Anhang B
Der französische Franc als gesetzliche Währung im Saarland (Saargebiet)
I 1920 ― 35
Kapitel 1
Grundlagen des Umlaufs des französischen Francs im Saargebiet
- 1919
- Anlage zu Teil III Abschnitt IV ― Saarbecken ― des Friedensvertrags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten
- 1920
- Verordnung betr. die amtliche Kursfestsetzung des Franken
Kapitel 2
Erste Umstellungsmaßnahmen auf bestimmten Gebieten
- 1921
- Verordnung betr. Aufstellung der Bilanz
- Verordnung betr. das Erheben aller Gebühren im Bahn-, Post-, Telegraphen- und Telefonverkehr sowie die Zahlung sämtlicher Gehälter und Löhnungen in Franken
- Verfügung betreffend Außerkurssetzung der auf die Markwährung lautenden Postwertzeichen des Saargebiets
- 1922
- Verordnung betr. Umrechnung des Kapitals von Handelsgesellschaften einschließlich Genossenschaften von Mark- in Frankenwährung
- 1923
- Verordnung betr. Festsetzung der Geldstrafen
- Verordnung betr. Festsetzung der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sowie der Tagegelder und Reisekosten der Schöffen, Geschworenen und Vertrauensleute in Franken
Kapitel 3
Einführung des Francs als einzige gesetzliche Währungseinheit
- 1923
- Verordnung betr. die gesetzliche Währung im Saargebiet
- Erlaß betr. Aufhebung der Markkonten beim Postscheckamt Saarbrücken
- 1924
- Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betreffend die Abänderung des Zuwachssteuergesetzes
- Übergangsbestimmungen zur Durchführung des § 73 Abs. III der Einkommensteuerordnung
- Bekanntmachung der Durchschnittskurse, die für die Umrechnung von Markbeträgen gemäß § 73 Abs. III der Verordnung betr. die Einkommenbesteuerung maßgebend sind
Kapitel 3
Aufwertung alter Mark-Schuldverhältnisse