und
garantiert die in dieser Verfassung verbürgten Rechte.
(1) Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
üben ihre politische Macht durch demokratisch gewählte
Valksvertretungen aus.
(2) Die Volksvertretungen sind die Grundlage des Systems
der Staatsorgane. Sie stützen sich in ihrer Tätigkeit
auf die aktive Mitgestaltung der Bürger an der Vorbereitung,
Durchführung und Kontrolle ihrer Entscheidungen.
(3) Zu keiner Zeit und unter keinen Umständen können
andere als die verfassungsmäßig vorgesehenen Organe
staatliche Macht ausüben.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik hat getreu den
Interessen des deutschen Volkes und der internationalen
Verpflichtung aller Deutschen auf ihrem Gebiet den deutschen
Militarismus und Nazismus ausgerottet und betreibt eine dem
Frieden und dem Sozialismus, der Völkerverständigung und der
Sicherheit dienende Außenpolitik.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik pflegt und entwickelt entsprechend
den Prinzipien des sozialistischen Internationalismus die allseitige
Zusammenarbeit mit der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und den anderen sozialistischen Staaten.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik unterstützt die Bestrebungen
der Völker nach Freiheit und Unabhängigkeit und pflegt auf der
Grundlage der Gleichberechtigung und gegenseitigen Achtung die
Zusammenarbeit mit allen Staaten.
(4) Die Deutsche Demokratische Republik erstrebt ein System der
kollektiven Sicherheit in Europa und eine stabile Friedensordnung in
der Welt. Sie setzt sich für die allgemeine Abrüstung ein.
(5) Militaristische und revanchistische Propaganda in jeder
Form, Kriegshetze und Bekundung von Glaubens-, Rassen-
und Völkerhaß werden als Verbrechen geahndet.
(1) Die Staatsorgane gewährleisten die Unantastbarkeit des Staatsgebietes
der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich des
Luftraums und der Territorialgewässer sowie den Schutz und die
Nutzung des Festlandsockels.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik organisiert die
Landesverteidigung sowie den Schutz der sozialistischen
Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger. Die Nationale
Volksarmee und die anderen Organe der Landesverteidigung
schützen die sozialistischen Errungenschaften
des Volkes gegen alle Angriffe von außen. Die Nationale
Volksarmee pflegt im Interesse der Wahrung des Friedens
und der Sicherung des sozialistischen Staates enge Waffenbrüderschaft
mit den Armeen der Sowjetunion und anderer
sozialistischer Staaten.
(1) Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der
friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln
des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger
verbindlich. Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals
einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte
gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.
(2) Die Herstellung und Pflege normaler Beziehungen und die Zusammenarbeit
der beiden deutschen Staaten auf der Grundlage der
Gleichberechtigung sind nationales Anliegen der Deutschen Demokratischen
Republik. Die Deutsche Demokratische Republik und ihre Bürger
erstreben darüber hinaus die Überwindung der vom Imperialismus
der deutschen Nation aufgezwungenen Spaltung Deutschlands, die
schrittweise Annäherung der beiden deutschen Staaten bis zu ihrer
Vereinigung auf der Grundlage der Demokratie und des Sozialismus.
Kapitel 2
Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur
(1) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik beruht
auf der Grundlage der sozialistischen Produktionsverhältnisse. Die
sozialistischen Produktionsverhältnisse entstanden als Ergebnis des
Kampfes gegen das monopolkapitalistische Wirtschaftssystem, dessen
aggressive und abenteuerliche Politik der deutschen Nation bisher nur
Unglück gebracht hat. Durch die Entmachtung der Monopole und Großgrundbesitzer,
durch die Abschaffung der kapitalistischen Profitwirtschaft
wurde die Ouelle der Kriegspolitik und der Ausbeutung des
Menschen durch den Menschen beseitigt.
Das sozialistische Eigentum hat sich bewährt.
(2) Die Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen
Republik dient der Stärkung der sozialistischen Ordnung,
der ständig besseren Befriedigung der materiellen und
kulturellen Bedürfnisse der Bürger, der Entfaltung ihrer
Persönlichkeit und ihrer sozialistischen gesellschaftlichen
Beziehungen.
(3) In der Deutschen Demokratischen Republik gilt der
Grundsatz der Planung und Leitung der Volkswirtschaft
sowie aller anderen gesellschaftlichen Bereiche. Die Volkswirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik ist sozialistische
Planwirtschaft. Das ökonomische System des Sozialismus verbindet die
zentrale staatliche Planung und Leitung der Grundfragen der gesellschaftlichen
Entwicklung mit der Eigenverantwortung der sozialistischen
Warenproduzenten und der örtlichen Staatsorgane.
(4) Die Festlegung des Währungs- und Finanzsystems ist
Sache des sozialistischen Staates. Abgaben und Steuern
werden auf der Grundlage von Gesetzen erhoben.
(5) Die Außenwirtschaft einschließlich des Außenhandels
und der Valutawirtschaft ist staatliches Monopol.
(1) Das sozialistische Eigentum besteht
als gesamtgesellschaftliches Volkseigentum,
als genossenschaftliches Gemeineigentum werktätiger Kollektive sowie
als Eigentum gesellschaftlicher Organisationen der Bürger.
(2) Das sozialistische Eigentum zu schützen und zu mehren
ist Pflicht des sozialistischen Staates und seiner Bürger.
(1) Das persönliche Eigentum der Bürger und das Erbrecht
sind gewährleistet.
Das persönliche Eigentum dient der Befriedigung der
materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Bürger.
(2) Die Rechte von Urhebern und Erfindern genießen den
Schutz des sozialistischen Staates.
(3) Der Gebrauch des Eigentums sowie von Urheber- und
Erfinderrechten darf den Interessen der Gesellschaft nicht
zuwiderlaufen.
(1) Die Bodenschätze, die Bergwerke, Kraftwerke, Talsperren
und großen Gewässer, die Naturreichtümer des
Festlandsockels, größere Industriebetriebe, Banken und Versicherungseinrichtungen,
die volkseigenen Güter, die Verkehrswege,
die Transportmittel der Eisenbahn, der Seeschiffahrt
sowie der Luftfahrt, die Post- und Femmeldeanlagen sind
Volkseigentum. Privateigentum daran ist unzulässig.
(2) Der sozialistische Staat gewährleistet die Nutzung des
Volkseigentums mit dem Ziel des höchsten Ergebnisses für
die Gesellschaft. Dem dienen die sozialistische Planwirtschaft
und das sozialistische Wirtschaftsrecht. Die Nutzung und
Bewirtschaftung des VoIkseigentums erfolgt grundsätzlich
durch die volkseigenen Betriebe und staatlichen Einrichtungen.
Seine Nutzung und Bewirtschaftung kann der Staat
durch Verträge genossenschaftlichen oder gesellschaftlichen
Organisationen und Vereinigungen übertragen. Eine solche
Übertragung hat den Interessen der Allgemeinheit und der
Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums zu dienen.
Die Geräte, Maschinen, Anlagen, Bauten der landwirtschaftlichen,
handwerklichen und sonstigen sozialistischen
Genossenschaften sowie die Tierbestände der landwirtschaftlichen
Produktionsgenossenschaften und das aus genossenschaftlicher
Nutzung des Bodens sowie genossenschaftlicher
Produktionsmittel erzielte Ergebnis sind genossenschaftliches Eigentum.
(1) Die Nutzung und der Betrieb privater Wirtschaftsunternehmen
und -einrichtungen zu Erwerbszwecken müssen gesellschaftliche Bedürfnisse
befriedigen, der Erhöhung des Volkswohlstandes und der
Mehrung des gesellschaftlichen Reichtums dienen.
(2) Das enge Zusammenwirken von sozialistischen mit privaten Wirtschaftsunternehmen
und -einrichtungen wird vom Staat gefördert. In
Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen können private
Betriebe auf Antrag staatliche Beteiligung aufnehmen.
(3) Privatwirtschaftliche Vereinigungen zur Begründung wirtschaftlicher
Macht sind nicht gestattet.
(1) Der Boden der Deutschen Demokratischen Republik
gehört zu ihren kostbarsten Naturreichtümern. Er muß geschützt
und rationell genutzt werden. Land- und forstwirtschaftlich
genutzter Boden darf nur mit Zustimmung der
verantwortlichen staatlichen Organe seiner Zweckbestimmung entzogen werden.
(2) Im Interesse des Wohlergehens der Bürger sorgen
Staat und Gesellschaft für den Schutz der Natur. Die Reinhaltung
der Gewässer und der Luft sowie der Schutz der
Pflanzen- und Tierwelt und der landschaftlichen Schönheiten
der Heimat sind durch die zuständigen Organe zu gewährleisten
und sind darüber hinaus auch Sache jedes Bürgers.
Enteignungen sind nur für gemeinnützige Zwecke auf
gesetzlicher Grundlage und gegen angemessene Entschädigung
zulässig. Sie dürfen nur erfolgen, wenn auf andere
Weise der angestrebte gemeinnützige Zweck nicht erreicht
werden kann.
(1) Wissenschaft und Forschung sowie die Anwendung ihrer Erkenntnisse
sind wesentliche Grundlagen der sozialistischen Gesellschaft und
werden durch den Staat allseitig gefördert.
(2) Mit dem einheitlichen sozialistischen Bildungssystem
sichert die Deutsche Demokratische Republik allen Bürgern
eine den ständig steigenden gesellschaftlichen Erfordernissen
entsprechende hohe Bildung. Sie befähigt die Bürger, die
sozialistische Gesellschaft zu gestalten und an der Entwicklung
der sozialistischen Demokratie schöpferisch mitzuwirken.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik fördert Wissenschaft und
Bildung mit dem Ziel, die Gesellschaft und das Leben der Bürger zu
schützen und zu bereichern, die wissenschaftlich-technische Revolution
zu meistern sowie den ständigen Fortschritt der sozialistischen Gesellschaft
zu gewährleisten.
(4) Jeder gegen den Frieden, die Völkerverständigung,
gegen das Leben und die Würde des Menschen gerichtete
Mißbrauch der Wissenschaft ist verboten.
(1) Die sozialistische Nationalkultur gehört zu den Grundlagen
der sozialistischen Gesellschaft. Die Deutsche Demokratische
Republik fördert und schützt die sozialistische
Kultur, die dem Frieden, dem Humanismus und der Entwicklung
der sozialistischen Menschengemeinschaft dient. Sie bekämpft
die imperialistische Unkultur, die der psychologischen
Kriegführung und der Herabwürdigung des Menschen
dient. Die sozialistische Gesellschaft fördert das kulturvolle
Leben der Werktätigen, pflegt alle humanistischen
Werte des nationalen Kulturerbes und der Weltkultur
und entwickelt die sozialistische Nationalkultur als Sache
des ganzen Volkes.
(2) Die Förderung der Künste, der künstlerischen Interessen
und Fähigkeiten aller Werktätigen und die Verbreitung
künstlerischer Werke und Leistungen sind Obliegenheiten
des Staates und aller gesellschaftlichen Kräfte.
Das künstlerische Schaffen beruht auf einer engen Verbindung
der Kulturschaffenden mit dem Leben des Volkes.
(3) Körperkultur, Sport und Touristik als Elemente der
sozialistischen Kultur dienen der allseitigen körperlichen und
geistigen Entwicklung der Bürger.
Abschnitt II
Bürger und Gemeinschaften in der sozialistischen Gesellschaft
Kapitel 1
Grundrechte und Grundpflichten der Bürger
(1) Die Deutsche Demokratische Republik garantiert allen
Bürgern die Ausübung ihrer Rechte und ihre Mitwirkung an
der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung. Sie gewährleistet
die sozialistische Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit.
(2) Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit
sind Gebot für alle staatlichen Organe, alle gesellschaftlichen
Kräfte und jeden einzelnen Bürger.
(3) Frei von Ausbeutung, Unterdrückung und wirtschaftlicher
Abhängigkeit hat jeder Bürger gleiche Rechte und
vielfältige Möglichkeiten, seine Fähigkeiten in vollem Umfange
zu entwickeln und seine Kräfte aus freiem Entschluß
zum Wohle der Gesellschaft und zu seinem eigenen Nutzen
in der sozialistischen Gemeinschaft ungehindert zu entfalten.
So verwirklicht er Freiheit und Würde seiner Persönlichkeit.
Die Beziehungen der Bürger werden durch gegenseitige
Achtung und Hilfe, durch die Grundsätze sozialistischer
Moral geprägt.
(4) Die Bedingungen für den Erwerb und den Verlust der
Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik
werden durch Gesetz bestimmt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat unabhängig von seiner Nationalität, seiner Rasse, seinem
weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnis, seiner sozialen
Herkunft und Stellung die gleichen Rechte und Pflichten.
Gewissens- und Glaubensfreiheit sind gewährleistet.
Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Mann und Frau sind gleichberechtigt und haben die
gleiche Rechtsstellung in allen Bereichen des gesellschaftlichen,
staatlichen und persönlichen Lebens. Die Förderung
der Frau, besonders in der beruflichen Qualifizierung, ist
eine gesellschaftliche und staatliche Aufgabe.
(3) Die Jugend wird in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen
Entwicklung besonders gefördert. Sie hat alle Möglichkeiten,
an der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung
verantwortungsbewußt teilzunehmen.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, das politische, wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Leben der sozialistischen Gemeinschaft und des
sozialistischen Staates umfassend mitzugestalten. Es gilt der
Grundsatz "Arbeite mit, plane mit, regiere mit!".
(2) Das Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung ist
dadurch gewährleistet, daß die Bürger
alle Machtorgane demokratisch wählen, an ihrer Tätigkeit
und an der Planung, Leitung und Gestaltung des
gesellschaftlichen Lebens mitwirken;
Rechenschaft von den Volksvertretungen, ihren Abgeordneten,
den Leitern staatlicher und wirtschaftlicher Organe
über ihre Tätigkeit fordern können;
mit der Autorität ihrer gesellschaftlichen Organisationen
ihrem Wollen und ihren Forderungen Ausdruck geben;
sich mit ihren Anliegen und Vorschlägen an die gesellschaftlichen,
staatlichen und wirtschaftlichen Organe und
Einrichtungen wenden können;
in Volksabstimmungen ihren Willen bekunden.
(3) Die Verwirklichung dieses Rechts der Mitbestimmung
und Mitgestaltung ist zugleich eine hohe moralische Verpflichtung
für jeden Bürger.
Die Ausübung gesellschaftlicher oder staatlicher Funktionen
findet die Anerkennung und Unterstützung der Gesellschaft und des Staates.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik,
der am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist
wahlberechtigt.
(2) Jeder Bürger kann in die örtlichen Volksvertretungen gewählt
werden, wenn er am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er
kann in die Volkskammer gewählt werden, wenn er am Wahltage das
21. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Leitung der Wahlen durch demokratisch gebildete
Wahlkommissionen, die Volksaussprache über die Grundfragen
der Politik und die Aufstellung und Prüfung der
Kandidaten durch die Wähler sind unverzichtbare sozialistische
Wahlprinzipien.
(1) Der Schutz des Friedens und des sozialistischen Vaterlandes
und seiner Errungenschaften ist Recht und Ehrenpflicht
der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik.
Jeder Bürger ist zum Dienst und zu Leistungen für die Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik entsprechend
den Gesetzen verpflichtet.
(2) Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen und
ihrer Vorbereitung teilnehmen, die der Unterdrückung eines
Volkes dienen.
(3) Die Deutsche Demokratische Republik kann Bürgern
anderer Staaten oder Staatenlosen Asyl gewähren, wenn
sie wegen politischer, wissenschaftlicher oder kultureller
Tätigkeit zur Verteidigung des Friedens, der Demokratie,
der Interessen des werktätigen Volkes oder wegen ihrer
Teilnahme am sozialen und nationalen Befreiungskampf
verfolgt werden.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Arbeit. Er hat das Recht auf einen Arbeitsplatz
und dessen freie Wahl entsprechend den gesellschaftlichen
Erfordernissen und der persönlichen Qualifikation.
Er hat das Recht auf Lohn nach Qualität und Quantität der
Arbeit. Mann und Frau, Erwachsene und Jugendliche haben
das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeitsleistung.
(2) Gesellschaftlich nützliche Tätigkeit ist eine ehrenvolle
Pflicht für jeden arbeitsfähigen Bürger. Das Recht auf Arbeit
und die Pflicht zur Arbeit bilden eine Einheit.
(3) Das Recht auf Arbeit wird gewährleistet
durch das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln;
durch die sozialistische Planung und Leitung des gesellschaftlichen
Reproduktionsprozesses;
durch das stetige und planmäßige Wachstum der sozialistischen
Produktivkräfte und der Arbeitsproduktivität;
durch die konsequente Durchführung der wissenschaftlich-
technischen Revolution;
durch ständige Bildung und Weiterbildung der Bürger und
durch das einheitliche sozialistische Arbeitsrecht.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das gleiche Recht auf Bildung. Die Bildungsstätten stehen
jedermann offen. Das einheitliche sozialistische Bildungssystem
gewährleistet jedem Bürger eine kontinuierliche
sozialistische Erziehung, Bildung und Weiterbildung.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik sichert das
Voranschreiten des Volkes zur sozialistischen Gemeinschaft
allseitig gebildeter und harmonisch entwickelter Menschen,
die vom Geist des sozialistischen Patriotismus und Internationalismus
durchdrungen sind und über eine hohe Allgemeinbildung
und Spezialbildung verfügen.
(3) Alle Bürger haben das Recht auf Teilnahme am kulturellen
Leben. Es erlangt unter den Bedingungen der
wissenschaftlich-technischen Revolution und der Erhöhung
der geistigen Anforderungen wachsende Bedeutung. Zur
vollständigen Ausprägung der sozialistischen Persönlichkeit
und zur wachsenden Befriedigung der kulturellen Interessen
und Bedürfnisse wird die Teilnahme der Bürger am kulturellen
Leben, an der Körperkultur und am Sport durch
den Staat und die Gesellschaft gefördert.
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik besteht
allgemeine zehnjährige Oberschulpflicht, die durch den
Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen
Oberschule zu erfüllen ist. In bestimmten Fällen kann
die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung
oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen
beendet werden. Alle Jugendlichen haben das Recht und
die Pflicht, einen Beruf zu erlernen.
(5) Für Kinder und Erwachsene mit psychischen und physischen
Schädigungen bestehen Sonderschul- und -ausbildungseinrichtungen.
(6) Die Lösung dieser Aufgaben wird durch den Staat
und alle gesellschaftlichen Kräfte in gemeinsamer Bildungs-
und Erziehungsarbeit gesichert.
(1) Der Staat sichert die Möglichkeit des Übergangs zur
nächsthöheren Bildungsstufe bis zu den höchsten Bildungsstätten,
den Universitäten und Hochschulen, entsprechend
dem Leistungsprinzip, den gesellschaftlichen Erfordernissen
und unter Berücksichtigung der sozialen Struktur der Bevölkerung.
(2) Es besteht Schulgeldfreiheit. Ausbildungsbeihilfen und
Lemmittelfreiheit werden nach sozialen Gesichtspunkten
gewährt.
(3) Direktstudenten an den Universitäten, Hoch- und
Fachschulen sind von Studiengebühren befreit.
Stipendien und Studienbeihilfen werden nach sozialen
Gesichtspunkten und nach Leistung gewährt.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht, den Grundsätzen dieser Verfassung gemäß
seine Meinung frei und öffentlich zu äußern. Dieses Recht
wird durch kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis beschränkt.
Niemand darf benachteiligt werden, wenn er von diesem
Recht Gebrauch macht.
(2) Die Freiheit der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
ist gewährleistet.
(1) Alle Bürger haben das Recht, sich im Rahmen der
Grundsätze und Ziele der Verfassung friedlich zu versammeln.
(2) Die Nutzung der materiellen Voraussetzungen zur
unbehinderten Ausübung dieses Rechts, der Versammlungsgebäude,
Straßen und Kundgebungsplätze, Druckereien
und Nachrichtenmittel wird gewährleistet.
Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik haben
das Recht auf Vereinigung, um durch gemeinsames
Handeln in politischen Parteien, gesellschaftlichen Organisationen,
Vereinigungen und Kollektiven ihre Interessen in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen der Verfassung
zu verwirklichen.
(1) Die Persönlichkeit und Freiheit jedes Bürgers der
Deutschen Demokratischen Republik sind unantastbar.
(2) Einschränkungen sind nur im Zusammenhang mit
strafbaren Handlungen oder einer Heilbehandlung zulässig
und müssen gesetzlich begründet sein. Dabei dürfen die
Rechte solcher Bürger nur insoweit eingeschränkt werden,
als dies gesetzlich zulässig und unumgänglich ist.
(3) Zum Schutze seiner Freiheit und der Unantastbarkeit
seiner Persönlichkeit hat jeder Bürger den Anspruch auf die
Hilfe der staatlichen und gesellschaftlichen Organe.
(1) Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzbar.
(2) Sie dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt
werden, wenn es die Sicherheit des sozialistischen
Staates oder eine strafrechtliche Verfolgung erfordern.
Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik hat
im Rahmen der Gesetze das Recht auf Freizügigkeit innerhalb
des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat bei Aufenthalt außerhalb der Deutschen Demokratischen
Republik Anspruch auf Rechtsschutz durch die Organe der
Deutschen Demokratischen Republik.
(2) Kein Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
darf einer auswärtigen Macht ausgeliefert werden.
(1) Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik
hat das Recht auf Freizeit und Erholung.
(2) Das Recht auf Freizeit und Erholung wird gewährleistet